Sperrungen in sozialen Netzwerken: Verfahrensrechtliche Vorgaben des BGH (KuR)
Unter den Hashtags #facebooksperrt und #twittersperrt wird über teils unrechtmäßige Sperrungen sozialer Netzwerke und die diesbezüglichen Rechtsstreite diskutiert. In zwei Entscheidungen setzte sich der BGH nun ausführlich mit dem Verhältnis zwischen Plattformnutzern und -betreibern auseinander. Letztere können sog. „Hassrede“ in den Plattform-AGB unterbinden und Verstöße durchsetzen. Facebooks Klausel ist mangels interessensgerechter Verfahrensausgestaltung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Hier der Volltext aus K&R #11 2021:
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