Oh du gnadenbringende Rücktauschzeit

 

Es ist wieder so weit, die konsumreichste Zeit des Jahres ist in vollem Gange und die Händler locken mit allerlei Schnäppchen und Rabatten. Was jedoch, wenn man nach dem Abklingen des Konsumrausches feststellt, dass einem die gekauften Artikel doch nicht mehr gefallen? Gibt es dann ein Recht darauf, die Ware umzutauschen?

Händler müssen grundsätzlich die gekauften Artikel nicht zurücknehmen, wenn sie den Kunden nicht mehr gefallen. Hier gilt die Regel „Vertrag ist Vertrag“, denn „gekauft ist gekauft“. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt es für Käufer, die den Artikel in einem lokalen Ladengeschäft gekauft haben, grundsätzlich nicht: dafür bestand ja die Möglichkeit, sich die Ware vor dem Kauf genau anzusehen, zu probieren und zu prüfen, ob man diese tatsächlich erwerben möchte. Ausnahmen hiervon gibt es lediglich beim sogenannten Haustürgeschäft, bei Kredit- und Versicherungsverträgen so wie beim Online-Shopping.

Erstattet ein Verkäufer dennoch den vollen Kaufpreis oder stellt einen Gutschein in gleicher Höhe aus, so erfolgt dies aus reiner Kulanz. Einen Anspruch darauf, dass einmal gekaufte Artikel bis zum Ablauf einer gewissen Zeit beliebig „umgetauscht“ werden können, weil sie nicht mehr gefallen oder man es sich einfach anders überlegt hat, gibt es so also nicht.

Wer den Shoppingstress in den Einkaufscentern und Shoppingmeilen umgehen möchte, bestellt heute online. In vielen Fällen gibt es die Möglichkeit, die Geschenke bereits verpacken zu lassen. Was jedoch, wenn die bereits schön verpackten Geschenke auf dem Weg zum Empfänger verloren gehen oder aber bereits kaputt beim Empfänger ankommen? Wer kommt für den Schaden auf?

Sobald das Paket vom Onlineshop an den Lieferanten übergeben worden ist, haftet dieser für den ordnungsgemäßen Transport bis zur Übergabe an den eigentlichen Empfänger. Kommt es aufgrund eines fehlerhaften Transportes zu Schäden an dem Paket oder dem Inhalt, muss der Lieferdienst für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen.

Erreicht das Paket bereits mit starken Transportspuren den Empfänger, dann sollte es noch im Beisein des Lieferanten geöffnet und geprüft werden. Die Prüfung muss vor der Empfangsbestätigung erfolgen: nur so lässt sich beweisen, dass der Inhalt bereits bei der Übergabe beschädigt gewesen ist.

Doch wie sieht es aus, wenn der Nachbar das Paket annimmt? Hier gilt das gleiche wie für den eigentlichen Empfänger, denn er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung ordnungsgemäß verwahrt und unbeschadet an den eigentlichen Empfänger übergeben wird. Wenn ein Paket für den Nachbarn nebenan angenommen wird, empfiehlt es sich ebenfalls, bei offensichtlichen Transportschäden an der Verpackung dies in das Empfangsprotokoll dokumentieren zu lassen, bevor dieses unterschrieben wird.

Und was, wenn das Päckchen gar nicht erst ankommt oder der Nachbar, der es angenommen hat, nicht mehr auffindbar ist? Entscheidend ist, ob es sich um eine versicherte oder unversicherte Sendung gehandelt hat. War die Sendung versichert, haften die Paketdienstleister im Verlustfall in der Regel bis zu einer bestimmten Summe. Dazu sollte dann ein Nachforschungsauftrag beim jeweiligen Dienstleister eingeleitet werden. Taucht das Paket dabei nicht auf, kann der Schaden beim Versandunternehmen geltend gemacht werden. In der Regel verlangt der Dienstleister einen Nachweis über den Inhalt des verloren gegangenen Pakets. Daher ist es angebracht, die E-Mail der Bestellbestätigung des Geschenkes so lange aufzubewahren, bis die Paketsendung unbeschadet beim Empfänger angekommen ist. Alternativ kann bereits beim Online-Kauf ein höher versicherter Versand gewählt werden, falls dieser vom Händler angeboten wird.

Ist man in der Rolle des Weihnachtsmannes und versendet selbst Geschenke, dann ist auf die Größe der Sendung zu achten: Päckchen sind anders als Pakete meist nicht versichert und sollten daher immer als teureres Einschreiben verschickt werden.

In diesem Sinne fröhliches und erfolgreiches Schenken - damit niemand an einen Rücktausch denken muss und von der Gnade des Ladenhändlers unabhängig ist.

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