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Mindestlohn steigt 2020 erneut – jetzt Arbeitsverträge prüfen

Sabine Fuhrmann zur Mindestlohnerhöhung 2020
Sabine Fuhrmann zur Mindestlohnerhöhung 2020

Bereits bei Einführung des flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns Anfang 2015 stand fest, dass die Höhe regelmäßig geprüft wird und mit Anpassungen des Mindestlohns zu rechnen ist. Zum dritten Mal seit seiner Einführung wird der Mindestlohn angehoben. Ab dem 01.01.2020 wird der Mindestlohn auf 9,35 Euro brutto angehoben.

Der Betrag von 9,35 Euro beschreibt das Arbeitnehmer-Brutto, d. h. die tatsächliche Brutto-Belastung für den Arbeitgeber liegt noch darüber. Den Arbeitgeber treffen umfangreiche Dokumentationspflichten, damit im Falle einer Betriebsprüfung die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung dokumentiert wird. Denn jede volle Arbeitsstunde muss mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden. Ist ein festes Monatsgehalt oder ein Akkordlohn vereinbart, so muss dies auf die angefallene Arbeitszeit umgerechnet werden. Welche Vergütungsbestandteile (z. B. Sachbezüge, Trinkgelder, Prämien, Zuschläge) bei der Berechnung berücksichtigt werden können, ist umstritten und hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Anpassungsbedarf - insbesondere bei Pauschalverträgen

Ungeachtet der Anpassung des Mindestlohns liegt die Verdienstgrenze bei Minijobbern bei monatlich 450 Euro. Wenn nun der Stundenlohn steigt, dann muss entsprechend die Arbeitszeit verringert werden und darf nicht mehr als 48,1 Stunden monatlich betragen. Bestehende Pauschal-Arbeitsverträge sollten dringend angepasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Vergütung der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegt. In diesem Fall ist mit erheblichen Nachzahlungen zu rechnen, die unter Umständen allein vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Soll die Arbeitszeit jedoch nicht reduziert werden, so haben Sie die Möglichkeit, den Mini-Job in einen Midi-Job umzuwandeln. Allerdings fallen für der Arbeitnehmer dann Beiträge zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer an. Die bisherige Verdienstgrenze für einen Midi-Job von 850 Euro wurde angehoben und beträgt seit dem 1. Juli 2019 beträgt 1.300 Euro.

Auch wenn mit dem Arbeitnehmer ein festes Monats- oder Jahresgehalt vereinbart ist, sollten Sie prüfen, ob der durchschnittliche Stundenlohn mindestens 9,35 Euro beträgt. Bei einem Festgehalt von 1.500 Euro und einer Arbeitszeit von 40 h/Woche (=174 h / Monat), beträgt der durchschnittliche Stundenlohn 8,62 Euro und damit unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Eine Anpassung des Arbeitsvertrags ist dringend geraten. Unabhängig davon steht dem Mitarbeiter die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem Mindestlohn zu, ggf. kann dieser Zahlungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

Um die Anpassung zu dokumentieren, sollte ein Nachtrag zum jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbart werden. Aktuelle Muster für solche Nachträge finden Sie am Ende des Artikels.

Nicht alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Mindestlohn

Auch wenn § 1 des Mindestlohngesetzes davon spricht, dass jeder Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber hat, so gilt dieser Anspruch nicht ausnahmslos für alle Beschäftigten. Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Berufsausbildung (und zwar unabhängig von ihrem Alter), Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifikation als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz. Auch für Selbständige oder GmbH-Geschäftsführer gilt der Mindestlohn nicht.

Ob ein Praktikant den Mindestlohn verlangen kann hängt von weiteren Details ab. Ausschlusskriterien sind: a) es handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, das im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet oder b) wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn.

Daneben können abweichende Vereinbarungen (nach oben, aber auch nach unten) in Tarifverträgen vereinbart werden. So besteht in der Pflegebranche z. B. ein Mindestlohn von 10,85 Euro (Ost) bzw. 11,35 Euro (West).

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