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  • Kammergericht, Az. 19 W 82/16, Beschluss, Zugangsvereitelung

Kammergericht

BESCHLUSS

Az.: 19 w 82/16

52 0 166/16 Landgericht Berlin

 

In dem Rechtsstreit

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: 

XXXXXXXXXXXXXXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX-

gegen

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXX

XXXXXXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

 

- Antragsstellerin und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Spirit Legal LLP, Petersstraße  15, 04109 Leipzig

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Richter am Kammergericht Hartung - als Einzelrichter - am 24. Februar 2017 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. August 2016 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 676,58 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach §§ 104  Abs. 3,  567, 569  ZPO  zulässige sofortige Beschwerde der Antrags­gegnerin hat keinen Erfolg.

"Der Senat hat in dem in der Parallelsache 19 W 81/16 =52 0 165/16 Landgericht Berlin unter gleichem Datum ergangen Beschluss zur Begründung ausgeführt:

Die Rechtspflegerin hat zu Recht auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Juli 2016 die von der Antragsegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die Antragsgegnerin vermag mit ihrem Einwand nicht durchzudringen, dass es an einer wirksamen Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 23. Juni 2016 fehle und daher die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Kostenfestsetzung ohne Grundlage sei. Wie bereits in der Hinweisverfügung vom 15.September 2016 erläutert, ist entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht nicht § 22 Abs. 1 GKG Ansatzpunkt für die Frage einer für die Kostenfestsetzung erforderlichen wirksamen Kostengrundentscheidung. Die von der Antragsgegnerin für ihren Standpunkt zitierten Entscheidungen des OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 1998 - 8 W 228/98 - (juris) und des OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 1999 - 5 W 404/99 - (juris) betreffen die Haftung als Entscheidungsschuldner gegenüber der Staatskasse für den Fall des Nichtvollzugs der einst­weiligen Verfügung.

Es kommt vielmehr deshalb entscheidend auf die Wirksamkeit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an, weil ein Kostenfestsetzungsbeschluss bei fehlender bzw. unwirksamer Zustellung des die Kostengrundentscheidung enthaltenden Titels von Beginn an keine Wirksamkeit entfaltet. Denn mangels wirksamer Zustellung ist der Titel dann nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12-, juris). Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel 103 Abs. 1 ZPO). Der im Kostenfestset­
zungsverfahren nach § 104 ZPO zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07 - juris). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentschei­ dung abhängig. Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener

Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung. Nichts anderes gilt, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirk­samer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt. Die Akzessorietät bewirkt in einem solchen Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (BGH, a.a.O.)

 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist ihr die einstweilige Verfügung vom 23. Juni 2016 in
der
Vollziehungsfrist § 929 Abs. 2 ZPO wirksam zugestellt worden. Die Zustellung an die Antrags­ gegnerin selbst war nicht deshalb wirkungslos, weil die Zustellung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die für das Verfügungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hätte erfolgen müssen. Die Zustellung muss an einen bestellten Prozessbevollmächtigten nämlich nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller von der Bestellung weiß oder die Bestellung erkennen kann. Sonst kann wirksam an den Antragsgegner selbst zugestellt werden. Die Ansicht der An­tragsgegnerin, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen hat, wenn dieser für die Partei eine Schutzschrift einge­ reicht hat, trifft daher allein im Ausgangspunkt trifft zu. Dafür ist weiter erforderlich ist, dass der Antragsteller von der Einreichung der Schutzschrift Kenntnis erlangt. Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich der Gegner vorwerfbar der Kenntnisnahme verschließt (OLG Köln, Beschluss vom 9.
Juni 2000 6 W 54/00 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 2014 - 6 U 214/13 -, juris; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 RdNr. 3.63). Andererseits besteht keine Nachfor­ schungspflicht des Antragstellers: Solange in einem anhängigen Rechtsstreit eine eindeutige und umfassende Vertretungsmacht dem zustellenden Organ (Gericht) oder der zustellenden Partei nicht angezeigt ist, hat die Zustellung an den Zustellungsadressaten persönlich zu erfolgen. Allein der Hinweis in einer Beschlussverfügung, dass eine Schutzschrift vorgelegen habe (ohne dass im Rubrum der Verfügung die Verfahrensbevollmächtigten aufgenommen worden sind), genügt daher nicht, um die Verpflichtung zur Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten auszulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 U 102/83 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. April 2005 - 3 U 222/04 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 2014 - 6 U 214/13 -, juris). Im vorliegenden Streitfall ergibt sich aus der einstweiligen Verfügung des Landge­richts Berlin vom 23. Juni 2016 keinen Hinweis auf eine von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsegnerin hinterlegte Schutzschrift.

