In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging ein Altedelmetallhändler gegen einen Konkurrenten vor, der mit der Werbeaussage „Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Schmuck“ für sein Geschäft warb. Für Verbraucher, die Altgold verkaufen wollen, handelt es sich hierbei um eine willkommene Werbeaussage, die eine möglichst hohe Monetarisierung von altem Schmuck verspricht. Durch die Brille des Wettbewerbsrechtlers betrachtet handelt es sich hierbei um eine „Spitzenstellungswerbung“... lesen
Der BGH hat eine wettbewerbsrechtliche Selbstverständlichkeit bestätigt: Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unlauter, auch wenn die selbstverständlichen Werbeaussagen nicht besonders hervorgehoben dargestellt werden. Eine Selbstverständlichkeit liegt unter anderem vor, wenn der Werbende den unzutreffenden Eindruck erweckt, gesetzlich bestehende Rechte... lesen