Peter Hense im Gespräch mit SPON zum #Hackerangriff
Spirit Legal LLP Partner & ePrivacy Experte Peter Hense im Gespräch mit SPIEGEL ONLINE zur rechtlichen Einordung des Hackerangriffs. Am 04.01.2019 wurde bekannt, dass Hacker tausende private Datensätze von Politikern, Journalisten und Prominenten gestohlen und im Internet veröffentlicht haben. Wir haben dazu am selben Tag der Bekanntwerdung einen vielfach beachteten Beitrag veröffentlicht: Fragen und Antworten zum #Hackerangriff (FAQ), den wir auch fortlaufend aktualisieren.
Im Interview mit Sonja Peteranderl für SPIEGEL ONLINE sagte Peter Hense u.a.:
SPIEGEL ONLINE: Und die Daten wurden über zahlreiche Plattformen in Umlauf gebracht.
Hense: Bei der Veröffentlichung greifen dann die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Veröffentlichung von privaten, intimen Informationen über Dritte, mit dem Ziel, ihnen Schaden zuzufügen und vielleicht auch wirtschaftlich davon zu profitieren, ist auch datenschutzrechtlich eine Straftat oder zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Bei Filesharing-Plattformen hat der Hacker Punkte verdient, wenn er den Downloadlink geteilt hat und viele das heruntergeladen haben - die er dann gegen bestimmte Vorteile einlösen kann. Betroffene wurden außerdem in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und können den Täter zivilrechtlich belangen.
SPIEGEL ONLINE: Welche Strafen erwarten ihn?
Hense: In diesem Fall ist das Schadensausmaß so groß, dass hier für das Ausspähen von Daten nach Paragraf 202a und 202c Strafgesetzbuch durchaus der Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgeschöpft werden kann. Dazu stehen zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz, Unterlassung und Schmerzensgeld im Raum.
(...)
SPIEGEL ONLINE: Auch viele Twitternutzer haben Daten aus dem Leak weiterverbreitet. Inwieweit machen Dritte sich strafbar, wenn sie etwa Links zu den Leaks teilen oder die Daten ansehen oder downloaden?
Hense: Strafbarkeit setzt einen Vorsatz voraus, also dass jemand eine Schädigungsabsicht hat und vielleicht auch durch die Datenverbreitung einen Vorteil gewinnen möchte. Es könnte unter Beihilfehandlungen fallen oder Anstiftung zu weiteren Taten, wenn jemand das Material woanders nochmals hochlädt. Twitter-Nutzer, die private Daten weiterverbreiten, handeln aber auf jeden Fall rechtswidrig, wenn sie die Informationen als Screenshots oder als Text verbreiten, und sind zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen von Betroffenen ausgesetzt.
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