Mythos Einwilligungsklick - Keine Kopplung von AGB und Datenschutzinformation in Onlineshops
Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Spirit Legal LLP, erläutert im neuesten EvilLegal Video die problematische Kopplung der AGB mit Datenschutzinformationen im Bestellvorgang und entzaubert dabei den Mythos des Einwilligungsklicks als Notwendigkeit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind heutzutage jedem Onlineshop-Betreiber und Kunden ein Begriff. Verstoßen diese gegen gesetzliche Regelungen, sind sie unwirksam und können abgemahnt werden. Ich möchte Ihnen heute die problematische Kopplung der AGB mit Datenschutzinformationen erläutern.
Selbst Weltkonzerne machen hin und wieder Fehler bei der Unterscheidung und Kenntlichmachung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzinformationen: Apple musste vor Kurzem eine Niederlage vor dem Berliner Kammergericht in Kauf nehmen, als Ihnen diese Kopplung zum Verhängnis wurde. Mit der Formulierung „Datenschutz-Vereinbarung von Apple“ in ihrem Onlineshop hatten sie den Eindruck erweckt, dass es sich um Bestimmungen handelte, die Inhalt des Kaufvertrages sind. Das war ein rechtliches Eigentor.
Dieser Fehler lässt sich leicht vermeiden, wenn man sich die Unterschiede im Einzelnen klar macht:
Das Bürgerliche Gesetzbuch versteht unter dem Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Typischerweise enthalten diese unter anderem seitens des Onlineshops vorgegebene Regelungen zu Zahlungsarten, sowie Liefer- und Versandbedingungen. Diese Vereinbarungen werden also Vertragsbestandteil.
Im Gegensatz dazu muss der Onlineshopbetreiber in der Datenschutzerklärung ausschließlich darüber informieren, wie er mit den erhobenen personenbezogenen Daten des Kunden nach der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umgeht. Dazu zählen alle Informationen, die eine Person identifizieren können, dazu gehören: Name, Anschrift, IP-Adresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse.
Der Betreiber muss dem Kunden mitteilen, von wem, zu welchen Zwecken, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange die erhobenen Daten verarbeitet werden und ob er diese Daten gegebenenfalls an Dritte weitergibt. Im E-Commerce kommen als Dritte typischerweise Diensteanbieter wie zum Beispiel Newsletter-Service und Besucherstatistikprogramme zum Einsatz.
Die Datenschutzerklärung muss nicht akzeptiert werden, der Kunde soll vor allem über die Datenverarbeitung transparent aufgeklärt werden. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Datenschutzerklärung in den Kaufvertrag einbezogen wird.
In der Praxis führte die DSGVO beim Onlineshopping zu Verunsicherung hinsichtlich der Erfüllung dieser Informationspflichten. Häufig sieht man im Bestellprozess, dass vom Kunden hinsichtlich der Datenschutzinformationen eine gesonderte Einwilligung verlangt wird. Beispielsweise in dem ein ankreuzbares Kästchen dem folgenden Satz vorangestellt wird: „Hiermit akzeptiere ich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie“.
Bei einer derartigen Formulierung begibt sich der Onlineshopbetreiber in die Gefahr, dass er den Eindruck erweckt, es handele sich nicht lediglich um Datenschutzinformationen im Sinne der DSGVO, sondern um zusätzliche Vertragsbedingungen – also um AGB. Diese können sodann im Wege einer AGB-Kontrolle auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Sollte sich die eine oder andere Klausel als unzulässig darstellen, kann dieser Verstoß abgemahnt werden – wie im Fall von Apple geschehen. Die eigentlichen AGB sollten daher von den reinen Datenschutzinformationen im Sinne der DSGVO deutlich getrennt werden.
Eine gute Praxis wäre also, das „Einwilligungshäkchen“ im Bestellprozess wegzulassen und auf die Datenschutzerklärung mit einem Link zu verweisen – denn diese muss man nicht akzeptieren, sondern dient der Information des Kunden. Zur Kür kommt die Pflicht, vor dem Absenden der Bestellung kenntlich zu machen: „Es gelten die AGB“. Diese müssen verlinkt und somit für den Kunden leicht einsehbar sein.
Falls Sie jetzt Beratungsbedarf bei der Gestaltung Ihres Checkoutprozesses im Onlineshop benötigen, sprechen Sie mich einfach an.
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