WRP: Die Zulässigkeit von Luftbildaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit
Nach der viel beachteten und zu Recht als „mutig“ bezeichneten Entscheidung des LG Frankfurt a. M. aus dem Jahr 2020 liegt nunmehr die erste obergerichtliche Entscheidung zur Auslegung der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG bei Luftbild- aufnahmen mittels Drohnen vor. Darin hält das OLG Hamm bedauerlicherweise an überkommenen Grundsätzen fest und kommt zu dem apodiktischen Ergebnis, dass Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke grundsätzlich nicht von der Schrankenregelung der Panorama- freiheit gedeckt seien.
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