Unwirksamkeit urheberrechtlicher Abmahnungen

Urheberrechtliche Abmahnungen sind noch immer ein Massenphänomen und sorgen regelmäßig für Ärger, wenn sie im Briefkasten landen. Aber nicht jede Abmahnung ist berechtigt und wirksam. Welche Folgen es hat, wenn eine urheberrechtliche Abmahnung unwirksam ist, möchte ich Ihnen nun kurz erklären.

Das Urheberrechtsgesetz definiert in § 97a ziemlich genau, wie eine Abmahnung auszusehen hat. Da ist zum einen geregelt, dass der Name des Urhebers benannt werden muss, zum anderen ist geregelt, dass ziemlich genau bezeichnet werden muss, was genau die Rechtsverletzung ist und Drittens – und das ist der entscheidende Punkt -, soweit die Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthält, muss angegeben werden, inwieweit die Unterlassungserklärung über das hinausgeht, was eigentlich gefordert werden darf. Denn in der Praxis kommt es gar nicht selten vor, dass der Abmahner mehr fordert, als er eigentlich dürfte. Ist das der Fall, führt das dazu, dass nach § 97a Urheberrechtsgesetz die Abmahnung unwirksam ist.

Zwei Folgen der Unwirksamkeit einer Abmahnung

Die erste Folge ist, dass man die Kosten der Abmahnung – das ist ja meistens der größte Batzen -, dass man die nicht bezahlen muss als Abgemahnter. Und die zweite Folge ist, dass man die Kosten, die man hat, weil man vielleicht einen Rechtsanwalt gegen die Abmahnung vorzugehen, beauftragt hat, dass man diese auch nicht selbst tragen muss, sie beziehungsweise dem Abmahner selbst in Rechnung stellen darf.

Jetzt bedeutet die Unwirksamkeit in einer Abmahnung aber nicht zugleich, dass man sich zurücklehnen kann und gar nichts tun muss. Man sollte schon auf die Abmahnung reagieren, denn tut man das nicht, kann es dazukommen, dass es eine Unterlassungsklage gibt und dann muss man zwar die Abmahnkosten nicht tragen, aber die Kosten des Gerichtsverfahrens. Das hat erst kürzlich das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung festgestellt.

Insofern unser Rat: Nicht zurücklehnen und nichts tun, sondern einen Rechtsrat einholen, die Abmahnung prüfen lassen und dann entscheiden, wie gegen sie vorgegangen wird.

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