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praktischArzt: Rechtssicherer Umgang mit Arbeitgeber-Bewertungen im Gesundheitswesen

Reputationsmanagement ist ein juristischer Dauerbrenner: Wie Arbeitgeber*innen im Gesundheitswesen richtig und rechtssicher mit negativen Online-Bewertungen und Kommentaren umgehen, das erklärt der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dr. Jonas Kahl, im Interview mit praktischArzt.

Sebastian Ofer: Das Internet ist allgemein ein Ort, an dem häufig auch teils unsachliche bzw. derbe Kritik geäußert wird. Können Arbeitgeber/innen denn jede Form von negativer Kritik löschen lassen?

Dr. Jonas Kahl: Nein, jede Form von Kritik kann man nicht löschen lassen. In Deutschland gilt grundsätzlich die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz. Das heißt es steht jedermann frei, jederzeit seine Meinung und damit auch seine Kritik über ein Unternehmen oder bspw. einen Arzt oder eine Ärztin äußern zu dürfen. Das darf man auch im Internet und das darf man sogar auch anonym. Aber auch die Meinungsfreiheit hat gewisse Grenzen..

Können Sie uns einen Überblick darüber geben, gegen welche Art von Kritik Arbeitgeber/innen vorgehen können und welche sie hinnehmen müssen?

Wie gesagt, zunächst ermöglicht es die Meinungsfreiheit auch, sich durchaus kritisch mit einem Arbeitgeber und einem Unternehmen auseinanderzusetzen. Die Grenze zum rechtswidrigen beginnt allerdings dort, wo es nicht bei normaler Kritik bleibt, sondern wo damit Beleidigungen und andere Herabsetzungen verbunden sind. Sowas ist verboten. Zudem muss man sich anschauen, welche Art von Tatsachen in den geschilderten Sachverhalten enthalten sind. Hier unterscheidet man zwischen wahren Tatsachenbehauptungen und unwahren Tatsachenbehauptungen. Sind unwahre Tatsachen, also kurz gesagt Lügen, in einer Bewertung enthalten, so kann man ebenso gegen die Bewertung vorgehen.

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