Hilfestellung: Rechtslagen und Lösungen in Zeiten des Corona-Virus
Sie benötigen anlässlich der Corona-Virus-Pandemie kompetente Unterstützung für Ihr Unternehmen bei Fragen zu Arbeitsrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht? Die Rechtsanwälte von Spirit Legal erarbeiten passgenaue Lösungen und unterstützen Sie schnell und kompetent.
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Wir haben für Sie eine erste Hilfestellung erarbeitet, wir benennen in verschiedenen Rechtsgebieten die Rechtslage und zeigen Lösungen auf. Wir ergänzen diese Seite fortlaufend mit relevanten und aktuellen Informationen.
Update: Am 27.03.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten. Hierin wurden u.a. Erleichterungen für Gewerberaummietverträge, sowie Insolvenzanträge aufgenommen. Die Einzelheiten können Sie den jeweiligen Unterabschnitten entnehmen.
Version 1.1: Neuer Punkt 1.4 Arbeitsrecht für selbstständig Tätige sowie Ergänzungen bei 1.2 Sozialrecht für selbstständig Tätige und Soforthilfemaßnahmen des Bundes und der Länder.
Version 1.2: Ergänzungen bei 3 Gewerbemiet- und Pachtrecht, Korrekturen Punkt 5 Insolvenzrecht, neuer Punkt 9 Kleinunternehmer
Inhaltsverzeichnis Corona Hilfestellung
1. Arbeitsrecht
Rechtslage: Arbeitsrecht
Grundsätzlich besteht im Krankheitsfall die Pflicht des Arbeitgebers bis zum Ablauf von 6 Wochen das Arbeitsentgelt weiterhin fortzuzahlen, vgl. § 3 EfZG.
Lösungen: Arbeitsrecht
Diese Pflicht besteht auch in Zeiten der Corona-Pandemie, wenn z.B. die Arbeitnehmer aufgrund von Infektionen nicht ihrer Arbeit nachgehen können und damit arbeitsunfähig sind. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Werden Quarantänemaßnahmen angeordnet und der Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit erscheinen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG). Der Arbeitgeber hat zunächst für die ersten sechs Wochen die Entschädigung an den Arbeitnehmer zu zahlen und erhält diese Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, vgl. § 56 Abs. 5 IFSG.
1.1 Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld
Rechtslage: Kurzarbeit
Kurzarbeit ist die durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall bedingte Kürzung der betriebsüblichen bzw. vereinbarten individuellen Arbeitszeit. Damit sollen Kündigungen vermieden werden. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen das Betriebsrisiko des Arbeitgebers ganz oder teilweise auf die Arbeitslosenversicherung zu verlagern. Das durch die gekürzten Arbeitszeiten entfallende Arbeitsentgelt wird durch die Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit kompensiert. Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen:
- Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beruht, vorrübergehend und nicht vermeidbar ist.
- Der Arbeitsausfall betrifft mehr als 30 % der im Betrieb Beschäftigten und es besteht ein Arbeitsentgeltausfall von über 10 % je Arbeitnehmer.
- Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit.
- Die betrieblichen (mind. ein beschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb) und persönlichen Voraussetzungen (ungekündigtes, nicht aufgehobenes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis) müssen erfüllt sein.
Besteht kein Betriebsrat, so ist mit den Arbeitnehmern eine individuelle Vereinbarung über die Kurzarbeit zu treffen, sofern der bestehende Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber nicht das Recht gibt, die Kurzarbeit einseitig anzuordnen. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, so ist die Einführung der Kurzarbeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig; Einzelheiten werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Gem. § 99 Abs. 1 SGB III ist die Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat durchzuführen. Zeigt der Arbeitgeber die Kurzarbeit an, so ist eine Stellungnahme des Betriebsrates beizufügen.
Lösungen: Kurzarbeit
Was hat sich aufgrund der derzeitigen Situation verändert, bzw. was wurde für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erleichtert?
