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Pokémon GO: Was Verbraucher und Unternehmen beachten müssen | Chancen und Risiken

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Nachdem der große Hype um Pokémon-Go mittlerweile abgeklungen ist, rückt das Augmented Reality-Spiel in den Fokus der Politik: Nicht nur die norwegische Politikerin Erna Solberg zockt während einer Parlamentssitzung Pokémon GO ), sondern auch der Hessische Landtag beschäftigte sich im Rahmen einer Kleinen Anfrage mit dem Thema. Hierbei äußerte sich der Hessische Landesdatenschutzbeauftragte zur datenschutzrechtlichen Gefahr bei der Nutzung durch Pokémon-GO und verneint eine solche.

Die Hessen bewerten – ähnlich wie die Verbraucherzentrale Bundesverband – die Einwilligungs- und Datenschutzerklärungen, die mit der Pokémon-Go-App vorgehalten werden, als schwer verständlich und weitreichend. Im Ergebnis kommen der Hessische Datenschützer jedoch zu dem Schluss, dass die Datenschutzerklärung „relativ umfangreich“ und „verhältnismäßig transparent“ ist, und lässt schließlich verlauten: „Der Nutzer ist darüber informiert, was mit seinen Daten geschieht.“ Ferner sieht er keinen Raum, die Spieleentwickler der Niantic Inc. aus den USA hier in Anspruch nehmen zu können, da deutsches Datenschutzrecht auf die Datenverarbeitung im Rahmen von Pokémon GO nicht zu Anwendung kommen dürfte. Zudem sei die Niantic Inc. zur Verarbeitung und Erhebung personenbezogener Daten über die App, wie zum Beispiel Geo-Daten, Nutzerprofile, Fotos etc., aufgrund des Nutzungsvertrags mit jedem App-Nutzer und dessen Einwilligung in die Datenverarbeitung berechtigt.

Interessant wäre jetzt, wie sich nun die Niantic Inc. selbst zu den Datenschutzrisiken äußert, die ihr von der Verbraucherzentrale Bundesverband vorgeworfenen werden.

Aktuelle Informationen zum Stand in dieser Auseinandersetzung gibt es bis heute leider noch nicht. Die letzte Mitteilung vom 17. August 2016 auf der Website der Verbraucherzentrale deutet aber an, dass die Verhandlungen mit Niantic noch andauern.

Der Hype um Pokémon-GO geistert seit einigen Wochen nun auch durch Deutschland. Seit dem 13. Juli kann die App „Pokémon GO“ kostenlos in den App-Markets/Marktplätzen heruntergeladen werden und seither – so scheint es – kennt das Land kein Halten mehr. Mit der App ist Nintendo wahrlich ein Coup gelungen: Sie spricht nicht nur junge Gamer an, sondern Menschen aller Altersgruppen. Grund genug, zu beleuchten, welche Risiken von Pokémon GO für die User ausgehen, welche Chancen die Spiele-App für Unternehmen bereithält und wie sie rechtssicher im Marketing eingesetzt werden kann.

Was ist „Pokémon GO“?

Ähnlich der Offline-Variante werden mit der App „Pokémon-GO“ Pokémons gesammelt und anschließend gehätschelt, trainiert und mit extra Equipment ausgerüstet. Zudem messen sich die possierlichen Wesen im Wettkampf. Was die “Pokémon GO“ ganz wesentlich vom Spiel aus den 90er Jahren unterscheidet ist, dass die Pokémons mit dem Smartphone auf öffentlichen Plätzen, Straßen, Gebäuden oder auch in den eigenen vier Wänden gejagt werden. Damit wird die Welt zum Spielplatz. Basis der Augmented-Reality-App bildet das Kartenmaterial von Google Maps und die GPS-Funktion des eigenen Smartphones. Sie ermöglichen es, dass die Pokémons in der Umgebung des Users auftauchen und eingefangen werden können.

