Markenlizenzen und Markenlizenzverträge
Wie man den eigenen guten Namen zu Geld machen kann
Den eigenen Namen zur Marke machen und fortan mit entsprechenden Markenlizenzen Geld verdienen – lohnt sich das? Absolut! Das ist zum Beispiel auch der deutschen Entertainerin Barbara Schöneberger nicht entgangen. Auch sie möchte nun aus ihrem Namen Kapital schlagen und Markenlizenzen vergeben. Dafür hat sie eigens die Barbara Schöneberger GmbH gegründet.
Chanel, Hermès, Vivienne Westwood sind Unternehmen, die es bereits erfolgreich vorgemacht haben: Parfüm, Kleidung, Kosmetika, Taschen, Wohn-Accessoires und Schmuck – den Möglichkeiten, Lizenzen zu vergeben, sind nahezu keine Grenzen gesetzt. Auch der Disney-Konzern vergibt Markenlizenzen und verdient damit viel Geld. Dazu braucht man sich nur das Lizenz-Franchise der Star-Wars-Saga ansehen: von T-Shirts über Unterwäsche bis hin zu Backformen, das Star-Wars-Motiv findet überall einen Platz und seine Käufer.
Markenlizenzen an externe Lizenznehmer zu vergeben, verschafft der Marke nebenbei auch noch eine höhere Reichweite und steigert dadurch indirekt den Markenwert. Das wiederum erschließt der Marke unter Umständen neue Märkte und Produktgruppen. So kann aus einem bekannten ein sehr bekannter Name und damit ein einträgliches Millionen-geschäft werden.
Was ist eine Markenlizenz?
Eine Markenlizenz räumt das Recht zur (Mit-)Nutzung einer bestehenden Marke ein, man verkauft also die Lizenz am eigenen Namen an andere Hersteller. Geregelt werden die Lizenzen im Markengesetz.
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
Risiko von Markenlizenzen
Um zu vermeiden, dass die Vergabe von Markenlizenzen ein Brand langfristig nicht verwässert, sondern tatsächlich stärkt, gilt es in der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer einige Risiken auszuschalten, die dem guten Ruf langfristig abträglich sein könnten. Denn wer würde eine exklusive Modemarke aus dem Luxussegment noch als solches wahrnehmen, wenn eben jene Markenprodukte am Discounter um die Ecke auf dem Wühltisch landen? Daher gilt es als Markeninhaber sorgsam auszuwählen, für welche Produkte die Lizenzen erteilt werden, welche Vertriebswege und welche Produktqualitäten gewählt werden. All dies kann der Lizenzgeber mit dem Lizenznehmer in einem sogenannten Markenlizenzvertrag regeln.
Der Markenlizenzvertrag
Mit einem Markenlizenzvertrag kann ein Unternehmen (als Lizenzgeber) die Rechte am eigenen Namen auf einen Lizenznehmer übertragen. Dem Lizenznehmer werden somit Nutzungsrechte am Schutzrecht eingeräumt, Inhaber der Marke bleibt der Lizenzgeber.
Die inhaltliche Ausgestaltung eines Markenlizenzvertrages sollte individuell erfolgen und perfekt auf die Interessen von Lizenzgeber- und -nehmer abgestimmt sein. Hier ein Überblick über die Bestandteile eines Markenlizenzvertrages:
- Benennung der Vertragsparteien
- Präambel | Vorwort des Vertragswerks, in der die Geschäftsbeziehung der Vertragspartner erläutert wird; dient als Auslegungshilfe.
- Definitionen | Alle Begriffe des Vertrages, die auf unterschiedliche Weise ausgelegt werden können, müssen klar definiert werden, dazu zählt auch die Definition der Marke)
- Rechtsstand | Beantwortet die Frage, in welchem Umfang die Marke geschützt ist und nennt beispielsweise die Registernummer der Marke, das zuständige Markenamt, die Markenart und vieles mehr.
- Arten von Lizenzen | Lizenzen sind das Herzstück des Markenlizenzvertrages, denn sie definieren den Umfang der Lizenzen, die der Lizenznehmer von Lizenzgeber erhält. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten (umgangssprachlich auch Markenlizenz genannt).
