Mit dem Inkrafttreten der Informationspflichten aus § 36 und § 37 VSBG („Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“) erhält der Dschungel der Informationspflichten im Neuen Jahr noch mehr Schlingpflanzen, die sicher so manchem an den Nerven zehren werden. lesen
Besucht man die gängigen Portale, auf denen Unternehmer ihre Apps anbieten, fällt auf, wie sparsam hier Informationen zu Anbieter und angebotenem Produkt gestreut werden. Vermutlich kommen zahlreiche Anbieter dabei nicht einmal auf die Idee, dass sie damit gegen gesetzliche – zum Teil mit Bußgeld bewehrte – Pflichten verstoßen. lesen