MOTEL PLUS vs. MOTEL ONE - Kann es wirklich nur einen geben?
Pressemitteilung der Motel Group Berlin vom 22.09.2014
Dürfen sich Budget-Hotels in Deutschland bald nicht mehr „Motel“ nennen?
Berliner Hotelkette „Motel Plus“ wehrt sich gegen Klage des Branchenprimus „Motel One“
Die Motel One GmbH aus München versucht bereits seit 2013 ihren Mitbewerber im Bereich Low Budget Design Hotels, die Motel Group Berlin GmbH und deren Marke „Motel Plus“, am erfolgreichen Markteintritt zu hindern.
In einem ersten Urteil vom 11.9.2014 (Az.: 29 U 4795/13) entschied das Oberlandesgericht München, dass die Motel Group Berlin GmbH sich zu Recht als „Group“ bezeichnen darf. Damit hob das Oberlandesgericht ein anderslautendes Urteil der ersten Instanz zu Gunsten der beklagten Motel Group Berlin GmbH auf. Bereits in der mündlichen Verhandlung äußerte das Gericht die Auffassung, dass man sich bereits dann als „Group“ bezeichnen dürfe, wenn eine Hotelgruppe sich erst im Auf- und Ausbau befinde. Die Voraussetzungen für einen kontinuierlichen Ausbau sah das Gericht im Fall der Motel Group Berlin als erfüllt an.
Brennpunkt der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Motel One und Motel Plus ist jedoch ein Sachverhalt, der für die gesamte Hotellerie Bedeutung entfalten kann, denn Motel One beansprucht die alleinigen Rechte an der Bezeichnung „Motel“ für Budget-Hotels in Städten.
Der Wettbewerber Motel Plus solle daher die Bezeichnung „Motel“ aus seinen Hotelnamen entfernen. Zur Begründung führten die Rechtsanwälte von Motel One dazu aus:
„Das Konzept beruht darauf, dass die Bezeichnung „Motel“ gerade nicht im ursprünglichen Sinne für eine an Autobahnen gelegene Beherbergungsstätte benutzt wird.“
sowie
„Die Bezeichnung ‚Motel‘ steht bei unserer Mandantin für anspruchsvolles Design in einem sehr günstigen Preissegment und zugleich für exzellente Standorte der Hotels. Durch diese Kombination hat unsere Mandantin die Bezeichnung ‚Motel‘ für eine Hotelkette völlig neu definiert.“
Rechtlich stützte Motel One seine Ansprüche zunächst auf den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz, wonach in besonderen Fällen eine konkrete Gestaltung einer Dienstleistung oder eines Erzeugnisses wettbewerbsrechtlich geschützt sein kann. Allerdings sind abstrakte Konzepte, wie das von Motel One, gerade nicht schutzfähig. Darüber hinaus fehlt es dem Konzept von Motel One an einer weiteren wichtigen Voraussetzung, nämlich der wettbewerblichen Eigenart. Nur dann, wenn Hotelgäste davon ausgehen, dass Motels in Städten ausschließlich von Motel One angeboten werden, könnte sich ein solcher Schutz überhaupt ergeben. Angesichts zahlreicher innenstädtischer Motel-Projekte weltweit liegt eine solche Annahme jedoch völlig fern. Die Forderung der Rechtsanwälte von Motel One wurde von Motel Plus daher bereits außergerichtlich als offensichtlich unbegründet und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.
Nach über einem Jahr hat Motel One jedoch nunmehr Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz am Landgericht München I eingereicht (Az.: 33 O 7441/14) und stützt sich auf eine angebliche Verletzung von Kennzeichenrechten. Es verletze angeblich die geschäftliche Bezeichnung „Motel One“, wenn sich andere Hotels ebenfalls als „Motel“ bezeichnen. Pikant ist dabei, dass Motel One bereits vor längerer Zeit mit einer Anmeldung der Marke „Motel One“ beim Deutschen Patent- und Markenamt gescheitert war. Den Versuch einer Monopolisierung des allgemeinsprachlichen Begriffs ‚Motel‘ setzt Motel One mit der vorliegenden Klage fort.
Der Geschäftsführer der Motel Group Berlin, Herr Beklan Coskun:
„Weder hat Motel One das Konzept günstiger Hotels in Innenstädten erfunden, noch waren sie die ersten, die Hotels in Städten als „Motel“ bezeichnet haben..“
Rechtsanwalt Peter Hense von der Rechtsanwaltssozietät Spirit Legal LLP, die Motel Plus in diesen Verfahren vertritt:
„Wenn Motel One jetzt verbieten möchte, dass Wettbewerber ihre Hotels als ‚Motels‘ bezeichnen, ist das in etwa so, als würde man einem brasilianischen Restaurant verbieten, sich „Copacabana“ zu nennen, nur weil es nicht in Brasilien liegt, sondern in einer deutschen Stadt. Wir sehen der Auseinandersetzung vor Gericht gelassen entgegen. Der Begriff ‚Motel‘ ist rein beschreibend für Beherbergungsunternehmen. Dem Versuch der Monopolisierung des Begriffs ‚Motel‘ durch einen einzigen Marktbegleiter treten wir entschieden entgegen.“