Wahlplakate & Flyer: Warum anonyme Wahlwerbung verboten ist
Wahlplakate und Wurfzettel sind ein bewährtes Mittel im politischen Wahlkampf, um Botschaften schnell und direkt an Wählerinnen und Wähler zu bringen. Auch im Vorfeld der anstehenden Bundestagswahlen werden sie wieder häufig genutzt.
Besonders im politischen Kontext kann Wahlwerbung ohne Impressum erhebliche Gefahren mit sich bringen und ein Instrument zu Zwecken der anonymen Wahlbeeinfluss und Desinformation sein.
Verbreitung anonymer Flyer und Plakate im Wahlkampf
Entsprechende Fälle kamen auch in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit bei den unterschiedlichsten Wahlen immer wieder vor.
Drei Beispiele aus dem Bundestagswahlkampf im Jahr 2021:
- In Halle in Sachsen-Anhalt kursierte ein anonymer Wurfzettel mit Hetze gegen die Grünen und ihre Spitzenkandidatin Annalena Baerbock.
- In Leipzig in Sachsen riefen anonyme Flyer unter der Überschrift „Informationen zur Bundestagswahl“ zur Wahl des Bundestagsabgeordneten Sören Pellmann auf.
- In Biberach in Baden-Württemberg wurden anonyme Plakate mit Slogans gegen Rassismus und rechte Parteien aufgehängt.
Somit handelt sich um ein Phänomen, das mit Blick auf die Bundestagswahl in den kommenden Wochen wieder vermehrt auftreten könnte.
Gefahr für die Demokratie
Die anonyme Wahlwerbung birgt eine erhebliche Gefahr für die Demokratie. Denn im Wahlkampf lebt die Demokratie von Transparenz und der Möglichkeit, sich eine fundierte Meinung zu bilden. Anonyme Wahlwerbung lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, wer hinter den Aussagen steht und bietet so ein Medium für Falschinformation und Hetze. Die anonymen Druckwerke haben eine hohe Suggestivkraft und können damit zur Manipulation der Empfänger beitragen. Sie lassen sich gezielt zur Diffamierung von politischen Gegnern, Täuschung von Wählerinnen und Wählern durch irreführende Aussagen und Polarisierung gesellschaftlicher Gruppen einsetzen.
Verstoß gegen die Impressumspflicht
Aus diesen Gründen ist Wahlwerbung ohne Impressum rechtswidrig. Wahlplakate und Wurfzettel unterfallen als Druckwerke der allgemeinen Impressumspflicht, die in allen Pressegesetzen der Länder geregelt ist. Hiernach sind auf jedem Druckwerk Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers anzugeben. Für Sachsen ergibt sich dies beispielsweise aus dem Sächsischen Gesetz über die Presse (SächsPresseG), welches die Vorgaben in § 6 SächsPresseG enthält:
Auf allen mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträgern, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen (Druckwerke), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinen, müssen deutlich sichtbar Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein. 2Beim Selbstverlag treten an die Stelle der Angaben über den Verleger Name oder Firma und Anschrift des Herausgebers oder des Verfassers. (§ 6 Abs. 1 SächsPresseG)
Diese Impressumspflicht sorgt für Transparenz und rechtliche Verbindlichkeit, indem sie Betreiber von Websites oder Printmedien zur Veröffentlichung bestimmter Informationen verpflichtet. Dadurch können Nutzer den Verantwortlichen identifizieren und bei Beschwerden oder rechtlichen Problemen kontaktieren. Sie dient der Verfolgung rechtlicher Ansprüche und der Vermeidung von anonymem Missbrauch. Ein ordnungsgemäßes Impressum signalisiert Seriosität und Vertrauenswürdigkeit.
Bußgelder für fehlendes Impressum
Die Verbreitung anonymer Wahlwerbung stellt nach den Pressegesetzen der Länder zugleich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit von den zuständigen Verwaltungsbehörden mit einer Geldbuße geahndet werden kann:
- Für die Wurfzettel in Halle wäre ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich gewesen (§ 14 Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt)
- Im Fall der Flyer in Leipzig hätte die Stadt ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro festsetzen können (§ 13 SächsPresseG)
- Die Plakate in Biberach hätten mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden können (§ 22 PresseG BW).
Schutz demokratischer Meinungsbildung
Wahlwerbung ohne Impressum gefährdet die demokratische Meinungsbildung und öffnet Tür und Tor für Desinformation, Manipulation und Hetze. Sie untergräbt die Transparenz, die für einen fairen Wahlkampf unabdingbar ist. Sowohl Wählerinnen und Wähler als auch politische Akteurinnen und Akteure sollten deshalb wachsam sein und gemeinsam darauf achten, dass der demokratische Prozess geschützt bleibt.
Allerdings werden die Sanktionsmittel von den zuständigen Verwaltungsbehörden nur selten genutzt. Denn oftmals unterbleibt eine konsequente Rechtsdurchsetzung und die zuständigen Aufsichtsbehörden schreiten nicht oder nur unzureichend ein.