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  • LG Hamburg, Az. 308 O 375/15, einstweilige Verfügung Axel Springer (Bild.de) vs. Eyeo (AdBlockPlus) wg. § 95a UrhG

LANDGERICHT HAMBURG

Az. 308 O 375/15

 

BILD GmbH & Co. KG,

vertreten durch XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX


Antragstellerin

Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

gegen

Eyeo GmbH

Antragsgegnerin

Vertreten durch XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 8 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXXXXXXX , die Richterin  am  Landgericht  XXXXXXXXX und  die  Richterin  am  Landgericht XXXXXXXXX am 22.10 .2015:

 

1.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen  Verfügung  wegen  der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer  Ordnungshaft  bis zu  sechs  Monaten  (Ordnungshaft  auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben  werden  kann), zu vollstrecken  an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin,

 

untersagt,

a)

im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org" Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu  lassen, die eine  Umgehung  der Softwareverschlüsselung  der Webseite „www.bild.de" ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable" gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 geschehen ist;

b)

im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org" Links zu Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung  der Webseite „www.bild.de" ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable" gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 durch den Link auf das Forum http://forums.lanik.us/viewtopic,php?p=78705#p78705 geschehen ist;

c)

Filterlisten für das Softwareprogramm AdblockPlus mit Programmcodes zu verbreiten, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de" ermöglichen.

2.

Die Antragsgegnerin  hat die Kosten des Rechtsstreits  zu  tragen.

3.

Der Streitwert wird auf  100.000,00 € festgesetzt.

 

GRÜNDE:

1. Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 32 ZPO. Die beanstandeten Programmcodes sind auch im hiesigen Gerichtsbezirk über das Internet abrufbar . Der - verschuldensunabhängige - Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97 Abs. 1, 95a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

II.         Die Antragstellerin hat einen aus §§ 823 Abs . 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG, 1004 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin, das Verbreiten von  Programmcodes, mit denen die Adblock-Erkennungssoftware der Antragstellerin umgangen werden kann, zu unterlassen, dargelegt  und glaubhaft gemacht.

1. Die Antragstellerin  ist als Betreiberin der Internetseite „www.bild.de"   aktivlegitimiert.

2. Die Internetseite „www.bild.de" enthält urheberrechtlich geschützte Werke, u.a. Lichtbildwerke und Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 2 UrhG, sowie Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG.

3. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, die auf ihrer Internetseite abrufbaren urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen für Internetnutzer nur unter der Bedingung öffentlich zugänglich zu machen, dass diese ein bezahlpflichtiges Abonnement  abschließen  oder aber  die  auf  der  Seite  „www.bild.de" geschaltete  Werbung  abrufen.  Um Internetnutzer, die den Abruf der Werbung auf der Internetseite „www.bild.de" mit einer Software (sog. Adblock-Software) zu unterdrücken versuchen, von der Nutzung auszuschließen, hat die Antragstellerin seit dem 13.10.2015 eine Softwareverschlüsselung eingeführt, die einen Aufruf ihrer Internetseite bei Verwendung einer Adblock-Software durch den Nutzer unterbindet.

4. Die Antragsgegnerin vertreibt die Software Adblock-plus, die in Verbindung mit Filterlisten (sog. Easy-Lists) die Unterdrückung von Werbung beim Ansehen von Internetseiten - u.a. die der Antragstellerin - ermöglicht. Sie betreibt außerdem unter der Internetadresse adblock­ plus.org/forum ein Diskussionsforum.

a)         In diesem Forum wurde am 13.10.2015 um 11:21 Uhr von dem Nutzer Wuselwurm unter der Überschrift „bild.de adblock detect unskippable" ein Thread eröffnet, in dem er um Hilfe bat, die Ad-Blocker-Erkennungssoftware auf der Internetseite der Antragstellerin zu umgehen, wie aus Anlage AS 11 (Anlage zu diesem Beschluss) ersichtlich. Daraufhin stellte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Forenmoderator „mapx" (vgl. Anlage AS 21), in dem aus Anlage AS 11 ersichtlichen Thread kurze Zeit darauf um 12:18 Uhr einen Programmcode zur Verfügung, mit dem die Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin umgangen werden konnte. Die Wirksamkeit der Programmcodes hat die Antragstellerin u.a. durch Vorlage von Screenshots und einer eidesstattlichen Versicherung ihres COO XXXXXX vom 21.10.2015 (Anlage AS 20) glaubhaft gemacht. Sie ergibt sich auch unmittelbar aus der Reaktion des Nutzers „wuselwurm" im benannten Thread ("works great!", vgl. Anlage AS 11). Die Programmcodes sind Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG. Sie dienen ausschließlich der Umgehung der Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin ist für diese durch ihren Mitarbeiter, der ausweislich der Anlage AS 21 als Moderator und „Group Member" zum Team des Forums zählt, verbreiteten Programmcodes verantwortlich.