Zeigt die App an, dass ein Pokémon in unmittelbare Nähe auftaucht, hat der User die Möglichkeit, es zu fangen. Möglich wird das durch die Kamerafunktion des Smartphones, die die Live-Ansicht der tatsächlichen Umgebung des Users abbildet. Nur Pokémon-Gamer können über ihr Handy sehen, welche virtuellen Figuren sich gerade auf der Straße, im Auto, auf den Dächern, am Strand oder auf Fensterbänken tummeln. Die Herausforderung: Die begehrten Tierchen halten sich an den unterschiedlichsten Orten auf und schon manche Gamer musste feststellen, dass einige Plätze gar nicht so einfach zu erreichen sind, wie das Kartenmaterial von Google anfangs vermuten lässt. 

Pokémon GO: Wenn der Spielspaß für Verbraucher zur Gefahr wird

Screenshot der offiziellen Website von Pokemon GO unter http://www.pokemongo.com/en-us/pokemon-go-plus/

Kaum entflammte der Hype um „Pokémon GO“, häuften sich auch die Berichte, über die Gefahren, die die App für User birgt. Hier nun ein paar praktische und rechtliche Hinweise für User zu den Gefahren von „Pokémon GO“:

Gefahren von „Pokémon GO“: Augen auf im Straßenverkehr

Auch wenn die Jagd noch so spannend ist: Auch für Pokémon-Sammler gelten die örtlichen Regeln der Straßenverkehrsordnung. Weltweit häufen sich die Berichte, dass spielwütige Auto- oder Radfahrer plötzlich bremsen, um mitten auf der Straße ein Pokémon zu fangen. Auch Fußgänger stolpern regelmäßig oder laufen gegen Schilder und Laternen, weil der Blick auf dem Smartphone haftet.

Laut Nintendo soll mit dieser Gefahr, die von „Pokémon GO“ ausgeht, bald Schluss sein, denn das erste Zubehör für die App steht bereits in den Startlöchern: „Pokémon GO Plus“. Dabei handelt es sich um eine Pokémon-Armband, das den Spieler über LED-Leuchte und Vibration auf Pokémons in der Umgebung aufmerksam macht. Das Gadget, das sich sicherlich eher an Nerds und hart gesottene Fans richtet, soll ab September 2016 die User bei der Suche nach den kleinen Monstern unterstützen und gleichzeitig für weniger Unfälle auf der Straße sorgen. 

Screenshot von http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/buntes-kurioses/id_78529090/pokemon-go-duesseldorf-sperrt-koe-bruecke-fuer-autoverkehr.html

Gefahren von „Pokémon GO“: Unbefugtes Betreten von Privatgrundstücken und Sperrgebieten

Wer sich in der virtuellen Pokémon-Welt bewegt, dem fallen manchmal blau markierte Punkte, die sogenannten PokeStops, auf. Nähert sich der User ihnen, kann er nützliche Gegenstände wie „Pokebälle“, „Beleber“ oder „Eier“ einsammeln. „PokeStops“ oder „Arenen“ (das sind die Orte, an denen die Pokémons ihre Kämpfe austragen) können bei Niantic, der Tochtergesellschaft von Nintendo, beantragt werden. Oftmals sind die PokeStops aber bereits auf Grundstücken vordefiniert. Das Interessante: Die Besitzer oder Verantwortlichen der Grundstücke haben davon keine Kenntnis. Die prominentesten Beispiele sind aktuell wohl die Düsseldorfer Kö-Brücke und der Kölner Dom. An einem Bibelfenster in der Achskapelle soll sich ein PokeStop befinden. Er lässt tagtäglich zahlreiche Spieler in den Dom pilgern, die sich hier zusätzliche Pokémon-Ausrüstung sichern möchten. Der Innenraum des Kölner Dom soll nun – aus Respekt gegenüber dem Gotteshaus – zur pokémon-freien Zone werden. Zu diesem Zweck wurde bereits Nintendo kontaktiert.

Die Massenaufläufe von Pokémon GO-Spielern auf öffentlichen Plätzen und Straßen können bereits irritierend genug sein. Doch auch private Plätze und Einrichtungen sind vor den Spielwütigen nicht sicher und das birgt viele Gefahren in sich. So appellierte beispielsweise das „Akademische Medizinische Zentrum“ (AMC) in Amsterdam via Twitter an die Gamer, nicht mehr in die nicht-öffentliche Bereiche des Krankenhauses einzudringen. Auch die „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ in Berlin hat bereits öffentlich darum gebeten, Holocaust-Gedenkstätte nicht als Pokémon-Spielplatz zu nutzen.