- Der Staat kommt den Arbeitgebern und Arbeitnehmern entgegen, indem ein Arbeitsausfall, wie gesetzlich vorgesehen, nicht 30 % der Beschäftigen betreffen muss, sondern es genügt, wenn bereits 10 % der Beschäftigten betroffen sind und mind. 10 % gekürztes Arbeitsentgelt empfangen.
- Die Kurzarbeit darf nur eine vorrübergehende und nicht vermeidbare Maßnahme darstellen, d.h. Urlaub, Überstundenabbau, Auflösung von Zeitguthaben gehen vor.
- Die Erleichterung gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020.
- Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Kurzarbeiter/-innen 60 % ihres Nettogehalts, bei Arbeitnehmern mit Kindern u. U. 67 %.
- Leiharbeiter/-innen steht ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu.
- Die übrigen Voraussetzungen bleiben allerdings bestehen.
Formulare Kurzarbeit
1.2 Betriebsbedingte Kündigung
Rechtslage: Betriebsbedingte Kündigung
Eine Kündigung muss nachweislich sozial gerechtfertigt sein, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate angestellt ist. Eine Kündigung des Arbeitgebers kann aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt sein. Solche betriebliche Gründe können sich aus sogenannten innerbetrieblichen Umständen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion, Standortschließung, Betriebsaufgabe) oder aus außerbetrieblichen Gründen (wie Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben.
Der Arbeitgeber muss darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich diese auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den zu kündigenden Arbeitnehmer auswirken.
Dafür müssen gemäß der 4-Stufen-Prüfung folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Durch eine unternehmerische Entscheidung fallen Arbeitsplätze weg.
- Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze wegfallen, können weder auf gleichwertigen oder geringerwertigen Arbeitsplätzen im Unternehmen beschäftigt werden.
- Bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer wurden soziale Kriterien berücksichtigt (Sozialauswahl).
Lösungen: Betriebsbedingte Kündigung
Sind die benannten Voraussetzungen erfüllt, können betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt und damit wirksam sein. Ist die wirtschaftliche Lage angespannt, so müssen zeitnah unternehmerische Entscheidungen vorbereitet und umgesetzt werden, damit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden können. Arbeitgeber sollten dennoch in einem ersten Schritt die Möglichkeit der Kurzarbeit in Betracht ziehen.
1.3 Massenentlassungsanzeige
Rechtslage: Massenentlassungsanzeige
Kommt es zu Massenentlassungen i. S. d. §§ 17ff. KSchG, sind Kündigungen nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit zulässig. Nur Kleinbetriebe mit in der Regel weniger als 20 Beschäftigen sind davon ausgenommen. Gem. § 17 KSchG sind Massenentlassungen vom Arbeitgeber vorab anzuzeigen. Solche liegen vor, wenn in Betrieben mit i.d.R. mehr als 20 Beschäftigten mehr als 5 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen entlassen werden sollen. In Betrieben mit i.d.R. mehr als 60 Beschäftigen ist die Schwelle überschritten, wenn mehr als 25 Arbeitnehmer oder mehr als 10 % entlassen werden. Bei Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist die Schwelle bei der Entlassung von mind. 30 Arbeitnehmers überschritten. Die individuellen Kündigungsvoraussetzungen (Frist, besondere Kündigungsverbote) sind einzuhalten.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Bei Unternehmen ohne Betriebsrat ist gem. § 17 Abs.1 KSchG und unter Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen an die Betriebe, die Bundesagentur für Arbeit zu informieren.
- Bei Unternehmen mit Betriebsrat besteht gem. § 17 Abs. 2 KSchG i.V.m. § 111 BetrVG eine Anhörungs- und Informationspflicht des Betriebsrates.
- Der Betriebsrat muss, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden angehört und informiert werden.
- Unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates ist gem. § 17 Abs.3 KSchG auch hier die Bundesagentur für Arbeit zu informieren.
