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| Vivien Rudolph

Der besondere datenschutzrechtliche Kündigungsschutz gilt auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Für einen Datenschutzbeauftragten gilt ein besonderer Kündigungsschutz – und das aus gutem Grund, denn innerbetrieblich kann es durchaus aus mal zu Meinungsunterschieden zwischen dem bestellten Datenschutzbeauftragten und beispielsweise der Geschäftsführung kommen. Der besondere Kündigungsschutz ist also ein Element, das Repressalien des Arbeitgebers verhindern und die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewährleisten soll. lesen

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Unternehmenszugehörigkeit in sozialen Netzwerken - Berufliche Profildaten auf Xing und LinkedIn zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Auf zahlreichen Plattformen wie LinkedIn, Xing oder Facebook veröffentlichen deren Mitglieder einen digitalen Lebenslauf, der einer öffentlichen Bewerbungsmappe gleicht. Viele Arbeitgeber sichten potenzielle Bewerber anhand dieses veröffentlichten beruflichen Werdegangs. Ist das Arbeitsverhältnis beendet... lesen


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