Pokémon Go-Gamer und das Hausrecht: Jedem Eigentümer oder Inhaber des Hausrechts eines Gebäudes/ Geländes steht es frei festzulegen, wer sein Grundstück beziehungsweise sein Haus betritt – und wer nicht. Möchte ein Eigentümer dieses Recht durchsetzen und trifft dabei auf Widerstand, kann er Hausverbote aussprechen. Eine weitere Gefahr für Pokémon GO-Spieler: Auch in öffentlichen Parks und auf öffentlichen Grundstücken können Hausordnungen regeln, was erlaubt ist und was nicht. Kritisch wird es für Pokémon Go spielen zudem dann, wenn sie auf ausdrücklich verbotenen Terrain auf Monsterjagd gehen und sich beispielsweise auf gesperrtes Gebiet der Bundeswehr verirren, dort in Schießübungen geraten oder als Spione verstanden werden. Kurzum:

Das unbefugte Betreten von Grundstücken kann nicht nur mit einem Platzverweis oder Hausverbot enden, sondern sogar den strafrechtlichen Vorwurf des Hausfriedensbruchs nach sich ziehen.

Gefahren von Pokémon GO für Gamer: der Datenschutz

Mit Pokémon GO ist ein neues Game am Markt, das spielend leicht jede Menge Daten zur Person des Spielers, zum Spielverhalten, zu Geo-Daten oder auch Bilder von Schauplätzen, die über das Smartphone des Nutzers aufgenommen wurden, sammelt – und auch an Drittunternehmen weitergibt. Über die Nutzungsbedingungen räumt sich Niantic zwar das Recht ein, gesammelte personenbezogenen Daten und Nutzungsprofile der Gamer an (unbekannte) Dritte weiterzugeben, holt dafür beim Nutzer aber nicht in zulässiger Form die entsprechenden Einwilligungserklärungen ein. Die Gefahr: Vielen Usern ist der weitreichende Zugriff von Nintendo/Niantic auf ihre personenbezogenen Daten gar nicht bewusst.

Aus diesem Grund sah sich bereits der Bundesverband für Verbraucherschutz veranlasst, Niantic wegen der umfassenden Datensammlung ohne entsprechende Erlaubnis des Spielers abzumahnen. Bis zur 2. Augustwoche hat Niantic nun Zeit, sich diesbezüglich zu positionieren. Das größte Problem sah der Bundesverband vor allem darin, dass das anonyme Spielen von Pokémon GO nicht möglich ist. Neben der Analyse des Spielverhaltens und Auswertung der Geolokalisation der Nutzer ist dem Bundesverband insbesondere auch, die Übermittlung der Daten in USA ein Dorn im Auge. 

Pokémon GO: Chancen für Unternehmen

Pokémon GO als Marketing-Tool

Während Pokémon Go weltweit Spieler begeistert, arbeiten Unternehmen längst daran, sich den Pokémon-Hype zunutze zu machen. Der Handel wirbt mit Powerbanks, leistungsstarken Smartphones und Mobilfunkverträgen mit speziellen Internet-flatrates. Die Pokémon-Community soll perfekt ausgerüstet sein, damit die Kasse klingeln kann. Eine weitere Chance von Pokémon GO für Unternehmen: ein Pokestop oder eine Pokémon-Arena in unmittelbarer Umgebung des eigenen Büros, Ladengeschäfts, des eigenen Hotels oder Cafés. Diese Plätze werden zum Anlaufpunkt für zahlreiche Pokémon-Spieler und damit für zahlreiche Kunden. So einfach kann Marketing sein.

Hotels, Ladengeschäfte oder Cafés, die ein Pokestop oder eine Arena sind, können diesen Werbeeffekt geschickt zum Marketing nutzen. Mit besonderen Rabattaktionen für Pokémon-Jäger machen Unternehmen auf sich aufmerksam und verlocken die spielverrückten Monsterjäger zum Kauf.

