Unternehmer sind verpflichtet, einen Link zur Website der Online-Schlichtungs-Stelle auf ihrer Website leicht zugänglich einzustellen. Verpflichtet sind alle Anbieter, die auf elektronischem Weg B2C-Kaufverträge und/ oder B2C-Dienstleistungsverträge abschließen. lesen
Wer sein Profil in einem Karrierenetzwerk geschäftlich nutzt, muss nach einschlägigen Gerichtsentscheidungen nun ein Impressum vorhalten. Die Richterbank legte sowohl die Einordnung eines Profils als „geschäftsmäßig“ als auch die Verantwortlichkeit des Netzwerkmitglieds für die rechtskonforme Ausgestaltung des Impressums auf Karriereplattformen äußerst weit aus... lesen