Gibt es auch in Deutschland ein Photoshop-Gesetz?
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Frankreich macht es vor: Mit Photoshop bearbeitete Werbemodels müssen dort mit einem Hinweis auf die Nachbearbeitung versehen werden. Droht uns eine solche Pflicht auch in Deutschland? Oder gibt es sie gar schon? Darüber möchte ich in diesem Video sprechen und Ihnen erklären, was Sie zu beachten haben. Mein Name ist Jonas Kahl. Ich bin Rechtsanwalt im Urheber- und Medienrecht bei Spirit Legal.
In Frankreich gibt es seit Oktober 2017 ein Photoshop-Hinweisgesetz. Dieses sieht vor, dass Bilder, die mit Photoshop bearbeitet wurden, als „retuschierte Fotografie“ („retouched photograph“ oder „photographie retouchée“) gekennzeichnet werden müssen. Hält man sich nicht daran, droht eine satte Geldstrafe von bis zu EUR 37.500.
Hintergrund des Gesetzes ist, dass für Kunden beziehungsweise Betrachter von Werbung nicht immer klar erkennbar ist, ob ein Foto und insbesondere das darauf abgebildete Model nachbearbeitet wurde oder nicht. Doch diese Makellosigkeit von Werbemodels kann Auswirkungen auf das Schönheitsideal ganzer Generationen haben und gerade bei jungen Menschen psychischen Druck aufbauen, weil sie meinen könnten, ebenso fehlerfrei wie die Photoshop-Modells zu sein. Um dem entgegenzuwirken, hat Frankreich vor ein paar Wochen eben diese Hinweispflicht auf Photoshop-Models eingeführt.
Doch wie ist das eigentlich bei uns in Deutschland? Ist bei uns eine solche Regelung ebenfalls geplant oder existiert sie gar bereits?
Ein eigenes Gesetz, welches sich ausschließlich mit dieser Frage beschäftigt, gibt es in Deutschland nicht und wird derzeit auch nicht geplant.
Allerdings könnte man einmal darüber nachdenken, ob sich nicht auch schon aus bestehenden Regelungen solche Verpflichtungen ableiten lassen könnten. Zu denken ist dabei insbesondere an das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Dieses regelt, dass es Unternehmen verboten ist, Verbraucher in die Irre zu führen. Interessant dabei ist, dass dieses Gesetz seit zwei Jahren auch regelt, dass eine unzulässige Irreführung auch dann vorliegen kann, wenn man Verbrauchern in einer Werbung gewisse Dinge verschweigt, die sie aber eigentlich wissen müssten, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Wir Juristen sprechen in diesem Fall von einer Irreführung durch Unterlassen.
Legt man diesen Maßstab auf mit Photoshop bearbeitete Fotos an, kann man durchaus ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es auch nach heute geltender Rechtslage eine Photoshop Hinweispflicht gibt,
- wenn durch das Bearbeiten des Fotos das Model oder auch das zum Kauf angebotene Bekleidungsstück in seiner Passform bearbeitet wird,
- wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Kosmetikprodukt auf das Aussehen, die Haut oder die Haare des Models eine bestimmte Wirkung hat, die aber tatsächlich nicht durch das Kosmetikprodukt, sondern durch Photoshop erzeugt wurde.
- oder wenn Lebensmittel oder Medikamente beworben werden und dabei der Eindruck erweckt wird, dass das abgebildete Model aufgrund dieser Produkte aussieht, wie es aussieht, tatsächlich aber in erster Linie Photoshop dahintersteckt.
Diese Liste von möglichen Fallkonstellationen ließe sich sicherlich noch um einiges verlängern.
Fakt ist aber: Deutsche Gerichte mussten sich nach unserem Kenntnisstand noch nicht mit der Frage befassen, ob der fehlende Hinweis auf eine Photoshop-Bearbeitung eine wettbewerbswidrige Irreführung ist. Ausgeschlossen halten wir es allerdings nicht, dass sich diese Frage in besonderen Einzelfallkonstellationen stellen kann.
Als Tipp kann man sich aber merken, dass bei der Werbung für Produkte, die Auswirkungen auf das Aussehen der Kunden haben, eine Nachbearbeitung des Werbemodels nur sehr eingeschränkt vorgenommen werden sollte.