Pokémon GO ist eine Chance für Unternehmen und kann strategisch ins Marketing eingebunden werden. So zum Beispiel durch sogenannte „Lockmodule“. Sie werden in der Nähe von Pokestops „versprüht“. In den darauffolgenden 30 Minuten werden verstärkt Pokémons in einem bestimmten Radius um Pokestop angezeigt. Der Einsatz von Lockmodulen kostet nicht viel und zieht Jäger magnetisch an. Wer es clever anstellt, macht so die digitale Schnitzeljagd zum Umsatzwunder.

Doch was machen Unternehmen, wenn der nächste Pokestop weit entfernt ist? Auch sie lassen den Trend nicht an sich vorbeiziehen, sondern nutzen ihn geschickt im Marketing. Wer keinen Pokestop direkt vor der Haustür hat, der berichtet beispielsweise über die eigenen Social Media-Kanäle darüber, welche seltenen Pokémons sich vor der Tür fangen lassen. Dabei gilt die Faustregel: je seltener, desto besser. Praktisch: Manche Unternehmen geben den Pokémon-Spielern die Möglichkeit, ihr Smartphone kostenlos im eigenen Ladengeschäft aufzuladen.

Pokémon GO lässt sich im Marketing vielseitig einsetzten. So manche Werbeagentur hat die App sogar schon zur Mitarbeitergewinnung eingesetzt. Die Chancen der Pokémon GO-App für Unternehmen sind groß, doch so verlockend das Werben mit Pokémon Go auch ist, müssen Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechte beachtet werden.

Rechtssicher werben mit Pokémon GO

Pokémon GO und das Markenrecht

Was viele Unternehmen, beim Werben mit den Pokémons nicht beachten, sind die Markenrechte von Nintendo/ Niantic, denn mit dem Pokémon-Logo und -schriftzug zu werben, ist nicht unproblematisch möglich.

Der Begriff „Pokémon“ sowie das Pokémon GO – Logo ist jeweils als Marke geschützt. Beides steht allein Nintendo zur uneingeschränkten Nutzung frei. Der Schutz des Logos lässt sich unkompliziert im deutschen Markenregister recherchieren.

Das geschriebene Wort „Pokémon“ kommt bereits aufgrund seiner hohen Bekanntheit Markenschutz zu und kann deswegen ebenfalls nur mit Erlaubnis der Nintendo Co., Ltd aus dem japanischen Kyoto benutzt werden. Dritten ist die Nutzung verwehrt, insbesondere, wenn sie die Marke dazu nutzen, um mit der Nennung der Marke, Aufmerksamkeit auf eigene Produkte oder Dienstleistungen zu lenken.

Das heißt aber nicht kategorisch, dass die Begriffe oder grafischen Darstellungen zu „Pokémon“ oder „Pokémon GO“ nicht in der eigenen Unternehmensbewerbung verwendet werden dürfen. Das Markenrecht kennt im Speziellen in § 23 Markengesetz konkrete Ausnahmen dazu:

  • Die Verwendung des fremden Markenzeichens ist gestattet, wenn auf Zubehör oder einer Dienstleistung rund um das Markenprodukt verwiesen wird. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, soweit die Nennung der Marke für den Hinweis tatsächlich nötig ist und die Markennennung nicht gegen die „guten Sitten“ verstößt.

Man mag schnell zu der Auffassung kommen, dass ein Hinweis auf eine bestimmte Marke tatsächlich nur selten wirklich notwendig ist, meist dient sie nur dazu, um größere Aufmerksamkeit zu erzielen. Daher ist davon auszugehen, dass zahlreiche Erwähnung von Namen und Zeichen der Nintendo-Marken unberechtigt erfolgen.

Von einer zulässigen Verwendung der Markenzeichen ist aber ebenfalls dann auszugehen, wenn

  • lediglich auf die Nutzung des durch die Marke geschützten Spiels hingewiesen wird oder
  • über das Spiel rein redaktionell berichtet wird, so zum Beispiel in diesem Beitrag oder auch in zahlreichen weiteren Blogs, Social Media Auftritten oder Homepages.

