Pressemitteilung: Spirit Legal erwirkt Auskunftsanspruch gegen die RTL Television GmbH am Landgericht Köln
Urteil zur Vergütung von Urhebern
Mit einem wegweisenden Urteil vom 16.05.2024 (Az. 14 O 308/22) hat das Landgericht Köln die RTL Television GmbH, Betreiberin des Fernsehsenders RTL, zur Auskunftserteilung über ihre Werbeeinnahmen an eine Urheberin verurteilt. Die Auskunft dient der Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs wegen einer aus Sicht der Urheberin unverhältnismäßig niedrigen Vergütung durch die RTL Television GmbH. Das Urteil könnte Symbolwirkung für eine ganze Branche haben.
Die von der Kanzlei Spirit Legal vertretene Klägerin ist Geschäftsführerin einer Filmproduktionsfirma und als Regisseurin, Kamerafrau, Drehbuchautorin und Sprecherin an den Produktionen ihres Unternehmens maßgeblich kreativ beteiligt.
Die Klägerin hat in der Vergangenheit mehrfach mit der RTL News GmbH kooperiert, welche die von der Klägerin produzierten Inhalte an die RTL Television GmbH zur Ausstrahlung weitergab.
Die von der RTL News GmbH für die Produktionen gezahlten Pauschalbeträge lagen nach Ansicht der Klägerin erheblich unter den branchenüblichen Vergütungen. Insbesondere reichten die Beträge nicht aus, um die (Mit-)Urheber der Fernsehproduktionen angemessen zu entlohnen. Dies betraf vor allem die Klägerin, die wesentliche kreative Beiträge zu den Produktionen geleistet hat.
Da der Hauptanteil der Erlöse aus den Fernsehproduktionen bei der RTL Television GmbH angefallen sein dürfte, macht die Klägerin gegen diese einen Anspruch auf angemessene Nachvergütung gemäß § 32a Abs. 2, 1 UrhG für sechs Produktionen geltend. Zur Vorbereitung des Vergütungsanspruchs wurde die RTL Television GmbH im Wege einer Stufenklage zunächst auf Auskunft über sämtliche mit den Produktionen erwirtschaftete finanziellen Erträge und Vorteile in Anspruch genommen. Eine Entscheidung über den Anspruch auf Nachvergütung folgt im zweiten Schritt.
Das Landgericht Köln gab der Klägerin auf erster Stufe nun Recht
Der Auskunftsanspruch umfasst vor allem die im Zusammenhang mit den Ausstrahlungen erzielten Werbeeinnahmen. Die außergerichtlich bereits erfolgte Mitteilung von Quoten und Marktanteilen war nicht ausreichend:
„Die Beklagte zu 2) ist nach §§ 32e Abs. 1 Nr. 1, 32d UrhG zur umfassenden Auskunft über Erträge und Vorteile verpflichtet. Hierzu zählen insbesondere auch Werbeeinnahmen (BGH GRUR 2010, 1090 Rn. 19 ff.; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 32d Rn. 8; Stang, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 32d Rn. 23; a. A. KG Berlin ZUM 2010, 346, 350 f. – Der Bulle von Tölz). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) besteht insoweit ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausstrahlung eines Werks und den im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung erzielten Werbeerlösen. Denn nach Auffassung der Kammer reicht es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Werbeeinnahmen und der Ausstrahlung eines Filmwerks aus, dass die Werbekunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld des Werks platzieren, in der Erwartung, die Zuschauer der Reportagen interessierten sich auch für die bezahlte Werbung und würden ggf. zum Kauf der beworbenen Produkte angeregt (vgl. BGH GRUR 2010, 1090 Rn. 23).“
Rechtsanwalt Dr. Henning Fangmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der Kanzlei Spirit Legal aus Leipzig, die das Verfahren geführt hat, äußert sich wie folgt zu dem Urteil:
„Das Urteil ist ein Meilenstein in der Rechtsprechung zu Auskunftsansprüchen. Es ist ein guter Tag für Kreativschaffende in der Film- und Fernsehbranche. Das Landgericht hat nicht nur Farbe dahingehend bekannt, dass der Auskunftsanspruch auch länger zurückliegende Verwertungshandlungen erfasst. Es hat auch eindeutig klargestellt, welche Einkünfte im Fernsehbereich zu den Erträgen und Vorteilen zählen – nämlich insbesondere die Werbeeinnahmen und damit der „Heilige Gral“ der Privatsender. Die Sender müssen den Urhebern nun jährlich auch über die Werbeeinnahmen Auskunft erteilen. Mit der Auskunft werden Urheber in die Lage versetzt, angemessene Vergütungsbedingungen effektiv durchzusetzen. Dies dürfte mittelfristig zu faireren Vertragsbedingungen in der Film- und Fernsehbranche führen.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann den Auskunftsanspruch allerdings schon jetzt jederzeit gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00 vorläufig vollstrecken.
Für Rückfragen:
Dr. Henning Fangmann | henning.fangmann@spiritlegal.com
Rechtsanwalt | Senior Associate
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Über Spirit Legal:
Spirit Legal ist eine Leipziger Kanzlei, die sich auf die Vertretung von Kreativschaffenden und Unternehmen in der Medien- und Unterhaltungsindustrie spezialisiert hat.