Lösungen: Massenentlassung
Unternehmen ohne Betriebsrat sind gem. § 17 Abs.1 KSchG zur Information der Agentur für Arbeit vor Ausspruch der Kündigung verpflichtet. Bei Unternehmen mit Betriebsrat besteht gem. § 17 Abs. 2 KSchG i.V.m. § 111 BetrVG eine Anhörungs- und Informationspflicht des Betriebsrates. Der Anzeige des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit ist die Stellungnahme des Betriebsrates gem. § 17 Abs.3 KSchG beizufügen.
1.4 Selbstständig Tätige
Rechtslage: Selbstständig Tätige I
Gem. § 56 Abs. 1 IfSG haben auch Selbständige einen Anspruch auf Erstattung ihres Verdienstausfalls in Geld, wenn gem. § 31 IfSG die zuständige Behörde die Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Infektionen teilweise oder ganz untersagt und die Betroffenen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Betroffene ist Ausscheider von Krankheitserregern, d.h. die Person scheidet Krankheitserreger aus ist dadurch eine Ansreckungsquelle für die Allgemeinheit, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein.
- Der Betroffene ist Ansteckungsverdächtiger von Krankheitserregern, d.h. von der Person ist anzunehmen, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
- Der Betroffene ist Krankheitsverdächtiger von Krankheitserregern, d.h. bei der Person bestehen Symptome, welche das Vorliegen.
- Der Betroffene ist sonstiger Träger von Krankheitserregern.
Lösungen: Selbstständig Tätige I
Für Selbstständige in der Corona-Zeit bedeutet das, dass nur dann ein Verdienstausfall bei den zuständigen Behörden, in dem Fall die lokalen Finanzämter, beantragt werden kann, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Keinen Anspruch haben die Selbstständigen, deren Geschäftsbetrieb aufgrund der bundesweit ausgesprochenen Verfügung gem. § 28 IfSG, die Geschäfte zu schließen, die nicht dem allgemeinem Lebensbedarf entsprechen, geschlossen werden musste. Denn diese Betroffenen fallen nicht unter den Personenkreis des § 56 Abs. 1 IfSG
Rechtslage: Selbstständig Tätige II
Gem. § 65 Abs. 1 IfSG besteht auch für Selbstständige ein Entschädigungsanspruch in Geld, sofern durch Maßnahmen nach §§ 16,17 IfSG u.a. ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wurde. Maßnahmen nach §§ 16, 17 IfSG sind solche, die zur Abwendung drohender Gefahren für die Allgemeinheit oder des Einzelnen durch Feststellung von Tatsachen die zum Auftreten übertragbarer Krankheiten führen kann, notwendig sind oder wenn von Gegenständen diese Gefahren ausgehen.
Lösungen: Selbstständig Tätige II
Der Anspruch aus § 65 Abs.1 IfSG besteht ausschließlich für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen nach §§ 16,17 IfSG verursacht wurden. Die derzeitig durchgeführten Maßnahmen zur Absage von Veranstaltungen, Schließung von Geschäftsbetrieben und öffentlichen Einrichtungen beruhen auf der Ermächtigungsgrundlage gem. § 28 Abs. 1 IfSG. Folglich besteht gerade kein Anspruch auf Entschädigung gem. § 65 Abs.1 IfSG, da hiervon ausschließlich Maßnahmen nach §§ 16,17 IfSG umfasst sind. Ob der Staat den Anwendungsbereich des IfSG erweitert oder die Anspruchsgrundlagen auf weitere Maßnahmen ausweitet, bleibt abzuwarten. Nach dem derzeitigen Stand, bestehen jedenfalls nur in Einzelfällen Ansprüche nach § 56 IfSG (s.o.), bzw. keine Ansprüche nach § 65 Abs. 1 IfSG.