Kurzum ist die Verwendung der Marken „Pokémon“ beziehungsweise „Pokémon GO“ dann erlaubt, wenn auf die Nutzung von Pokémon GO verwiesen wird. Das kann zum Beispiel sein, wenn darauf verwiesen wird, dass sich das Spielen von Pokémon GO im Ladengeschäft lohnen kann, da bereits zahlreiche seltene Pokémons gesichtet wurden. Gegen das Nutzen von „Pokémon“ bzw. „Pokémon GO“, um Leistungen und Produkten, die im Zusammenhang mit Pokémon GO stehen, anzubieten, ist nichts einzuwenden. So können zum Beispiel Zusatzakkus und Handyhalterungen unter Erwähnung der Pokémons angeboten werden. Möglich wäre auch das Anbieten von Kursen, die die eigenen Pokémon-Jagdskills verbessern. Auch ist es erlaubt, in Artikeln und Beiträgen über Erfahrungen mit Pokémon GO zu schreiben oder Tipps zur erfolgreichen Monsterjagd zu geben.

Pokémon GO und das Urheberrecht

Beim Werben mit Pokémon GO ist zu beachten, dass neben den Markenbezeichnungen auch weitere grafische Darstellungen, insbesondere die Pokémons selbst, urheberrechtlichen Schutz genießen. Wer also Screenshots von der Spieloberfläche anfertigt oder die kleinen Monster gar ganz bewusst auf den eigenen Produkte und Waren positioniert und diese Darstellungen veröffentlicht, verletzt mit großer Wahrscheinlichkeit die Urheberrechte von Nintendo beziehungsweise Niantic. Bereits die Nutzungsbedingungen von Pokémon GO weisen darauf hin, dass die Inhalte des Spiels nicht zur freien Verwendung für Verwender des Spiels zur Verfügung stehen.

Aber auch das Urheberrecht kennt Ausnahmen und gestattet etwa die Vervielfältigung und öffentliche Verbreitung der geschützten Inhalten, wenn die Grafiken, Screenshots oder Pokémons dazu genutzt werden, um eigene (redaktionelle) Beiträge und Ausführungen zu belegen und diese als „Zitat“ verwendet werden (Bildzitat nach § 51 UrhG).

Pokémon GO und Wettbewerbsrecht

Interessant ist zudem die Frage, ob die Werbung mittels Pokémon GO auch wettbewerbsrechtliche Relevanz hat. Möglicherweise ist daran zu denken, dass Unternehmen, die sich räumlich fernab vom nächsten Pokestop befinden, andere Mitbewerber, die rege mit Lockstoff und Pokeballs mehr und mehr Besucher in ihre Läden ziehen können, wegen unmäßigen Anlockens abmahnen könnten.

Fälle dieser Art sind noch nicht bekannt. Der Abmahner wird sich in diesem Zusammenhang dann wohl aber auf § 4a Abs.1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stützen wollen. Er nimmt verbotenes unlauteres Handeln dann an, wenn „aggressive geschäftliche Handlungen geeignet sind, den Verbraucher […] zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Dem Gesetz zu Folge wird die Entscheidungsfreiheit insbesondere durch Belästigung, Nötigung oder unsachlicher Beeinflussung erheblich beeinträchtigt.

An dieser Stelle kann wohl bereits davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von Lockmodulen schon deshalb nicht die geschäftliche Entscheidung des Gamers beeinflusst, da der Beweggrund zum Aufsuchen des Pokestops, in erster Linie der Spielerfolg ist. Die Kaufentscheidung für oder gegen eine Ware oder Dienstleistung aus der real existenten Produktpalette des Geschäfts ist für den Pokémon-Spieler daher nur zweitrangig.

Darüber hinaus ist es so, dass die Lockmodule, die vom Ladenbesitzer „versprüht“ werden, nur an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet sind, nämlich dem der Pokémon-Spieler. Dieser Adressatenkreis hat sich bewusst dem Spiel und seinen Spieloptionen „aussetzt“. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob hier überhaupt eine unlautere Handlung nach UWG vorliegt, denn hierfür muss eine erhebliche Nutzerbeeinflussung vorliegen.

