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Pressemitteilung: Bundesverwaltungsgericht setzt scharfe Grenzen für Belästigungen durch Werbeanrufe

Leipzig, 30. Januar 2025 – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat gestern entschieden, dass die Erhebung und Nutzung von Kontaktdaten aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen zum Zweck der telefonischen Werbung ohne ausdrückliche oder zumindest mutmaßliche Einwilligung der Betroffenen unzulässig ist (Az. 6 C 3.23). Konkret bedeutet dies: Nur weil eine Arztpraxis im Telefonbuch verzeichnet ist, darf sie nicht ohne Anlass von Vertrieblern mit Werbeanrufen belästigt werden. Die Angabe einer telefonischen Kontaktmöglichkeit dient in erster Linie der Erreichbarkeit für Patienten und ist keine Einladung für unerwünschte Werbung.

Mit diesem Urteil bestätigt das Gericht die Position der saarländischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese hatte bereits 2017 gegen ein Unternehmen vorgegangen, das Zahnarztpraxen unaufgefordert telefonisch kontaktierte, um dort vermutetes Zahngold oder Edelmetallreste anzukaufen.

Das BVerwG stellte klar, dass eine Vorschrift der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Falle überwiegender berechtigter Interessen des Werbenden erlauben könnte, nicht als Rechtsgrundlage für telefonische Werbung ohne eine zumindest mutmaßliche Einwilligung herangezogen werden kann. In solchen Fällen gelten die spezielleren Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die belästigende Werbung durch Telefonanrufe ausdrücklich verbieten.

Tilman Herbrich, Rechtsanwalt der saarländischen Datenschutzbehörde, begrüßte die höchstrichterliche Entscheidung:

„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein starkes Signal für die Kompetenz der Datenschutzbehörden, belästigende Direktwerbung bei der Ahndung von Datenschutzverstößen zu berücksichtigen. Werbende müssen zur Kenntnis nehmen, dass der Zugriff auf öffentlich zugängliche Kontaktdaten keine carte blanche für Leadgenerierung durch Telefonwerbung ohne Einwilligung darstellt. Das Urteil schafft zugleich Rechtssicherheit und verdeutlicht die enge Verzahnung von Wettbewerbs- und Datenschutzrecht.“

Werbenden wird empfohlen, weniger aufdringliche Wege der Kontaktaufnahme zu wählen, anstatt die für Patientenanrufe vorgesehenen Kontaktmöglichkeiten zu blockieren. Beispielsweise ist die postalische Kontaktaufnahme auch zu Werbezwecken datenschutzrechtlich zulässig und bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Werbenden an der Schaffung von Geschäftsabschlussmöglichkeiten und dem Interesse von Unternehmensinhabern, ihren Beruf ungestört von unerwünschten Werbeanrufen ausüben zu können.


Für Rückfragen:

Herrn Schömer als Vertreter der Datenschutzbehörde:
schoemer@datenschutz.saarland.de

oder

Herrn Herbrich als Teil der Prozessvertretung:
tilman.herbrich@spiritlegal.com

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