WhatsApp und der Datenschutz
Die aktuelle Entwicklung und der Einsatz von WhatsApp im Unternehmen
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Schlagzeilen um WhatsApp und Facebook
WhatsApp ist der beliebteste Messaging-Dienst weltweit und ermöglicht es, 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, Momente mit Freunden, Familie oder Bekannten zu teilen – und das in Echtzeit. Doch die Ankündigung der vergangenen Wochen und die Nachrichten vom Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar schmälern die Freude am Chat-Spaß – oder doch nicht?
Was ist passiert?
Anfang 2014 wurde WhatsApp für 19 Millionen Euro von Facebook gekauft und gehört seither neben dem Social Network Instagram zur Facebook-Familie. Im August 2016 verkündete WhatsApp nun, dass die Nutzerdaten zukünftig an die Konzernmutter Facebook weitergegeben werden. Weltweit nutzen mittlerweile über eine Milliarde Menschen den Messaging-Dienst.
Die Einführung neuer Features (zum Beispiel die Anrufbeantworter- und Zitat-Funktion sowie die WhatsApp Calls --> weitere Infos dazu hier)) und vor allem die stärkere Zusammenarbeit von WhatsApp und Facebook wurde zum Anlass genommen, die WhatsApp-Nutzungsbedingungen zu überarbeiten. Kaum hatte WhatsApp die neuen AGB und Datenschutzbestimmungen bekannt gegeben, erhitzen sich die Gemüter. Insbesondere die Klauseln, die zur Weitergabe von Nutzerdaten an Facebook berechtigen, zogen den Zorn von Nutzern und Datenschützern auf sich.
WhatsApp und der Datenschutz: Was heißt das nun für Facebook und WhatsApp?
Kurzum: Facebook bekommt von WhatsApp schlichtweg alle Account-Informationen seiner Nutzer.
Dazu gehören üblicherweise die Handynummer, das Profilbild, der Nutzername und Nutzerstatus eines jeden WhatsApp-Users, aber auch dessen Metadaten wie zum Beispiel die Übertragungs- und Nutzungshäufigkeit. Wie WhatsApp jedoch selbst betont, bezieht sich die Weitergabe nicht auf die über WhatsApp getätigte Kommunikation mit anderen Nutzern. Nachrichten sowie Anrufe, Sprachmitteilungen und Bilder, die über WhatsApp sendet werden, sind seit April 2016 über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor neugierigen Blicken Dritter geschützt.
Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordert für die Speicherung, Verwendung und die Weitergabe von Daten jedoch stets eine Erlaubnis. Sie kann entweder in der Abgabe einer Einwilligungserklärung des Users oder aber einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand bestehen. Eine ausdrückliche Einwilligung der WhatsApp-Nutzer in die Weitergabe der Accountinformationen an Facebook liegt in Fällen zu „anderen Zwecken“ jedenfalls nicht vor. Auch die „Tickbox“ bei der Abfrage zur Werbeweitergabe an Facebook wird einer wirksamen Einwilligungserklärung wohl nicht genügen können, da das Häkchen hier bereits voreingestellt war und eben nicht vom Nutzer bewusst gesetzt werden musste. Mangels wirksamer Einwilligung der WhatsApp-Nutzer in die Weitergabe ihrer Daten an Facebook, kann hier nur eine gesetzliche Erlaubnis die Speicherung und Nutzung der WhatsApp-Daten durch Facebook gestatten. Eine solche suchen wir im Gesetzeskatalog aber ebenfalls vergeblich.
Das sieht auch der Hamburger Landesdatenschutzbeauftragte Johannes Caspar so. Der Datenschützer aus dem Norden hatte am 27. September 2016 gegenüber Facebook eine Anordnung verhängt, die Facebook verbietet, Daten von WhatsApp-Nutzern zu speichern. Zusätzlich wurde dem Unternehmen auferlegt, bereits übermittelte Daten von WhatsApp zu löschen.
