Wie können sich Fotografen gegen Content-Klau wehren?
Wie können sich Fotografen gegen Content-Klau wehren?
Spirit Legal Rechtsanwälte beantworten die drei wichtigsten Fragen: Welche Ansprüche hat der Urheber bei Urheberrechtsverletzungen? Warum ist der Auskunftsanspruch für den Urheber so wichtig? Welche Möglichkeiten bestehen, um besonders schnell an die Auskunft zu gelangen?
Professionelle Fotografen müssen damit rechnen, dass ihre Bilder im Internet kopiert werden. Dabei darf ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne die vorherige Zustimmung des Urhebers weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht, d.h. im Internet eingestellt, werden. Diese Verwendungshandlungen sind zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten, damit dieser die Möglichkeit hat, eine angemessene finanzielle Gegenleistung für sein Werk zu erhalten.
Begünstigt durch die fortschreitende Digitalisierung der Gesellschaft und die immer weiter zunehmende Anzahl an Internetnutzern, hat sich der sogenannte Fotoklau (die Übernahme von Bildern und Fotografien auf Webseiten) im Internet zu einem elementaren Problem der Berufsfotografen entwickelt. Häufig fällt dem Fotografen als Urheber ein solcher Bilderklau zunächst gar nicht erst auf. Entdeckt er jedoch, dass seine Fotografien in den Webshop eines Konkurrenten oder auf die Webseite eines anderen Unternehmens übernommen wurden, stellt sich wiederum die Frage, wie lange die Fotos bereits unrechtmäßig verwendet wurde beziehungsweise wie viel Umsatz damit generiert wurde. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Urheber mit § 101 UrhG einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Fotoverwendung eingeräumt. Was ein solcher Anspruch auf Auskunft beinhaltet und wie ein solcher sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann, soll im folgenden Blogbeitrag aufgezeigt werden.
1. Welche Ansprüche hat der Urheber bei Content-Klau?
Um den Urheber aufgrund der beschriebenen tatsächlichen Situation nicht rechtelos zu stellen, räumt ihm das Gesetz zunächst verschiedene gesetzliche Ansprüche ein, die er vorrangig im Wege einer Abmahnung geltend machen kann. Ziel einer Abmahnung ist, die Urheberrechtsverletzung umgehend zu beenden und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Eine Abmahnung enthält die Aufforderung:
Jede weitere Verwendung des geschützten Fotos zu unterlassen sowie eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abzugeben. Der Unterlassungsanspruch folgt dabei aus § 97 Abs. 1 UrhG und setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, die - so die ständige Rechtsprechung- im Falle einer schon vorliegenden Rechtsverletzung vermutet wird.
Auskunft über den Umfang der erfolgten Nutzung zu erteilen,
einen Schadensersatz zu zahlen. Denn wer sich einfach fremder Bilder bedient und dadurch wirtschaftliche Vorteile erzielt, hat den Rechtsinhaber für die betreffenden Verwertungsmöglichkeiten in einer angemessenen Weise zu entschädigen. Als Entschädigung für die bisher unberechtigte Nutzung der Fotos steht dem Urheber der Bilder gemäß § 97 Abs. 2 ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Am häufigsten wird im Falle von Urheberrechtsverletzungen an Fotografien nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie abgerechnet. Danach kann der Urheber von dem Verletzer denjenigen Betrag fordern, den vernünftige Vertragsparteien für die Nutzung des betreffenden Fotomaterials als angemessene Vergütung vereinbart hätten. Da es sich hierbei um eine Fiktion handelt, bleibt unberücksichtigt, ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag hätten schließen wollen.
die mit der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten (z.B. Rechtsanwaltsgebühren, Abmahnkosten) zu ersetzen. Die Kosten der Abmahnung trägt grundsätzlich der Abgemahnte als Rechtsverletzer.
