Beweislast beim Vorgehen gegen Spitzenstellungsbehauptungen
In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az. I ZR 84/13) ging ein Altedelmetallhändler gegen einen Konkurrenten vor, der mit der Werbeaussage „Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Schmuck“ für sein Geschäft warb. Für Verbraucher, die Altgold verkaufen wollen, handelt es sich hierbei um eine willkommene Werbeaussage, die eine möglichst hohe Monetarisierung von altem Schmuck verspricht.
Spitzenstellungswerbung
Durch die Brille des Wettbewerbsrechtlers betrachtet handelt es sich hierbei um eine sogenannte „Spitzenstellungswerbung“. Diese Werbeform ist bei Händlern beliebt und deshalb – wie in diesem Fall – auch konfliktträchtig.
Sowohl Klägerin als auch Beklagter kaufen Altgold an. Die Klägerin war der Ansicht, der Beklagte zahle keine Höchstpreise und klagte gegen die Werbeaussage. Sie unterlag in erster Instanz beim Landgericht, in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht und letztendlich auch beim BGH.
Werbung mit Spitzenstellungsbehauptungen liegt immer dann vor, wenn ein Werbetreibender mit seinen Werbeangaben zum Ausdruck bringt, dass er alle oder einen großen Teil seiner Mitbewerber übertrifft („größtes, ältestes oder beliebtestes Geschäft in Berlin“) oder zu einer Gruppe gehört, die dies tut („eines der reinsten Mineralwässer der Erde“).
Eine solche Werbung ist zulässig, wenn sie
wahr, also sachlich richtig, ist und
dieser Vorsprung vor den anderen Anbietern von einigem Umfang und Dauer ist.
Allgemeine Darlegungs- und Beweislast
Möchte ein Konkurrent gegen eine solche Spitzenstellungswerbung vorgehen, muss er im Rahmen seines Klagevorbringens darlegen und beweisen, dass die Spitzenstellungswerbung falsch ist. Dies folgt aus dem zivilprozessualen Grundsatz, dass jede Partei die Tatsachen der für sie günstigen Rechtsnorm vortragen und beweisen muss.
Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin also nachweisen müssen, dass der Beklagte für alten Schmuck keine Höchstpreise zahlt. Dies ist jedoch unterblieben. Warum die Klägerin diesen zentralen Bestandteil ihres Vortrags nicht unter Beweis gestellt hat, wird wohl immer ein Geheimnis zwischen ihr und ihrem Rechtsanwalt bleiben.
Voraussetzungen für Umkehr der Darlegungs- und Beweislast
Tatsächlich gibt es zwar die Möglichkeit der Umkehr der Beweislast, sodass der Beklagte darlegen und beweisen muss, dass seine Spitzenstellungsbehauptung zutrifft. Diese findet jedoch nur Anwendung, wenn die der Spitzenstellungsbehauptung zugrunde liegenden Tatsachen dem Kläger
nicht bekannt sind,
er sie nicht ohne größeren Aufwand in Erfahrung bringen kann und
er folglich auf interne Informationen des Beklagten angewiesen ist.
Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin sich über die vom Beklagten gezahlten Preise für Schmuck durch Testkäufe oder zumindest Testanfragen hätte informieren können. Weil sie dies nicht tat, konnte sie die Unrichtigkeit der Spitzenstellungsbehauptung nicht beweisen und unterlag.
Für das Unterliegen der Klägerin im BGH-Fall war es unerheblich, ob der Beklagte tatsächlich falsch geworben hatte oder nicht. Entscheidend war, dass die Klägerin nicht hinreichend nachprüfbar dargelegt hatte, dass die Beklagte keine „Höchstpreise“ beim Ankauf von Schmuck bezahlt.
Warum sie dennoch zwei weitere Instanzen durchschritt, ist nicht nachvollziehbar. Als Mandant sollte man sich gut überlegen, ob man den Rechtsweg in jedem Fall voll ausschöpfen möchte. Nicht immer ist dies sinnvoll.