Die vorstehenden Erstattungsansprüche nach dem IfSG sind aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung abschließend. Ein Rückgriff auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche z.B. in Form von Folgenbeseitigungsansprüchen oder Ansprüche nachdem durch hoheitliche Maßnahmen ein sog. „Sonder-Opfer“ abverlangt wurde, scheidet aus. Dies wäre allenfalls möglich, wenn die Maßnahmen nach dem IfSG unverhältnismäßig und damit rechtswidrig wären. In diesem Fall könnten staatshaftungsrechtliche Erstattungsansprüche geltend gemacht werden. Aufgrund der derzeitigen unklaren Situation und der scheinbar massiven Infektionsgefahr, wurde den Behörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Aufgrund dessen erscheint ein rechtswidriges behördliches Handeln in der aktuellen Situation als eher unwahrscheinlich.
2. Sozialrecht
2.1 Sozialversicherungsbeiträge
Rechtslage: Sozialversicherungsbeiträge
In der Regel sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils hälftig die Sozialversicherungsbeiträge zu tragen, d. h.
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Ausnahme bildet lediglich die gesetzliche Unfallsversicherung. Diese ist vollständig vom Arbeitgeber zu zahlen.
Selbständig Tätige müssen sich in aller Regel eigenständig um die Altersvorsorge kümmern.
Lösungen / Staatliche Hilfe: Sozialversicherungsbeiträge
Wird dem Antrag auf Kurzarbeitergeld stattgegeben, dann übernimmt der Staat im Rahmen der derzeitig abgeänderten Kurzarbeiterregelung die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitgeld. Befindet sich Ihr Unternehmen infolge der Viren-Pandemie in einer wirtschaftlichen Zwangslage und würden Sie durch die sofortige Einziehung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten, so besteht die Möglichkeit bei den zuständigen Krankenkassen die Stundung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge gem. § 76 Abs. 2 Nr.1 SGB IV zu beantragen. Beiträge können gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Gem. § 58 IfSG haben nicht pflichtversicherte Selbständige Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang, sofern sie dem oben beschriebenen Personenkreis gem. § 56 IfSG angehören. Die Informationen hierzu bieten die Servicezentren der lokalen Finanzämter und IHKs:
2.2 Selbständig Tätige
Rechtslage: Selbständige
Selbständig Tätige müssen sich in aller Regel eigenständig um die Altersvorsorge kümmern.
Lösungen: Selbständige
Gem. § 58 IfSG haben Selbständige Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung. Die Informationen hierzu bieten die Servicezentren der lokalen Finanzämter: Antrag für Entschädigung Sachsen
3. Gewerbemiet- und Pachtrecht
3.1 Mietzahlungsverpflichtung trotz Umsatzeinbußen?
Rechtslage: Mietzahlungsverpflichtung trotz Umsatzeinbußen?
Grundsätzlich sind Vermieter gem. § 543 Abs. 1, 2 BGB berechtigt das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, sollte der Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei Monate in Folge in Verzug sein.
Grundsätzlich gilt nach Abschluss eines Mietvertrages: Der Vermieter stellt dem Mieter das Mietobjekt im geschuldeten Umfang zur Verfügung und der Mieter entrichtet die vereinbarte Miete. Weist die Mietsache Mängel auf (z. B. Schimmel, defekte Heizungen etc.) kann der Mieter die Miete bis zur Mängelbeseitigung mindern (§ 536 BGB). Der Mieter wird gem. § 537 BGB von der Pflicht zur Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird.
Lösungen: Mietzahlungsverpflichtung trotz Umsatzeinbußen?
Vermieter können Gewerberaummietern gem. Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB nicht mehr deshalb die Kündigung aussprechen, sollte die Zahlung der Miete aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ausbleiben. Dabei muss der Zusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtleistung der Miete glaubhaft dargelegt werden. Diese Erleichterung für Mieter gilt bis 30. Juni 2020. Danach ist die Miete ohne diese Sonderregelung weiterhin wie vertraglich vereinbart monatlich zu zahlen, gleichwohl die wirtschaftlichen Belastungen im Einzelfall anhalten sollten.