2. Warum ist der Auskunftsanspruch für den Urheber so wichtig?
Vollständig durchsetzen kann der Verletzte seine Ansprüche aber nur dann, wenn er wirklich alle Tatsachen kennt, die seine Ansprüche begründen. Dem Anspruch auf Auskunft kommt hier insoweit eine zentrale Bedeutung zu. Denn ohne Auskunft des Verletzers kann der Urheber den ihm entstandenen Schaden meist lediglich grob und häufig nur willkürlich schätzen, weil allein der Verletzer weiß, wie lange, in welchem Umfang und in welcher Art über die konkrete Nutzung hinaus das Foto verwendet wurde.
Insofern steht dem Urheber ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG zu:
Wer im geschäftlichen Verkehr das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungs- stücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
Der Umfang der Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 101 Abs. 3 UrhG.
Der Auskunftsanspruch ist also gerade dazu gedacht, die erforderlichen Informationen vom Verletzer zu verlangen, um das Ausmaß der Rechtsverletzung zu erfahren und basierend darauf die Höhe des Schadensersatzes genau zu beziffern. Denn Nutzungsrechte werden preislich natürlich „teurer“ je länger und je nach dem in welchem Umfang die Rechtsverletzung erfolgt.
3. Welche Möglichkeiten bestehen, um besonders schnell an die Auskunft zu gelangen?
Nicht bewusst ist vielen im Hinblick auf den Auskunftsanspruch, dass ein solcher sehr schnell, nämlich bereits im Wege eines gerichtlichen Eilverfahren, eines sogenannten „einstweiligen Verfügungsverfahrens“ geltend gemacht werden kann. Das bringt für den Urheber den Vorteil mit sich, dass er auf diesem Wege sehr schnell erfahren kann, welches Ausmaß die Urheberrechtsverletzung eigentlich hat und mit welchem Schadensersatz er rechnen kann.
Gemäß § 101 Abs. 7 UrhG kann der Anspruch auf Auskunftserteilung in Fällen „offenkundiger Rechtsverletzungen“ auch im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt werden. „Offensichtlich“ ist die Rechtsverletzung dann, wenn sie so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Antragsgegners kaum möglich ist (KG GRUR 1997, 129 (130); Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 101, Rn. 28.), vornehmlich also in Fällen identischer oder nahezu identischer Kopien. Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ist dabei vom Urheber glaubhaft zu machen. Insbesondere muss er hierbei seine Rechtsinhaberschaft darlegen, sowie die fehlende Einräumung von Nutzungsrechten an den Verletzer (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Auflage 2019, § 101, Rn. 26). Das ist in derart offenkundigen Fällen in der Praxis nahezu nie ein Problem.
Den Auskunftsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung zu erwirken, birgt für den Urheber insofern mehrere Chancen: Zeigt sich der Urheberrechtsverletzer unkooperativ, nachdem der Urheber ihn auf die Rechtsverletzung hingewiesen hat und verweigert er beispielsweise die Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung, so kann der Urheber seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Den Verletzer in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Auskunft zu verpflichten, ist dabei für den Urheber besonders vorteilhaft, weil er so schnell Klarheit über das Ausmaß der Urheberrechtsverletzung erhält. Gleiches gilt für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs: wohl kein Fotografe möchte bis zur Löschung seiner Fotografie ein langwieriges Hauptsacheverfahren abwarten müssen, während das streitgegenständliche Bild über Monate, wenn nicht Jahre weiterhin im Internet öffentlich zugänglich ist.
Eine einstweilige Verfügung kann insoweit wesentlich schneller Abhilfe leisten. Oft dauert es nur wenige Tage, bis man einen entsprechenden Gerichtsbeschluss in den Händen hält. Ist dieser dann an den Verletzer zugestellt, muss dieser unmittelbar die Auskunft erteilen.
In der Praxis erfolgt die Auskunftserteilung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach anfänglicher Zurückhaltung immer öfter. Auch zeigt die Erfahrung, dass die Gerichte hierbei die Voraussetzung einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ weit auslegen und den Auskunftsanspruch selten daran scheitern lassen.
Dieser Beitrag wurde von Dr. Jonas Kahl, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Spirit Legal und Luisa Sommerfeld, Praktikantin bei Spirit Legal, verfasst.
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