b) Derselbe Mitarbeiter „mapx" der Antragsgegnerin  stellte darüber hinaus am 14.10.2015   um 13:54 Uhr in dem bereits benannten Thread „bild.de adblock detect unskippable" (Anlage AS 11, dort Seite 6) den Link http://forums.lanik.us/viewtopic.php?p=78705#p78705 zur Verfügung, in dem er auf u.a. von ihm selbst in dem Forum Lanik eingestellte Programmcodes zur Umgehung der Adblock-Erkennungssoftware der Antragstellerin verwies (vgl. Anlage AS 24). Der Nutzer „intense" in dem Forum Lanik ist nach eigenem Bekunden ausweislich der Anlage AS 12 mit   dem Nutzer „mapx" des Forums der Antragsgegnerin  personenidentisch . Auch für diese von ihrem Mitarbeiter zur Verfügung gestellte Umgehungscodes ist die Antragsgegnerin verantwortlich.

c) Darüber hinaus fügte, wie von der Antragstellerin glaubhaft gemacht wurde, ein weiterer Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Mitarbeiter XXXXXX ("MonztA"),  bereits  am  13.10.2015  um 10:08 Uhr in die Filterlisten der Antragsgegnerin drei Filterbefehle ein, die ebenfalls der Umgehung der AdBlock-Erkennungssoftware dienen sollten, wie aus Anlage AS 18 (dort Ziffer  1.12, 1.29,  1.47) ersichtlich. Diese Befehle waren zwar nicht wirksam und wurden eine Stunde später wieder gelöscht (Anlage AS 19), daraus ergibt sich allerdings die konkrete Gefahr, dass die von dem Mitarbeiter „mapx" in dem Forum verbreiteten Befehle ebenfalls in die Filterlisten aufgenommen werden könnten. Administrator des Forums ist neben dem Mitarbeiter  „mapx" u.a. auch der Mitarbeiter „MonztA" (Anlage AS 21). Für diese eine konkrete Begehungsgefahr auslösenden Handlungen des Mitarbeiters MonztA  ist die Antragsgegnerin  ebenfalls verantwortlich.

5.

Die  Bestimmung  des  § 95a  UrhG  ist ein Schutzgesetz  im Sinne von §§ 823 Abs. 2 (vgl. BGH, 1 ZR 124/11, Urteil vom 27.11.2014 - Videospiel-Konsolen II, Rn. 39). Wer gegen diese Bestimmung verstößt kann daher von dem Rechtsinhaber bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr gern. § 1004 Abs . 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH a.a.O.). Dabei begründet eine Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen trotz Abmahnung durch die Antragstellerin vom 15.10.2015 (Anlage  AS  16) den Thread  mit den  darin  enthaltenen  wirksamen  ("works great!")  Programmcodes nicht gelöscht. Dieser war vielmehr, wie aus Anlage AS 11 ersichtlich, noch am 19.10.2015 abrufbar, obwohl  die Antragsgegnerin  bereits am  16.10.2015 auf die Abmahnung  reagiert hatte (Anlage AS            17). Das Auffinden des Threads war der Antragsgegnerin aufgrund des in der Abmahnung befindlichen  Links ohne weiteres möglich. Die Antragsgegnerin  hat die durch die ihren Mitarbeiter  MonztA  begründete  Erstbegehungsgefahr  der  Ergänzung  der  Filterlisten auch nicht durch eine  Unterlassungserklärung  ausgeräumt.

III.

Der Verfügungsgrund folgt bereits aus der Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr.  Im Übrigen hat die Antragstellerin die Sache geboten dringlich  behandelt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Gegenstandswerte sind nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden

Rechtsbehelfsbelehrung

gez.

Vorsitzender Richter am Landgericht Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht

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