Hotelbewertung: Rechtssicherheit mit Spirit Legal Rechtsanwälten

Hotelbewertungen entscheiden über Erfolg und Misserfolg

Das Internet hat das alltägliche Konsumverhalten stark verändert. Verbraucher können sich heute umfassend ein Urteil über Dienstleistungen bilden, noch bevor sie diese in Anspruch genommen haben. Durch Online-Bewertungen erhalten Angebote eine nie da gewesene Transparenz, bei der Kunden von Kunden profitieren – das betrifft vor allem die Hotellerie. Hotelbewertungen sind heute ein fester und wichtiger Bestandteil fast aller Online-Reisevermittler. Besonders klar wird die Bedeutung von Online-Hotelbewertungen, wenn man sich veranschaulicht, dass es zahlreiche Webseiten gibt, die ausschließlich diesem Zweck dienen: Holidaycheck, Booking.com, Trivago und Tripadvisor sind die in Deutschland bekanntesten Plattformen. Hier werden Hotels bewertet sowie Fotos und Videos hochgeladen, damit sich die Interessenten ein umfassendes Bild von der anvisierten Unterkunft machen können. Über Erfolg oder Misserfolg der Hotels und Online-Reisebüros entscheiden heute mehr denn je die Hotelbewertungen der Gäste. Aus diesem Umstand ergeben sich jedoch auch zahlreiche Rechtspflichten, die zu beachten sind und in erster Linie die Anbieter von Hotelbewertungs-Websites betreffen.

Juristische Fallstricke bei Hotelbewertungen

Gast erhält Zimmerschlüssel an der Hotelrezeption
Hotelbewertungen können neue Gäste gewinnen, bergen jedoch auch Risiken | (c) .shock, fotolia.com

Wie so oft sind mit großen Chancen auch erhebliche Risiken verbunden, denn Hotelbewertungen tangieren zahlreiche Rechte: Zum einen die grundsätzlich geschützten Urheberrechte an den Fotos sowie Videos. Zum anderen die Rechte derjenigen, die bewertet werden. So lange die Bewertungen positiv sind, treten zumeist keine Probleme auf. Doch ein authentisches Hotelbewertungsportal weist auch kritische Kommentare aus. Kein Hotel ist perfekt – aber alle wären es gern, weshalb vor allem negative Gästebewertungen zu Rechtsstreitigkeiten führen können. Umso wichtiger ist es für Portalbetreiber, die Hotelbewertungen noch vor deren Veröffentlichung gegebenenfalls auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Dem Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) obliegen zwar Prüfungspflichten. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, dürfen daran jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Deshalb ist ein Portalbetreiber nicht verpflichtet, bevor Bewertungen online gestellt werden, eingesandte Hotelbewertungen im Hinblick auf die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen inhaltlich zu überprüfen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. 7. 2011, Az. 5 U 193/10).

Das Oberlandsgericht Hamburg (Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 5 U 51/11) machte hierzu in einem der zahlreichen Verfahren zwischen Holidaycheck und der Hotelkette A&O folgende Ausführungen:

„Bei Bewertungsportalen, die in erster Linie den Verbraucher ansprechen, ist maßgeblich das Interesse der Allgemeinheit an der durch Art. GG Artikel 5 GG gewährleisteten Informationsfreiheit zu berücksichtigen. Der Antrag, die Veröffentlichung jeglicher wertender Äußerung in Bezug auf den Hotelbetrieb zu untersagen, führt bei Bejahung des Antrags in der Konsequenz dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht wird. Dies liegt aber nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Informationen durch derartige Bewertungsportale besitzt.

Auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stehen demnach unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

Schließlich sind es die Betreiber, die sicherstellen müssen, dass ihre Seiten keine falschen Informationen, Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten. Andernfalls drohen Unterlassungs-, Löschungs- und Schadensersatzansprüche der Betroffenen. Allerdings ist die Grenze zwischen erlaubter Meinungsäußerung und verbotener Schmähkritik bzw. unwahren Tatsachen fließend. Ein Beispiel aus der jüngeren Rechtsprechung zeigt dies deutlich. Das OLG Stuttgart entschied mit Urteil vom 11.9.2013 - 4 U 88/13 nicht gerade im Sinne des klagenden Hotels, aber im Lichte der Meinungsfreiheit völlig zutreffend:

Die Verwendung des Begriffs „Hühnerstall” in einer Bewertung i.R.e. Hotelbewertungsportals unterfällt dem Schutz des Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 1 GG, denn es handelt sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil.

Bildrechte und sichere Allgemeine Geschäftsbedingungen

Großaufnahme einer klassischen Gebäudefassade mit der Aufschrift "Hotel"
Die AGB von Hotels regeln Bildrechte für Hotelbewertungen | © BreatheFitness, istockphoto.com

Auch Bildrechte sind in zweierlei Hinsicht zu sichern: Im ersten Schritt müssen die Bilder der bewertenden Gäste und die damit verbundenen Bildrechte noch vor der Veröffentlichung wirksam an den Betreiber übertragen werden. Im zweiten Schritt muss der Portalbetreiber sicherstellen, dass die ihm eingeräumten Nutzungsrechte nicht entgegen des ursprünglichen Vertrags widerrechtlich weiterverwendet werden. Üblicherweise wird das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Hotelbewertungsportale geregelt. Bereits die Art der Bereitstellung der AGB kann über deren Gültigkeit entscheiden und überschreiten die AGB-Klauseln die Grenzen des rechtlich Zulässigen, so gelten sie als rechtswidrig und nicht existent. Dann treten die gesetzlichen Regelungen an ihre Stelle – meist zum Nachteil des AGB-Verwenders. Wirtschaftlicher Erfolg fußt auf juristisch einwandfreiem Handeln: Spirit Legal ist hier der kompetente Partner an Ihrer Seite. Unsere auf Internetrecht spezialisierten Rechtsanwälte begleiten Sie auf Ihrem Weg zum Erfolg nicht nur mit juristischem Know-how, sondern auch mit wirtschaftlichem Sachverstand.

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