Monopolplattform bekommt Bestpreisklauseln in der Hotellerie geschenkt
Pyrrhussieg für Monopolplattform am OLG Düsseldorf: booking.com bekommt Bestpreisklauseln geschenkt. „Bestpreisklauseln“ auf dem Weg zum Europäischen Gerichtshof? Zur Einordnung der Entscheidung des OLG Düsseldorf: Jahrelang waren die Bestpreisklauseln von booking.com Gegenstand von Auseinandersetzungen auf deutscher und europäischer Ebene. Viele Länder haben diese Klauseln mittlerweile gesetzlich verboten, um ihren Hotels wirtschaftlichen Entscheidungsspielraum zurückzugeben. Nun aber das OLG Düsseldorf: Das Gericht hält die Vorgehensweise von booking.com für zulässig. Im Video erläutert Peter Hense, wie diese Entscheidung einzuordnen ist.
„Das OLG Düsseldorf hat die Bestpreisklauseln von HRS gekippt.“ Was für eine gute Nachricht, im Jahr 2015. Vier Jahre später sind Hoteliers verunsichert, denn das gleiche Gericht, der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf, hat sich um 180 Grad gedreht und ist plötzlich der Meinung, dass die Bestpreisklauseln des ungleich größeren Vermittlungsportals „booking.com“ angeblich nicht gegen geltendes europäisches Kartellrecht verstießen. Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich.
Was Hotels und andere Betroffene hier erleben ist ein Phänomen, an das sich erfahrene Juristen längst gewöhnt haben. Rechtssicherheit entsteht bei komplexen Sachverhalten erst mit rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens, also wenn z.B. der Bundesgerichtshof in Karlsruhe oder der Europäische Gerichtshof in Luxemburg letztinstanzlich entschieden haben. Bis dahin ähnelt der Weg zur Entscheidung oft einer Sinuskurve mit großen Amplituden, denn mal schlagen sich Richter vehement auf die eine, mal auf die andere Seite, je nach Lust, Laune und Sachverstand. Wir sind ja alle nur Menschen.
Im Falle der Düsseldorfer Richter besteht an deren Fachkompetenz kaum ein Zweifel. Immerhin kannten Sie ja das Recht aber auch die Sorgen und Nöte der Beteiligten aus den Verfahren gegen Expedia und HRS aus vergangenen Jahren. Das Bundeskartellamt sowie der beigeladene Hotelverband Deutschland (IHA) haben zudem ihre Sicht auf die Dinge mit vielen Argumenten, Fakten und gesundem Menschenverstand belegen können. Dass sich der erkennende Senat des Düsseldorfer Gerichts jedoch auf die ihr Glück kaum fassende Seite des großen Reisevermittlungsportals mit globalem Alleinherrschaftsanspruch schlug, das ist Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit, die auch und gerade in Deutschland ein hohes und schützenswertes Gut ist.
Die „Freunde und Partner der Hotellerie“ in Amsterdam feiern nun einen Aufschub für ihre in anderen zivilisierten europäischen Ländern außerhalb Deutschlands längst als volkswirtschaftlich untragbar erkannten und spezialgesetzlich verbotenen „Best-Preis-Klauseln“ in Handelsvertreterverträgen. Wer bei Verstand, so fragt man sich in Österreich, Frankreich und Italien, würde denn Hotelunternehmern verbieten lassen, auf anderen Distributionswegen günstigere Preise anzubieten, als einem absolut marktbeherrschenden provisionsgierigen Onlinevermittler, an dem derzeit aber kaum ein Weg vorbeiführt?
Dieses äußerst einseitige Recht auf die beste und oft auch letzte Rate ist der seidene Faden, an dem das Vertriebs- und Geschäftsmodell von booking.com hängt, denn ohne den echten besten Preis wird trotz bunter Werbung mit Fantasierabatten, Sternchen und angeblicher Angebotsverknappung auf deren Website das Wachstum von booking.com ein jähes Ende haben. Die Direktbuchungskampagnen von Hotels und Verbänden wie IHA und HOTREC hatten bereits in der Vergangenheit Wirkung gezeigt.
Sollten in ein oder zwei Jahren noch weisere Richter als die in Düsseldorf, entscheiden, z.B. am Bundesgerichtshof oder am Europäischen Gerichtshof, dass derartige Verbote günstigerer Preise durch ein Unternehmen, das sich seinerseits an keinerlei Rechte und Absprachen zu halten scheint, dass diese Knebelklauseln unwirksam, weil marktmissbräuchlich sind, wird die Hotellerie sicherlich auch hierzulande aufatmen können.
Dass der Rechtsweg ausgeschöpft wird, haben die Beteiligten bereits angekündigt. Bis dahin steht jedem Hotel der Individualrechtsweg offen, um sich gegen Wettbewerbsverstöße von Vermittlungsportalen zur Wehr zu setzen. Um Recht durchzusetzen braucht es kein Bundeskartellamt. David brauchte eine Schleuder und kein Heer, um Goliath zu besiegen. Aber er brauchte Mut. Also, Mutige vor. Das Recht ist für die Wachen geschrieben, nicht für die, die schlafen.
Wenn Sie Beratungsbedarf bei der rechtskonformen Umsetzung von elektronischer Werbung haben, sprechen Sie mich einfach an.
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