Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist selbstverständlich rechtswidrig
BGH, Urteil vom 19.03.2014, Az. I ZR 185/12 – Geld-Zurück-Garantie III
Der BGH hat eine wettbewerbsrechtliche Selbstverständlichkeit bestätigt: Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unlauter, auch wenn die selbstverständlichen Werbeaussagen nicht besonders hervorgehoben dargestellt werden.
Eine Selbstverständlichkeit liegt unter anderem vor, wenn der Werbende den unzutreffenden Eindruck erweckt, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Besonderheit des Angebots darstellen. Zwar handelt es sich dabei um objektiv richtige Angaben, diese führen jedoch dazu, dass Verbraucher annehmen, es handele sich hierbei um einen besonderen Vorzug des Angebots.
Ein Händler warb unter anderem mit folgenden Angaben:
„Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.“
„Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von [Händlername].“
Bei beiden genannten Punkten handelt es sich um Selbstverständlichkeiten, da es sich um gesetzlich bestehende Rechte und somit für alle Marktteilnehmer gleichermaßen geltende Regelungen handelt.
Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist gem. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste“) und § 5 UWG untersagt.
Warum also eine BGH-Entscheidung zu diesem vermeintlich eindeutigen Sachverhalt?
Grund hierfür war die ungewöhnliche Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte die oben genannten Werbeangaben - trotz Einstufung als Selbstverständlichkeit - als zulässig angesehen.
Grund hierfür war die Formulierung in Nr.10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach der Eindruck erweckt werden muss, dass „gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots“ (Hervorhebung durch den Verfasser) darstellen.
Die Vorinstanz ging zwar davon aus, dass die „Geld-Zurück-Garantie“ und der Hinweis auf die Risikoverteilung beim Versand Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen würden, diese Punkte seien aber innerhalb der beanstandeten Werbung nicht als Besonderheit des Angebots hervorgehoben dargestellt worden; es habe sich lediglich um jeweils einen von insgesamt sechs Unterpunkten der Werbeanzeige gehandelt, die auch optisch nicht hervorgehoben dargestellt wurden, so dass keine besondere Hervorhebung gegeben gewesen sei.
Der BGH hat hingegen klargestellt, dass den gesetzlichen Verbotsvorschriften kein Anhaltspunkt für das Erfordernis einer hervorgehobenen Darstellung der Selbstverständlichkeiten zu entnehmen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt werde, der Unternehmer hebe sich von seinen Mitbewerbern dadurch ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Dies sei bei den beanstandeten Werbeangaben der Fall.
Bezugspunkt für die Prüfung der Lauterkeit einer Werbeangabe ist im Rahmen der Werbung mit Selbstverständlichkeiten folglich nicht eine besondere oder hervorgehobene Darstellung des Angebots, sondern vielmehr der Umstand, ob das Angebot selbst (hier also die beworbene Leistung) als Besonderheit dargestellt wird.
Praxistipps:
- Gesetzliche Regelungen nicht bei den Vorzügen des eigenen Angebots aufführen.
- Im Zweifelsfall ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei dem aufgeführten Umstand um einen gesetzlichen Anspruch handelt.