Es ist nicht das erste Mal, dass sich Caspar für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz der deutschen Bevölkerung einsetzt. Bereits im Herbst 2015 ging er gegen die Klarnamenpflicht bei Facebook vor. Das zuständige Gericht wehrte damals die Anordnung des Hamburgers ab und verwies darauf, dass in diesem Fall nicht deutsches Recht anwendbar sei, sondern irisches Datenschutzrecht, da Facebook in Irland seinen EU-Sitz hat.
Hinsichtlich der neuerlichen Anordnung aus Hamburg mag das anders sein und deutsches Datenschutzrecht tatsächlich zur Anwendung kommen, denn die Facebook-Niederlassung, die insbesondere das deutschsprachige Werbegeschäft betreibt, sitzt in Hamburg. Das nationale Datenschutzrecht ist somit für den deutschen Werbebetrieb von Facebook verbindlich und dies gilt es auch von Facebook einzuhalten.
Erwartungsgemäß kündigte Facebook sofort an, die Anordnung nicht zu akzeptieren und sich gerichtlich gegen die Anordnung der Landesdatenschutzbehörde Hamburg zu wehren. Bis eine gerichtliche Entscheidung in der Sache ergeht, hat sich Facebook zunächst an die Anordnung zu halten. Möchte Facebook hohe Zwangsgelder, die von der Datenschutzbehörde Hamburg nun verhängt werden können, entgehen, darf der Internetriese bis zur finalen Klärung dieser Angelegenheit keine Daten speichern beziehungsweise verwenden. Interessant: Auch wenn WhatsApp der Stein des Anstoßes der aktuellen Auseinandersetzung war, dürfte er nicht in die Schusslinie der deutschen Datenschutzbehörden sein, da WhatsApp weder in Deutschland noch in Europa geschäftsansässig ist.
WhatsApp und der Datenschutz: Kann ich WhatsApp dennoch guten Gewissens für meine Unternehmenskommunikation nutzen?
Immer häufiger nutzen auch Unternehmen Messaging-Dienste wie WhatsApp zur Kommunikation mit dem Kunden oder mit Mitarbeitern. Ein prominentes Beispiel: Während des Ver.di-Streiks, informierte der Hamburger Flughafen die Fluggäste via WhatsApp über die aktuellen Wartezeiten beim Check-in, Abflugzeiten und andere relevante Neuigkeiten.
Zur Wahrung der Interessen jedes Einzelnen, dass, weder Profilbild, noch Profilname, noch Profilstatus oder Telefonnummer im Rahmen eines Gruppenchats preisgegeben werden, sollte in der externen Unternehmenskommunikation die Broadcast-Funktion der Gruppenchat-Funktion vorgezogen werden.
Wählt man die Option „Broadcast“, können sogar bis zu 255 Personen gleichzeitig mit Informationen angesprochen werden, ohne dass die einzelnen Angeschriebenen, Informationen zu anderen Empfängern dieser Nachricht erhalten. Anders würde das aussehen, wenn das Unternehmen die Gruppenchatfunktion nutzt. Die Gruppenchatfunktion ermöglicht meist ungewollt – und im Regelfall ohne die Einwilligung der jeweiligen Person –, dass alle Teilnehmer des Gruppenchats, Angaben wie den WhatsApp-Status, -bild und –namen sowie Handynummer aller Gruppenteilnehmer sehen können. Dies verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht und verletzt im Zweifel das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen WhatsApp-Nutzers.
Fazit
Wer WhatsApp im Unternehmen nutzt, geht mit der Zeit und bietet sowohl Kunden als auch Mitarbeitern die Möglichkeit, schnell und unkompliziert zu kommunizieren. Allerdings bewegen sich Unternehmen aktuell noch in einer rechtlichen Grauzone. Dies könnte sich ändern, wenn die Facebook-Tochter WhatsApp „WhatsApp for Business“ startet und im Zuge dessen, auch eine kommerzielle Nutzung offiziell gestattet. In datenschutzrechtlicher Hinsicht bleibt WhatsApp trotz großer Milestones, wie unter anderem der Implementierung der end-to-end-Verschlüsselung, aber gerade im Lichte der aktuellen Diskussionen ein „heißes Eisen“ und sollte sowohl bei der privaten als auch bei der Unternehmenskommunikation mit Vorsicht genossen werden.