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Pressemitteilung: Urteil des OLG Köln zum Bestseller-Recht: RTL Television GmbH muss Urheberin Auskunft über Werbeeinnahmen erteilen

Foto: Nadja Eckardt-Vogel

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 15. November 2024 (Az. 6 U 60/24) entschieden, dass die RTL Television GmbH, Betreiberin des Fernsehsenders RTL, einer Urheberin umfassend Auskunft über die mit ihren Produktionen erzielten Werbeeinnahmen erteilen muss. Es hat sich damit als erstes OLG überhaupt mit dem Umfang der Auskunftspflicht aus § 32e UrhG im Privatrundfunk beschäftigt. Das richtungsweisende Urteil könnte Signalwirkung für die gesamte Medienbranche entfalten.

Die von der Leipziger Kanzlei Spirit Legal vertretene Klägerin ist Geschäftsführerin einer Filmproduktionsfirma und als Regisseurin, Kamerafrau, Drehbuchautorin und Sprecherin maßgeblich an der kreativen Umsetzung der Produktionen ihres Unternehmens beteiligt.

Die Klägerin hat in der Vergangenheit mehrfach mit der RTL News GmbH kooperiert, welche die von der Klägerin produzierten Inhalte an die RTL Television GmbH zur Ausstrahlung weitergab. Nach Auffassung der Klägerin lagen die von der RTL News GmbH gezahlten Pauschalbeträge jedoch deutlich unter branchenüblichen Vergütungen. Diese reichten insbesondere nicht aus, um die Miturheber der Produktionen – darunter auch die Klägerin selbst – angemessen zu entlohnen.

Da die Hauptumsätze der betroffenen Produktionen bei der RTL Television GmbH erzielt wurden, fordert die Klägerin eine angemessene Nachvergütung gemäß § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG für insgesamt sechs Produktionen. Um den Zahlungsanspruch fundiert geltend machen zu können, wurde im Rahmen einer Stufenklage zunächst die Offenlegung sämtlicher mit den Produktionen erzielten wirtschaftlichen Vorteile verlangt – insbesondere der erzielten Werbeeinnahmen.

Nachdem bereits das Landgericht Köln der Klägerin auf der ersten Stufe Recht gegeben hatte (Urt. v. 14.05.2024, Az. 14 O 308/22), bestätigte nun auch das OLG Köln die Verpflichtung der RTL Television GmbH zur Auskunftserteilung nach § 32e Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Es stellte dabei u.a. fest:

„Der Auskunftsanspruch erstreckt sich schließlich auch auf Werbeeinnahmen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendefolgen geschalteten Werbung erzielt wurden.“

Ein zeitlicher Zusammenhang mit den ausgestrahlten Sendungen besteht laut OLG zu der Werbung,

„die unmittelbar vor der Sendung, während der Pausen und unmittelbar danach gezeigt wird.“

Eine Auskunft über derartige Einnahmen bedeute für die RTL Television GmbH auch keinen unverhältnismäßigen Aufwand. Auch angebliche Geheimhaltungsinteressen stünden der Auskunftspflicht nicht entgegen. Das OLG Köln hat als erstes Oberlandesgericht

Rechtsanwalt Dr. Henning Fangmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der Kanzlei Spirit Legal, die das Verfahren geführt hat, äußert sich wie folgt zu dem Urteil:

„Das OLG Köln hat mit seinem Urteil Rechtsgeschichte im Bestseller-Recht geschrieben. Als erstes deutsches OLG hat es mit erfreulicher Klarheit entschieden, was unter Nicht-Juristen vermutlich schon immer common sense war: Werbeeinnahmen zählen zu den wirtschaftlichen Erträgen und Vorteilen von Privatsendern. Diese scheinbare Offensichtlichkeit hat für die Urheber erhebliche positive Folgen. Denn die Sender sind laut OLG Köln nun verpflichtet, den Urhebern über die mit ihren Produktionen erzielten Werbeeinnahmen Auskunft erteilen. So können Urheber endlich nachprüfen, wieviel Geld die Sender mit ihren Werken verdient haben. Das ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz in der Medienlandschaft – und mittelfristig zu gerechteren Vertragsbedingungen in der gesamten Branche.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.


Für Rückfragen:

Dr. Henning Fangmann | henning.fangmann@spiritlegal.com
Rechtsanwalt | Senior Associate
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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