In seinem Grundsatzurteil vom 26.10.2015 entschied der BGH (Az. AnwSt (R) 4/15), dass ein Rechtsanwalt, der sich weigert, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO mitzuwirken, keine ahndbare Berufspflichtverletzung begeht. Wie ein Anwalt die Zustellung vereiteln kann? Indem er kein Empfangsbekenntnis ausstellt. lesen