Im Wettbewerbsrecht gibt es verschiedene Mittel, mit denen der Gesetzgeber sicherstellen will, dass sich Rechtsverletzungen für den Verletzenden nicht rentieren. Dazu zählt die Androhung beziehungsweise Anordnung von Ordnungsgeldern, zum Beispiel wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Markengesetz (MarkenG) oder das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Sowohl für junge Start-ups als auch für etablierte Unternehmen ist es daher unerlässlich, nicht nur die eigenen Rechte, sondern auch ihre Pflichten genau zu kennen und zu beachten. Geschieht dies nicht, kann das im Wettbewerbsrecht erhebliche Ordnungsgelder, Geldbußen und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Selbst erfahrene Manager können in Anbetracht der Vielzahl an Regelungen nur schwer den Überblick behalten: Das deutsche Wettbewerbs- und Markenrecht besteht nicht nur aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und dem Markengesetz (MarkenG), sondern umfasst auch die Preisangabenverordnung (PAngV), die Health-Claims-Verordnung (HCVO), die Verordnung (EG) 1008/2008 über Preisangaben bei der Flugvermittlung sowie zahlreiche weitere Nebengesetze. Auch Juristen, die nicht über eine vertiefte Kenntnis in puncto Ordnungsgeld und Wettbewerbsrecht bzw. Markenrecht verfügen, verlieren schnell die Übersicht – denn zusätzlich zur komplexen Rechtsmaterie aus nationalem und Europarecht ist auch die einschlägige Rechtsprechung zu beachten.
Rechtskenntnis vermeidet Ordnungsgelder
Bei der Verletzung von Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht bevorzugen manche Unternehmer aus guten Gründen eine gerichtliche Klärung von Rechtsverstößen gegenüber der außergerichtlichen Abgabe einer Unterlassungserklärung, weil sie in jedem Fall vermeiden wollen, dem Unterlassungsgläubiger im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen. Sie bevorzugen stattdessen lieber ein gerichtliches Ordnungsmittel – in der Regel ein Ordnungsgeld. Für den Verletzer haben gerichtliche Ordnungsmittel den Vorteil, dass sie einerseits mit wesentlich höheren Kosten für den Gegner bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verbunden sind und andererseits die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche deutlich zeit- und arbeitsintensiver ist. Auch die Höhe der Ordnungsgelder kann zwar nicht vorab eingeschätzt werden, erreicht aber meist nicht die Höhe der Vertragsstrafen aus einem Unterlassungsvertrag. Es mag zwar sein, dass Gerichte zunehmend die wirtschaftliche Bedeutung von unlauteren Werbemaßnahmen erkennen und auch bei Ordnungsgelder erhebliche Beträge verhängen.
Jedoch ist die Praxis der Ordnungsmittel erheblich von regionalen Unterschieden in Deutschland zwischen Ost und West sowie Nord und Süd geprägt. Auch wenn neben dem Ordnungsgeld der Unterlassungsschuldner in Fällen gerichtlicher Ordnungsmittel auch noch die (überschaubaren) Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen hat, weist das gerichtliche Verfahren einen entscheidenden Vorteil auf: Der Unterlassungsgläubiger muss ein Ordnungsgeld ans Gericht, die Vertragsstrafe müsste er an den Unterlassungsgläubiger zahlen und damit seinem Konkurrenten ein finanzielles Bonbon als Anreiz für die Verfolgung liefern, das sich durch gerichtliche Ordnungsgelder vermeiden lässt. Um im Falle eines eigenen Verstoßes gegen gerichtliche oder vertragliche Unterlassungsverpflichtungen oder im Falle des Verstoßes von Dritten gegen Ihre Rechte, schnell und effektiv reagieren zu können und eigene Interessen optimal zu wahren, ist professioneller Rechtsbeistand unerlässlich. Spirit Legal bietet Ihnen eine erstklassige juristische Expertise mit Rechtsberatung, Rechtsgestaltung und Rechtsdurchsetzung aus einer Hand. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie – auch mit ökonomischem Know-how – optimal zum Thema Ordnungsmittel, Ordnungsgeld und Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht.
Treten Sie mit uns in Kontakt
Sie erreichen uns wochentags an unserem Leipziger Standort, rund um die Uhr per Telefon und natürlich jederzeit über E-Mail oder unser Kontaktformular.