Der BGH hat eine wettbewerbsrechtliche Selbstverständlichkeit bestätigt: Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unlauter, auch wenn die selbstverständlichen Werbeaussagen nicht besonders hervorgehoben dargestellt werden. Eine Selbstverständlichkeit liegt unter anderem vor, wenn der Werbende den unzutreffenden Eindruck erweckt, gesetzlich bestehende Rechte... lesen