Videoüberwachung DSGVO-konform nutzen
„Big Brother is watching you.“ Dieser Satz ist bekannt aus einer TV-Serie, bei der die Kandidaten rund um die Uhr von Kameras beobachtet wurden, sogar beim Duschen und bei Schlafen. Was einst für viel Aufregung sorgte, gehört heute zu unserem täglichen Leben dazu. Sobald ich mich in die Öffentlichkeit begebe, werde ich an vielen Stellen durch eine Vielzahl von Kameras beobachtet, sei es in der Straßenbahn, im Supermarkt, im Restaurant oder sogar beim Duschen und beim Schlafen. Videoüberwachung gehört heute zu unserem Alltag.
Häufig wird der Einsatz von Videokameras mit dem Schutz von Eigentum oder auch von Leib und Leben der Mitarbeiter begründet. Was viele dabei aber vergessen ist, dass der Einsatz von Videoüberwachungstechnik eine sehr eingriffsintensive Maßnahme in die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellt und insbesondere unter Geltung der Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) einige Anforderungen zu beachten sind, damit der Einsatz auch rechtskonform erfolgt.
Zu beachten beim Einsatz von Videoüberwachung
Häufig erhofft man sich von der Videoüberwachung eine schnellere Aufklärung von Straftaten oder sogar eine gewisse Abschreckwirkung, um Straftaten zu verhindern. Damit der Einsatz von Videoüberwachungskameras aber im Einklang mit aktuell geltenden Datenschutzgesetzen erfolgt, gilt es einige Anforderungen zu beachten. Beim Einsatz von Videoüberwachungstechnik werden eine Vielzahl von Daten verarbeitet. Einer der wichtigsten Grundsätze im Datenschutzrecht ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Das heißt, ich darf eine Datenverarbeitung immer nur dann vornehmen, wenn ich auch eine Rechtsgrundlage habe, die diese Datenverarbeitung gestattet. Im Hinblick auf die Videoüberwachung ist das im Zweifel die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen, beispielsweise zum Schutz von Leib und Leben seiner Mitarbeiter. Sofern ich also meine Videoüberwachung auf diese Rechtsgrundlage stützen will, muss ich auch die berechtigten Interessen des Verantwortlichen darlegen können.
Ein weiterer wichtiger Grundsatz des Datenschutzrechts ist der Transparenzgrundsatz, der besagt, dass die betroffenen umfassend über jeden Datenverarbeitungsvorgang zu informieren sind. Und zwar: Welche Daten verarbeitet werden, ob diese Daten eventuell Dritten bekannt gegeben werden und natürlich auch, wann diese Daten wieder gelöscht werden. Im Hinblick, auf die Videoüberwachung gestaltet man dies am besten mit einem Hinweisschild, das die Betroffenen so früh wie möglich darüber informieren soll, dass Videoüberwachung eingesetzt wird und folgende Angaben enthalten sollte: Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung und – insofern als Rechtsgrundlage die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen dienen soll – natürlich auch die Angabe der berechtigten Interessen. Darüber hinaus muss ich Speicherfristen benennen, damit die Betroffenen wissen, wie lange ihre Daten vorgehalten werden und es bedarf eines Hinweises, wo die Betroffenen weitere Informationen erlangen können – und natürlich über ihre Rechte.
Videoüberwachung und die Datenschutz-Folgenabschätzung
Wie bereits erwähnt: Videoüberwachung ist eine sehr eingriffsintensive Maßnahme, die mit gewissen Risiken für die Betroffenen verbunden ist. Immer wenn solche Verarbeitungsmaßnahmen durchgeführt werden, die mit einem gewissen Risiko behaftet sind, gilt es zu prüfen, ob ich einen Verarbeitungsvorgang habe, der eventuell eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich macht. Solche Datenschutz-Folgenabschätzungen, wie sie im Artikel 35 der DSGVO geregelt sind, sind eben immer dann durchzuführen, wenn ich ein gewisses Risiko für die Daten der Betroffenen habe. Dies ist bei der Videoüberwachung der Fall. Ich sollte also vor der Inbetriebnahme von Videoüberwachungstechnik prüfen, ob ich eine solche durchzuführen habe. Und wenn ich zu dem Schluss komme, dass dies der Fall ist, ist das in folgenden Schritten zu tun:
Datenschutz-Folgenabschätzung Schritt für Schritt
In einem ersten Schritt habe ich systematisch den Verarbeitungsvorgang zu beschreiben und die Zwecke meines Verarbeitungsvorganges zu benennen. In einem zweiten Schritt habe ich zu prüfen, inwieweit dieser Verarbeitungsvorgang geeignet ist, um auch den damit verfolgten Zweck zu erreichen. In einem dritten Schritt sollte ich mir überlegen, welche Risiken können denn für den Betroffenen bestehen, um dann in einem vierten Schritt gewisse Maßnahmen festzulegen, um genau den Eintritt dieser Risiken zu verhindern. Zu guter Letzt mache ich eine Art Gesamtabwägung und prüfe, inwieweit mein Verarbeitungsvorgang und die damit verfolgten Zwecke erforderlich sind und welche Risiken für die Betroffenen bestehen, wie ich diese Risiken eindämmen kann und ob ich am Ende diesen Verarbeitungsvorgang tatsächlich so umsetzen kann. Komme ich bei dieser Prüfung zu dem Schluss, dass auch wenn ich gewisse Schutzmaßnahmen für die Daten der Betroffenen festlege, nach wie vor ein hohes Risiko für ihre Daten besteht, sollte ich die Aufsichtsbehörde konsultieren und im weitere Abhilfemaßnahmen ersuchen.
Speicherfristen bei der Videoüberwachung
Zu guter Letzt spielt natürlich auch die technische Ausgestaltung der Videoüberwachung eine Rolle. Es wird hier unterschieden zwischen der reinen Videobeobachtung – das heißt die Kameras streamen live beispielsweise auf einen Rechner und ich gucke mir die Aufnahmen auch live an – dann habe ich eine sehr geringe Speicherfrist von maximal 24 Stunden. Erfolgt eine Videoaufzeichnung, also eine tatsächliche Überwachung, dann sagt man so als Richtwert gelten ungefähr 72 Stunden als Speicherfristen. Man sollte eventuell auch prüfen, ob es tatsächlich erforderlich ist, eine 4K-Auflösung zu verwenden mit Zoomfunktion oder ob es nicht ausreichend ist, eine standardmäßige Kamera einzusetzen, um Videoüberwachung zu gewährleisten. Und ganz wichtig – ein Hinweis zu guter Letzt – achten Sie darauf, insbesondere wenn Sie als privates Unternehmen die Überwachungstechnik einsetzen wollen, dass Sie den öffentlichen Bereich, beispielsweise die Gehwege, von der Überwachung aussparen.
Beachten Sie all diese Hinweise, führen entsprechende Dokumentationen durch, sollte auch der Einsatz von Videoüberwachung unter Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) rechtskonform ausgestaltet und damit möglich sein.