Ist es dem Unternehmer aufgrund der aktuellen Lage wegen behördlicher Untersagung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seine Mietsache zu nutzen, so stellt dies keinen Mietmangel dar, der zur Minderung gem. § 536 BGB berechtigt.
Die behördliche Untersagung zur Nutzung der Mietsache kann nur dann einen Mangel darstellen und Grund zur Mietminderung sein, wenn der Grund der Untersagung in der Mietsache selbst liegt. D.h., dass z.B. die konkrete Beschaffenheit, der Zustand oder die Lage Grund der behördlichen Untersagung sind. Nur diese Sachverhalte liegen in dem Risikobereich des Vermieters, da er die Herrschaft über die Mietsache hat und ihm die Instandhaltung, bzw. Nutzungseinräumung obliegt. (Schmitt-Futterer, Mietrecht, § 536, Rn. 78 ff.)
Selbst eine Gebietsabriegelung stellt keinen Mangel dar, da sie nicht im Einflussbereich des Vermieters liegt. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Gebietsabriegelung den Gebrauch der Mietsache unmittelbar beeinträchtigt und bei Vertragsschluss bereits absehbar war. Der Gebrauch der Mietsache wird durch die aktuelle behördliche Anordnung die Restaurants bis 18 Uhr zu schließen oder Bekleidungsgeschäfte ganz und gar zu schließen, nicht beeinflusst. Ein Gebrauch ist nach wie vor möglich, wenn auch nicht zu dem durch den Mieter vorgesehen Zweck.
Dies entspricht der üblichen vertraglichen Risikoverteilung: dem Vermieter obliegt das Risiko der Gebrauchstauglichkeit und dem Mieter das Verwendungsrisiko (so stellt es bspw. keinen Mangel dar, wenn die Behörde ein Rauchverbot für den Gaststättenbetrieb ausspricht).
Selbst das letzte Mittel der Wahl: Die Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB schafft in der gegenwärtigen Situation wohl keine Abhilfe. Danach kann eine Partei bei schwerwiegenden Veränderungen der Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, die Anpassung des Vertrages verlangen. Jedoch kann eine Partei sich nicht auf veränderte Umstände berufen, die in seinem/ihren Risikobereich liegen.
Auch eine individuell vertraglich vereinbarten Pflicht zur Beibringung behördlicher Genehmigungen durch den Vermieter berechtigen den Mieter in Zeiten der Corona-Pandemie nicht dazu einen Mangel geltend zu machen. Anders könnte nur dann gelten, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wurde, dass im Falle einer generellen Quarantänesituation die gewerbliche Nutzungsmöglichkeit des Mieters in den Risikobereich des Vermieters fällt.
Die Vereinbarung müsste umfassen, dass der Vermieter gerade zur Gewährung des konkreten, vom Nutzungshindernis betroffenen Gebrauchs verpflichtet ist (Schmitt-Futterer § 537 Rn. 26).
Wir empfehlen, Mietverträge auf solche eventuellen Vereinbarungen und daraus resultierende Handlungsoptionen prüfen zu lassen.
3.2 Sonderkündigungsrecht
Rechtslage: Sonderkündigungsrecht
Ist nichts abweichendes vertraglich vereinbart, finden sich kaum gesetzliche Sonderkündigungsrechte des Mieters.
Lösungen: Sonderkündigungsrecht
Der Mietvertrag solle auf etwaige Sonderkündigungsrechte oder andere vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten geprüft werden (z. B. gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten bei formunwirksamer Vereinbarung einer festen Laufzeit).
3.3 Sonderfall Umsatzmiete
Rechtslage: Sonderfall Umsatzmiete
Haben die Parteien eine Umsatzmiete vereinbart, so partizipiert der Vermieter am wirtschaftlichen Erfolg des Mieters. Üblicherweise zahlt der Mieter eine Vorauszahlung, deren Höhe sich anhand der vergangenen Umsatzzahlen bemisst.
