Evil Legal zum Nachlesen: Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in Deutschland
Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass das Jahr 2018 zahlreiche Gesetzesänderungen mit sich bringen wird. So wurde bereits im Sommer 2017 die Umsetzung der 2. Zahlungsdiensterichtlinie, der sogenannten PSD II, beschlossen. Die PSD II bringt zahlreiche Neuerungen insbesondere für Onlinehändler mit sich, wobei zwei Änderungen erheblich. Diese werde ich Ihnen nun vorstellen.
Eingrenzung der Ausnahme für Handelsvertreter mit der PSD II
Bislang haben sich Plattformbetreiber, die einen Onlinemarktplatz für den Abschluss oder die Vermittlung von Verträgen bereitgestellt haben und in die Zahlungsabwicklung eingebunden waren, auf die sogenannte Handelsvertreterlösung berufen können. Ein genehmigungspflichtiger Zahlungsdienst sollte demnach nicht vorliegen, wenn die Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter laufen, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen. Neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs des ZAG an sich wird nun auch diese Ausnahmevorschrift noch enger gefasst als bisher.
So wird künftig verlangt, dass der Handelsvertreter beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auftritt. Außerdem muss der Betreiber als Handelsvertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung befugt sein, das Geschäft auszuhandeln und abzuschließen. Diese Ausnahme greift künftig also nur dann, wenn dem Plattformbetreiber ein eigener Spielraum zum Aushandeln der Vertragsbedingungen und Konditionen bleibt.
Verbot des Surcharging mit der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Der neu eingeführte § 270a BGB trifft vor allem Onlinehändler hart. Zukünftig ist es untersagt, für Zahlungstransaktionen besondere Entgelte zu erheben. Bislang war es ausreichend, dass mindestens eine gängige und unentgeltliche Zahlungsart zur Verfügung gestellt wurde. Nach der Umsetzung der Richtlinie ist es Onlinehändlern untersagt, für alle separat Zahlungsarten und alle gängigen Kreditkarten besondere Zahlungsgebühren zu erheben. Auch kostendeckende Aufschläge dürfen zukünftig nicht mehr erhoben werden, wenn die bargeldlosen Zahlungsmittel besonders verbreitet sind. Das trifft Onlinehändler in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht hart. Mein Tipp: Neben der Anpassung von AGB und Buchungsstrecken sowie technischen Lösungen, ist vor allen Dingen die fehlende Kostenweitergabe wirtschaftlich zu berücksichtigen.
Meine Praxistipps für Onlinehändler
- Lassen Sie Ihre Plattform und Ihr Geschäftsmodell auf die Erlaubnispflicht beziehungsweise die Erlaubnisfreiheit nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) prüfen.
- Prüfen Sie, welche Zahlungsmittel derzeit aktiv von Ihnen angeboten werden und welche Gebühren hierfür anfallen.
- Prüfen Sie, auf welche gebührenintensiven Zahlungsmittel Sie künftig verzichten.
- Für weniger gängige Zahlungsarten, die nicht von den Neuregelungen umfasst sind, lassen sich Transaktionsgebühren erheben (zum Beispiel auf den Kauf auf Rechnung).
Ich berate Sie gern bei der Umsetzung der erforderlichen Anpassungen.