Right of Publicity – Persönlichkeitsrechte verjähren nicht
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Zudem trug Leah Caldwell dem Gericht vor, das Foto sei zu ihrem Nachteil bearbeitet worden und stellt eine Situation dar, die so nie stattgefunden hat. Denn auf dem Tisch, an dem sie auf dem Foto sitzt, stehen Flaschen mit alkoholischem Inhalt und das würde ein falsches Licht auf ihren Charakter werfen. Man würde sie womöglich mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Verbindung bringen. Darüber hinaus wurden im Hintergrund Personengruppen hinzugefügt und die Struktur ihrer Haare mit einer Bearbeitungssoftware verändert. Im Ergebnis sieht Caldwell durch die Verwendung der Aufnahme ihr „Right of Publicity“ verletzt.
Fotos ohne Einwilligung veröffentlichen, kann für Fotografen auch nach Jahren noch teuer werden
Gut zu wissen:
Das „Right of Publicity“ ist eine eigenständige Rechtsfigur, die gegen die Verwendung personencharakteristischer Merkmale zur Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen schützt. Personencharakteristische Merkmale können zum Beispiel ein Bildnis, eine Stimme und ein Name sein. In den USA wird das Right of Publicity mit einem natürlichen Recht auf die Kontrolle der eigenen Identität gerechtfertigt. Die Person, deren Identität genutzt wird, soll auch das Recht über deren (wirtschaftliche) Kontrolle zugewiesen bekommen. Dieser Argumentation folgend ist es gerechtfertigt, dieses Recht nicht nur Prominenten, sondern jeder natürlichen Person zukommen zu lassen. Eine ähnliche Tendenz im deutschen Recht ist zu bemerken im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der werblichen Verwendung des eigenen Bildes.
Geht es nach Leah Caldwell, soll der Schnellrestaurantkette der Eingriff in Caldwells Right of Publicity, teuer zu stehen kommen. 2,237,633,000 Dollar soll die Kette durch das Verwenden des „iconic picture“ erwirtschaftet haben – das soll sich aus dem öffentlich zugänglichen Jahresreport Chipotles ergeben. Wie viele Burritos die Restaurantkette dank dem Foto nun tatsächlich verkauft hat, wird sich im Beweis schwierig gestalten. Und wie hoch die Summe des Schadensersatzes tatsächlich ausfällt, wird erst die gerichtliche Entscheidung zeigen.
Den erhobenen Zeigefinger können wir uns aber nicht verkneifen: Selbstverständlich muss auch vor der Verwendung vermeintlich „alter“ Fotografien das Einverständnis der abgebildeten Person eingeholt werden. Ganz unbedingt dann, wenn die Bilder zu kommerziellen Zwecken verwendet werden sollen und die abgebildete Person im Fokus des Bildes steht, also nicht nur ein unwesentliches Beiwerk darstellt.
Der Grundsatz ist einfach: Keine Erlaubnis zur Veröffentlichung, kein Recht zur kommerziellen Verwendung.
Fotografien ohne Einwilligung Abgebildeter veröffentlichen: Rechtslage in Deutschland
Auch in Deutschland darf man nicht ohne die Einwilligung einer Person mit deren guten Ruf, ihrem Aussehen oder ihrem Namen werben. Schutz dagegen bieten das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht, aber auch das Recht am eigenen Bild, das sogar in einem eigenen Gesetz, dem sogenannten Kunsturhebergesetz, geregelt ist.
Schadensersatz lässt sich auch in Deutschland für das Verwenden von Bildern oder dem Namen einer Person verlangen – und das aus verschiedenen Gründen:
Wirbt jemand mit einer prominenten Person, die für solche Werbung unter normalen Umständen ein Honorar verlangt, dann muss der Werbende ein „fiktives Honorar“ in gleicher Höhe an die prominente Person zahlen. Bezeichnet wird das als „Lizenzanalogie“. Erleidet eine Person durch die Veröffentlichung eines Fotos hingegen einen Schaden, weil sie besonders unvorteilhaft oder in einer privaten Situation dargestellt wird, dann hat sie gegen denjenigen, der das Bild veröffentlicht hat, einen Anspruch auf eine „Geldentschädigung“. Durch diese soll der Rufschaden, der durch die Veröffentlichung entstanden ist, wiedergutgemacht werden.
Mittlerweile erhöhen auch deutsche Gerichte immer häufiger zusätzlich den Schadensersatz, um Zeitungen und Verlage, die mit der Veröffentlichung von Fotos Persönlichkeitsrechte verletzen, zu bestrafen. Solche Verletzungen sollen damit in Zukunft vermieden werden. Dieser „Sanktionscharakter“ von Schadensersatz ist in den USA bereits weit verbreitet und in Deutschland findet er immer mehr Fürsprecher.
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