Das Anpreisen von Rabatten oder Sonderpreisen für Pokémon GO- Spieler hat sich, im Gegensatz zu den spiel-kohärenten Lockmodulen und Pokestops, dann aber wieder am allgemeingültigen Wettbewerbsrecht zu messen. Bei diesen Angeboten resultiert das Anlocken von potenziellen Kunden nämlich nicht allein daraus, weil es ein Teil des Spiels ist, sondern weil Werbetreibende mit Angeboten eine bestimmte Zielgruppe anzusprechen versuchen – und das grundsätzlich unabhängig von den Regeln und Möglichkeiten eines Spiels. Bei der wettbewerbsrechtlichen Einordnung kann es in dieser Konstellation dann keinen Unterschied mehr machen, ob ein Unternehmer besondere Angebote für Mütter zum Muttertag bereithält oder eben Rabatte für Spieler der Pokémon GO-App anpreist.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Nutzungsbedingungen von Pokémon GO aktuell eine geschäftliche Nutzung der App nicht erlauben und vorschreiben, sodass die Pokémon GO-App nur zum „ausschließlich eigenen, privaten und nicht gewerblichen“ Zweck genutzt werden darf. Jedoch bereitet Nintendo bereits jetzt den Launch sogenannter „Sponsored Locations“ vor. John Hanke, CEO von Niantic, hat verlauten lassen, dass Unternehmen künftig auf der im Spiel integrierten Landkarte als „Sponsored Location“ aufgeführt werden können. Durch das Angebot weiterer Items, Deals oder Pokémons sollen diese „Sponsored Locations“ für die Gamer besonders attraktiv werden. Zahlt ein Unternehmen einen bestimmten Betrag, soll es neben der Nutzung der Lockmodul-Funktion auch zusätzliche Werbung und Inhalte einblenden lassen können.

Diese Entwicklung zeigt, dass zum einen, die geschäftliche Nutzung von Pokémon GO bereits in den Startlöchern steht und zum anderen, dass die App von Unternehmen im Marketing verwendet werden soll. Eine wettbewerbsrechtliche Verfolgung, die allein auf dem Fakt basiert, dass ein Unternehmen, Lockmodule und spezielle Pokémon-Aktionen nutzt, um vom Trend „Pokémon GO“ zu profitieren, kann somit nicht genügen. 

Werben mit den Pokémons – Checkliste beachten

Pokémon GO ist aktuell das vorherrschende Thema in allen sozialen Kanälen. Nintendo und Niantic freuen sich über klingelnde Kassen und ihren viralen Coup. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist von Nintendo und Niantic – mit Blick auf das Nutzen der Nintendo-Marken und Pokémon-Darstellungen – aktuell wohl weniger mit Gegenwind zu rechnen, zumindest solange, wie

  • Unternehmen, die Marken und Darstellungen nicht ausschließlich und offensiv für die Bewerbung eigener Produkte nutzen beziehungsweise diese Eigenwerbung überwiegend im Vordergrund steht oder
  • der Eindruck entsteht, es bestünde eine offizielle Kooperation des Unternehmens mit Nintendo oder Niantic.

Aktuell sind noch keine Fälle bekannt, in denen Nintendo/Niantic aktiv gegen Werbemaßnahmen von Unternehmen aufgrund der Nutzung der eigenen Marken oder Darstellungen vorgegangen ist. Dennoch ist es ratsam sich an folgenden Punkten zu orientieren:

  • nutzen Sie den Begriff „Pokémon“, nur wenn Sie auf die eigene Nutzung von Pokémon GO verweisen;
  • nutzen Sie den Begriff „Pokémon“ nur, wenn Sie Leistungen oder Produkte, die im Zusammenhang mit Pokémon GO stehen, anbieten;
  • nutzen Sie die Pokémon-Marke (Pokémon GO-Logo) nur in redaktionellen Beiträgen zur Berichterstattung; unproblematisch kann bei der Berichterstattung der Begriff „Pokémon“ verwendet werden.

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