Lösungen: Sonderfall Umsatzmiete
Zur Liquiditätsschonung empfehlen wir die Anpassung der sich an den Umsätzen orientierenden Vorauszahlungen mit dem Vermieter zu verhandeln, wenn aufgrund erheblicher Umsatzeinbußen bereits jetzt erkennbar ist, dass vergangene Umsatzzahlen deutlich unterschritten werden.
4. Steuerrecht
Rechtslage: Steuerrecht
Gem. § 19 GewStG müssen Gewerbetreibende ihre Gewerbesteuer zum 15. (Beginnend ab Februar) vierteljährlich vorauszahlen. Gleiches gilt für die Körperschafts- und Einkommenssteuer. Diese sind zum 10. Juni 2020 erneut fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich regelmäßig nach den Einkommensnachweisen der vergangenen Jahre.
Lösungen: Steuerrecht
Im Zuge der Corona-Pandemie können bei den zuständigen Finanzämtern diverse Anträge zur Erleichterung der Steuerzahlung gestellt werden, um einen finanziellen Puffer zu gewinnen:
- Zinslose Stundung der Steuern
- Herabsetzung oder Aussetzung von Vorauszahlungen der Einkommens- und Körperschaftssteuer
- Herabsetzung der Vorauszahlung der Gewerbesteuer
- Erlass von Säumniszuschlägen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende 2020
Wichtig: Unternehmer müssen zur Begründung, trotz der Ausnahmesituation, genau erklären und angeben, weshalb eine Stundung oder Herabsetzung der Vorauszahlung in dem konkreten Fall erforderlich ist.
5. Insolvenzrecht
Rechtslage: Insolvenzrecht
Der Vorstand eines Vereins ist gemäß $ 42 Abs. 2 BGB ebenfalls verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Gem. § 15a InsO sind juristische Personen und Personengesellschaften verpflichtet, spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen.
Lösungen: Insolvenzrecht
(Stand 27.3.2020) Gemäß § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmer, insbesondere Kleinunternehmer durch die Pandemie verfrüht in die Insolvenz geraten.
Tipp: Unternehmer sollten trotz angespannter Lage versuchen die derzeitige Situation durch Bürgschaften oder Darlehen (s.u.) zu überbrücken. Eine verfrühte Insolvenz würde auch einen verfrühten persönlichen wirtschaftlichen Einbruch bedeuten und persönliche Haftungsrisiken erhöhen.
6. Kredite
Diverse Banken bieten zu günstigen Konditionen Kredite an, die im Falle der wirtschaftlichen Notwendigkeit in Anspruch genommen werden können, insbesondere die KfW-Bank. Unter den nachfolgenden Links können entsprechende Informationen zu den einzelnen Kreditunternehmen eingesehenwerden:
7. Soforthilfemaßnahmen des Bundes und der Länder
Nach aktuellen Medienberichten zufolge, plant die Bundesregierung ein 50 Mrd. EUR- Hilfspaket für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer. Hierbei sind direkte Zuschüsse und Darlehen geplant. Über die aktuellen Entwicklungen werden wir Sie weiter informieren.
Bayern hat sich bereits als erstes Bundesland um ein adäquates Soforthilfe-Programm gekümmert und ein entsprechendes Antragsformular aufgesetzt, das unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden kann:
Dort werden je nach Betriebsgröße finanzielle Zuschüsse gewährt, die den wirtschaftlichen Einbruch einzelner Unternehmen verhindern soll.
Wir informieren Sie, wenn und sobald weitere Soforthilfe-Programme aufgesetzt werden.