Dem vorprozessualen Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 27. Mai 2015 war eine Prozessvollmacht nicht zu entnehmen. Das Schreiben enthält nicht einmal eine Mitteilung einer Zustellungsvollmacht für den Fall eines gerichtlichen Vor­gehens. Am Ende des Schreibens heißt es unter der Überschrift "Zusammenfassung" lediglichdass für den Fall der Einleitung der angedrohten gerichtlichen Schritte dieses Schreiben im Wege der prozessualen Wahrheitspflicht vorzulegen sei. Im übrigen teilt der Senat die Ansicht, dass die in einem vorprozessualen Schriftsatz mitgeteilte "Zustellungsbevollmächtigung" nicht ohne weite­res als "Prozessbevollmächtigung" zu verstehen wäre. Eine "Zustellungsbevollmächtigung" be­ deutet nur, dass an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt werden kann, nicht aber, dass an ihn zugestellt werden muss. Es besteht kein Anlass, den nach dem Wortsinn klaren Inhalt der beiden Begriffe zu verwischen. Im Gegenteil würde es eine durch nichts gerechtfertigte Benachtei­ ligung des Antragstellers bedeuten, ihn auf eine ausdehnende Auslegung des vom Antragsgegner verwendeten angeblich hinter dem Gemeinten zurückbleibenden Wortes zu verweisen (OLG Düs­seldorf, Urteil vom 29. April 2004 - 20 U 18/04 -, juris; ebenso Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 RdNr. 3.64). 

Im Ergebnis kommt es aber weder darauf an, ob die Antragstellerin Kenntnis von der hinterlegten Schutzschrift und der im dortigen Rubrum angezeigten Vertretung der Antragsgegnerin durch die Prozessbevollmächtigten hatte, noch darauf, ob sich aus dem Schreiben vom 27. Mai 2016 ein hinreichender Anhalt für eine bestehende Prozessvollmacht ergab. Entscheidend ist vielmehr, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Juli 2016 an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine beglaubigte Abschrift der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Vollziehung mit der Bitte übersandt habe, das beigefügte Empfangsbekenntnis zu fertigen und zurückzusenden. Dies ist, wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt, weisungsgemäß unterblieben. Aus der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des BGH vom 26. Oktober 2015 (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 - AnwSt (R) 4/15 -, iuris) folgt allein, dass ein Rechtsanwalt durch die Verweigerung der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses im Rahmen einer Zustellung von Anwlt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO keine ahndbare Berufspflicht-verletzung begeht. Dies ändert in der Sache aber nichts daran, das smit der weisungsgemäß un-terbliebenen Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses – bei untersteller Prozessvollmacht – die Zustellung der einstweiligen Verfügung vereitelt worden ist. Die Antragstellerin durfte unter diesen Umständen an die Antragsgegnerin persönlich zustellen. Dies ist innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO erfolgt, indem die Antragstellerin der Antragsgegnerin die einstweilige Anordnung durch den Gerichtsvollzieher hat zustellen lassen. Nichts anderes ergibt sich für den Fall, dass zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung von Anwalt zu Anwalt keine Prozess- bzw. Zustellungs­vollmacht bestanden haben sollte. ln diesem Fall war die Antragstellerin ohnehin berechtigt gewe­sen, die einstweilige Anordnung persönlich an die Antragsgegnerin durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Es ist in jedem Fall als treuwidrig anzusehen, dass die Antragsgegnerin sich im Kostenfestsetzungsverfahren nunmehr auf die angeblich unwirksame Zustellung der einstweili­gen Verfügung beruft und geltend macht, dass diese an ihre Verfahrensbevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen, nachdem sie die wirksame Zustellung von Anwalt zu Anwalt verhindert
hat
. 

Schließlich ist es unerheblich, ob die Antragstellerin vor Ablauf der Vollziehungsfrist noch sichere Kenntnis vom Bestehen einer Prozessvollmacht erlangt hat. Auch kommt es wegen der wirksamen Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher von vornherein kein Raum für die Prüfung der Heilung von (angeblichen) Zustellungsmängeln.”

Die vorstehenden Ausführungen gelten für den hiesigen Streitfall, dem der gleiche tat­sächliche Sachverhalt zugrunde liegt, entsprechend.

Die Kostenentscheidung folgt aus§ 97 Abs. 1 ZPO.

 

XXXXXXXXXX

Richter am Kammergericht

 

XXXXXXXXXX

Justizbeschäftigter

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