Das ausschließliche Nutzungsrecht | Der exklusive Lizenzvertrag
Das ausschließliche Nutzungsrecht einer Lizenz ist genau das, was es besagt: Es ist exklusiv. Vergibt eine Marke das ausschließliche Nutzungsrecht, tritt die wesentliche Teile des Markenrechts ab und der Lizenznehmer erwirbt das Recht, Unterlizenzen zu vergeben. Wird vertraglich nichts anderes vereinbart, tritt eine Marke mit der Vergabe eines exklusiven Lizenzvertrags das Recht ab, sich der „eigenen“ Marke zu bedienen. Eine Stolperfalle, die vielfach bei der Vertragsgestaltung übersehen wird. Tipp: Der Markeninhaber kann die Stolperfalle jedoch elegant umgehen, wenn er in den Vertrag für das ausschließliche Nutzungsrecht der Markenlizenz einen Selbstnutzungsvorbehalt (Alleinlizenzierungsvereinbarung mit Selbstnutzungsvorbehalt) integriert.
Das einfache Nutzungsrecht | Der nicht-exklusive Lizenzvertrag
Das einfache Nutzungsrecht im Markenlizenzvertrag räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, die Marke auf die im Vertrag vereinbarte Weise zu nutzen. Im Gegensatz zum ausschließlichen Nutzungsrecht, sind die Nutzungsrechte nicht exklusiv, sondern können weiterhin vom Markeninhaber an Dritte weitergereicht werden – und das so oft er möchte. Tipp: Erhält man vom Markeninhaber das einfache Nutzungsrecht, können Wettbewerbsnachteile entstehen, zum Beispiel dann, wenn mit anderen einfachen Lizenzteilnehmern geringere Lizenzgebühren vereinbart werden. Eine Meistbegünstigungsklausel kann dem entgegenwirken.
- Kontrollmöglichkeiten durch Lizenzgeber | Damit der Lizenznehmer der Marke keinen Schaden zuführt, in dem er beispielsweise durch minderwertige Qualität ihr Image beschädigt, sollte der Lizenzgeber nicht nur vertraglich die Qualität des Produktes definieren, sondern auch Qualitätskontrollen sollten Bestandteil des Markenlizenzvertrages sein.
- Gewährleistung | Im Rahmen von Gewährleistungsklauseln sollte geregelt werden, in welchem Umfang der Lizenzgeber den Bestand der Marke zu gewährleisten hat und welchen Aufwand er beispielsweise zur Verteidigung der Marke gegen Angriffe von Dritten zu erbringen hat.
- Vertriebskanäle | Ebenso sollte ein Markenlizenzvertrag Regelungen zu den Vertriebskanälen enthalten. Hier kann geregelt werden, ob der Lizenznehmer die Produkte auch im Discounter oder nur in der Edelboutique oder vielleicht nur im eigenen Onlineshop vertreiben darf. Für den Lizenzgeber bringen solche Differenzierungen zudem den Vorteil mit, dass er einen Vertriebskanal, den er gegenüber dem einen Lizenznehmer ausgeschlossen hat, gegenüber einem zweiten Lizenznehmer noch zusätzlich monetarisieren kann.
- Lizenzgebühren | Lizenzgebühren können auf unterschiedliche Art beglichen werden. Vereinbart werden können beispielsweise Einmalzahlungen oder auch Stücklizenz- und Umsatzlizenz-Gebühren. Denkbar sind hier die unterschiedlichsten Kombinationen von Gebührenmodellen, beispielsweise auch regelmäßig zu zahlende Mindestlizenzgebühren. Durch solche vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber zu zahlenden Mindestlizenzgebühren wird das Risiko des wirtschaftlichen Erfolges der Lizenz ein Stück weit vom Lizenzgeber auf den Lizenznehmer übertragen.
- Markenschutz | Wer darf gegen die unrechtmäßige Nutzung der Marke vorgehen? Ob dem Lizenznehmer oder dem Markenlizenzgeber dieses Recht zusteht, sollte vertraglich vereinbart werden.
- Regelung über Vertragsdauer
- Regelung über Vertragsende
- Schlussbestimmungen | Regelungen über das anzuwendende Recht, den Gerichtsstand und über die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel.
Jede Marke ist individuell, daher müssen auch Markenlizenzverträge individuell vertraglich ausgestaltet werden und dabei die Bedürfnisse der Parteien als auch die Besonderheiten des jeweiligen Marktes, in dem die Lizenzprodukte oder -dienstleistungen vertrieben werden sollen, berücksichtigt werden.