Österreich untersagt ab 2017 Bestpreisklauseln per Gesetz

Inhaltsverzeichnis

In Österreich dürfen seit dem 01. Januar 2017 Buchungsportale Hotels nicht mehr verbieten, bessere Konditionen (zum Beispiel günstigere Preise) auf anderen Vertriebskanälen oder auf der hoteleigenen Website anzubieten. Die entsprechende Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG) wurde bereits im Herbst letzten Jahres durch das österreichische Parlament beschlossen.

Bestpreisklauseln: Was hat sich 2017 geändert?

Seit dem Januar 2017 sind Bestpreisklauseln in Österreich per Gesetz untersagt.
Seit dem Januar 2017 sind Bestpreisklauseln in Österreich per Gesetz untersagt.

Durch die Erweiterung der „Schwarzen Liste“ im Anhang zum UWG, sind Bestpreisklauseln nun „aggressiven Geschäftspraktiken“, bei der keine weitere Prüfung der Erheblichkeit des Verstoßes erforderlich ist. Die neue Ziffer 32 im Anhang zum UWG verbietet

„das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.“

Darüber hinaus stellt § 7 PrAG nun klar, dass Hotels bei der Festlegung von Übernachtungspreisen frei sind. Diese Preise dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln seitens der Buchungsportale eingeschränkt werden. Derartige Klauseln zwischen Hotels und Buchungsportal sind absolut nichtig. Da diese Änderungen rückwirkend sind, müssen Hotels in Österreich solche Vertragsklauseln, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, nicht mehr beachten. Entsprechend können sich Buchungsportale nicht mehr auf Bestpreisklauseln in bestehenden Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.

Warum wurden Bestpreisklauseln in Österreich verboten?

Mit den Änderungen reagiert der österreichische Gesetzgeber auf die in den letzten Jahren europaweit geführte Diskussion über die Lauterkeit von Bestpreisklauseln in der Hotellerie. Die Klauseln wurden von vielen Kartellbehörden und Gerichten als wettbewerbswidrig eingestuft, weil sie

  • den Wettbewerb zwischen Buchungsportalen um niedrigere Hotelpreise für Hotelgäste und niedrigere Vermittlungsprovisionen für Hotels beschränken,
  • den Markzutritt neuer Buchungsportale behindern und
  • die Preissetzungsfreiheit der Hotels und somit den Wettbewerb zwischen den Hotels beeinträchtigten.

Ausblick: Sind Bestpreisklauseln von Bestand?

Die neuen Regelungen in Österreich sollen nach fünf Jahren evaluiert werden. In Deutschland wurden bisher keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen auf den Weg gebracht, allerdings ging das Bundeskartellamt bereits erfolgreich gegen Bestpreisklauseln sowohl in der Hotellerie als auch in anderen Branchen vor. In Frankreich wurden die Bestpreisklauseln im Sommer 2015 ebenfalls per Gesetz abgeschafft. Die regulatorischen Tendenzen der letzten Jahre in Europa deuten insgesamt daraufhin, dass Bestpreisklauseln in der Hotellerie keinen Bestand haben werden.

Tags

§ 4 UWG Amazon Kritik Handynummer Bundeskartellamt UWG Datensicherheit Vergütungsmodelle Haftungsrecht Finanzaufsicht Gaming Disorder TeamSpirit Konferenz Nutzungsrecht Selbstverständlichkeiten Blog EU-Textilkennzeichnungsverordnung Annual Return wetteronline.de Domainrecht Datenpanne Neujahr handel Event Bots LinkedIn Telefon entgeltgleichheit informationstechnologie Spitzenstellungsbehauptung Buchungsportal berufspflicht Alexa §75f HGB Reisen kinderfotos Kapitalmarkt Meinungsfreiheit Machine Learning Auftragsdatenverarbeitung Bildrechte Insolvenz Online Meinung Einstellungsverbot Sponsoren Gesichtserkennung EuGH Know How Umtausch Stellenangebot Recht Technologie Kundendaten fotos information technology Ferienwohnung Google AdWords Kundenbewertung ITB Urlaub Recap Dokumentationspflicht Direktmarketing Infosec Beschäftigtendatenschutz Interview Einzelhandel Soziale Netzwerke Mitarbeiterfotografie Sponsoring Hack drohnengesetz copter Handelsregister Markenrecht Mindestlohn britain Kreditkarten Unionsmarke TikTok Online Shopping Midijob Datenschutzerklärung Markeneintragung Kekse Customer Service Bildrecherche informationspflichten messenger vertrag fake news bgh Lebensmittel Wettbewerbsrecht ISPs LMIV Human Resource Management Google Zustellbevollmächtigter 2014 Job Preisangabenverordnung Verbandsklage Informationsfreiheit Überwachung EU-Kosmetik-Verordnung Online Marketing Radikalisierung Markensperre Europarecht Datenschutzbeauftragter Team PPC Erdogan transparenzregister Vertragsrecht Personenbezogene Daten Linkhaftung § 5 MarkenG Asien Pressekodex Check-in Chat FashionID Suchmaschinenbetreiber GmbH Arbeitsrecht Tipppfehlerdomain Journalisten Apps Bestpreisklausel Schöpfungshöhe data privacy right of publicity Fotografie Löschung verlinkung Irreführung Hinweispflichten § 5 UWG Referendar Gesetz Wettbewerbsbeschränkung Privacy Consent Management Heilkunde Bußgeld Arbeitsunfall IT-Sicherheit USPTO Großbritannien hate speech Rabattangaben DSGVO total buy out Double-Opt-In Persönlichkeitsrecht Filesharing LG Köln Unlauterer Wettbewerb Booking.com Expedia.com recht am eigenen bild Reise nutzungsrechte Limited Löschungsanspruch Preisauszeichnung Bildung Cyber Security Produktempfehlungen brexit Kunsturhebergesetz Hotelsterne Vergütung Touristik Flugzeug Webdesign Hotelrecht Reiserecht Minijob Auslandszustellung Single Sign-On privacy shield ADV Vertragsgestaltung BDSG PSD2 ReFa WLAN Vertrauen Duldungsvollmacht online werbung SSO Urteil Spielzeug Sperrwirkung Finanzierung Crowdfunding

Die Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal berät in- und ausländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Unser fachlicher Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen E-Commerce, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht. Dank unserer Branchenerfahrung sind wir in rechtlichen Fragen der spezialisierte Ansprechpartner für Start-ups, Reiseunternehmen und die Hotellerie.

© Spirit Legal 2013 - 2025, alle Rechte vorbehalten

Förderung von Fachanwaltskursen & anwaltlichen Fortbildungen durch SAB Sachsen: