Österreich untersagt ab 2017 Bestpreisklauseln per Gesetz

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In Österreich dürfen seit dem 01. Januar 2017 Buchungsportale Hotels nicht mehr verbieten, bessere Konditionen (zum Beispiel günstigere Preise) auf anderen Vertriebskanälen oder auf der hoteleigenen Website anzubieten. Die entsprechende Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG) wurde bereits im Herbst letzten Jahres durch das österreichische Parlament beschlossen.

Bestpreisklauseln: Was hat sich 2017 geändert?

Seit dem Januar 2017 sind Bestpreisklauseln in Österreich per Gesetz untersagt.
Seit dem Januar 2017 sind Bestpreisklauseln in Österreich per Gesetz untersagt.

Durch die Erweiterung der „Schwarzen Liste“ im Anhang zum UWG, sind Bestpreisklauseln nun „aggressiven Geschäftspraktiken“, bei der keine weitere Prüfung der Erheblichkeit des Verstoßes erforderlich ist. Die neue Ziffer 32 im Anhang zum UWG verbietet

„das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.“

Darüber hinaus stellt § 7 PrAG nun klar, dass Hotels bei der Festlegung von Übernachtungspreisen frei sind. Diese Preise dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln seitens der Buchungsportale eingeschränkt werden. Derartige Klauseln zwischen Hotels und Buchungsportal sind absolut nichtig. Da diese Änderungen rückwirkend sind, müssen Hotels in Österreich solche Vertragsklauseln, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, nicht mehr beachten. Entsprechend können sich Buchungsportale nicht mehr auf Bestpreisklauseln in bestehenden Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.

Warum wurden Bestpreisklauseln in Österreich verboten?

Mit den Änderungen reagiert der österreichische Gesetzgeber auf die in den letzten Jahren europaweit geführte Diskussion über die Lauterkeit von Bestpreisklauseln in der Hotellerie. Die Klauseln wurden von vielen Kartellbehörden und Gerichten als wettbewerbswidrig eingestuft, weil sie

  • den Wettbewerb zwischen Buchungsportalen um niedrigere Hotelpreise für Hotelgäste und niedrigere Vermittlungsprovisionen für Hotels beschränken,
  • den Markzutritt neuer Buchungsportale behindern und
  • die Preissetzungsfreiheit der Hotels und somit den Wettbewerb zwischen den Hotels beeinträchtigten.

Ausblick: Sind Bestpreisklauseln von Bestand?

Die neuen Regelungen in Österreich sollen nach fünf Jahren evaluiert werden. In Deutschland wurden bisher keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen auf den Weg gebracht, allerdings ging das Bundeskartellamt bereits erfolgreich gegen Bestpreisklauseln sowohl in der Hotellerie als auch in anderen Branchen vor. In Frankreich wurden die Bestpreisklauseln im Sommer 2015 ebenfalls per Gesetz abgeschafft. Die regulatorischen Tendenzen der letzten Jahre in Europa deuten insgesamt daraufhin, dass Bestpreisklauseln in der Hotellerie keinen Bestand haben werden.

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