8. Tourismus & Hospitality
Rechtslage: Reiserecht
Die gesamte Tourismus- und Gastwirtschaft steht vor existenziellen Herausforderungen. Neben den unmittelbaren Folgen von faktischen Betriebsverboten für Restaurants und die Hotellerie stehen große und kleine Reiseveranstalter sowie Reisevermittler und Reisebüros vor einem Scherbenhaufen. Zu dem ohnehin schwach gestarteten Geschäft des Jahres 2020 kommen Provisionsausfälle, Rückforderungen von Kunden und Käufern, sowie eine generelle Aggressivität des Verteilungskampfes um Liquidität und wirtschaftliches Überleben zwischen den touristischen Playern hinzu.
Wir unterstützen Unternehmen der folgenden Branchen:
- Travel Industry (gesamte Reisewirtschaft inkl. Leistungsträger, Destinationen, Reiseveranstalter, Reisevermittler, Reisebüros, Bettenbanken, Travel Technology, Payment)
- Hospitality Industry (Hotels, Restaurants, MICE)
Wir beraten seit Wochen Unternehmen zu folgenden Themen:
- Pauschalreiserecht: Stornierungen, Reisewarnungen, Rücktritt aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände, Beratungs- und Fürsorgepflichten, Insolvenzschutz, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, Abwehr unberechtigter Ansprüche, Chargebacks, Inkassorisiken, Rechtsdurchsetzung national und international
- Leistungsträger Transport (Flug, Schiff, Auto, Bus etc.): Leistungsverpflichtungen, Unmöglichkeit, Opfergrenze, Gefahrtragung bei Luftfrachtverträgen, Hotels und Ferienwohnungen, Haftung bei Vermittlung und Einkauf von Hotelleistungen, Provisions- und Vergütungsansprüche, Rechtsdurchsetzung national und international
- Leistungsträger Beherbergung (Hotel, FeWo etc.): Minderung von Miete und Pacht bei Nutzungsuntersagung, Prüfung von Mietverträgen, Pachtverträgen und FF&E-Verträgen, Abgrenzung von Risikosphären, Prüfung von Rechtswahlklauseln, Rückforderung von Vermittlungsprovisionen bei OTAs und Reisebüros, Abwehr von Forderungen, Durchsetzung von Ansprüchen national und international
Lösungen: Reiserecht
- Sicherung des Überlebens durch Maßnahmen im Arbeitsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht
- Rückforderung von Geldern bei nicht erbrachten Leistungen von Vertragspartnern
- Regress bei ausgefallenen Leistungen von Leistungsträgern
- Durchsetzung von Leistungspflichten im einstweiligen Rechtsschutz bei Existenzgefährdung
- Reduzierung oder Aussetzung von Miet- und Pachtzahlungen für Hotels und Restaurants
- Rückforderung von Vermittlungsprovisionen
- Beantragung von Staatshilfen (lokal und national)
- Beantragung von vergünstigten Krediten
- Begrenzung der persönlichen Haftung
- Vorläufige Insolvenzen in Eigenverwaltung
Bei allen vertraglichen Ansprüchen gilt: Allgemeine und generalisierende Aussagen verbieten sich, der Markt ist stark fragmentiert und entsprechend weist jeder Fall Besonderheiten auf. Bitte beachten Sie, dass standardisierte vertragliche Vereinbarungen auch zwischen Unternehmen (insb. An- und Verkauf von Reiseleistungen, Pacht, Miete, Vermittlung etc.) der Inhaltskontrolle nach dem deutschen AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) unterliegen können. Dieser Umstand kann für manchen Unternehmer derzeit über Wohl und Wehe seines Unternehmens entscheiden. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und lassen Sie sich unkompliziert telefonisch beraten.
9. Kleinunternehmer
Lösungen: Kleinunternehmer
Der infolge des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie wieder eingeführte Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB räumt Kleinunternehmern das Recht ein, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind:
- das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
- dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
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Spirit Legal ist eine renommierte Rechtsanwaltssozietät mit Sitz in Leipzig. Wir beraten Startups, mittelständische Unternehmen sowie Konzerne nicht nur bundesweit, sondern auch international kompetent, umfassend und auf Augenhöhe.
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