Entwurf Kleinanlegerschutzgesetz: Mehr Licht im grauen Kapitalmarkt
Als Teil des Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt präsentierte die Bundesregierung im Juli 2014 den Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes, über den nach der Sommerpause abgestimmt werden soll. Dass hierzu Handlungsbedarf besteht, sieht man nicht erst seit der Prokon-Pleite. Deshalb soll die Finanzaufsicht BaFin künftig auch den Grauen Kapitalmarkt überwachen und beispielsweise vor riskanten Finanzprodukten warnen.
Der Entwurf soll nicht nur Regelungslücken schließen und Umgehungsmöglichkeiten eliminieren, sondern erstmals in Deutschland einen regulatorischen Rahmen für Crowdfunding-Plattformen vorgeben. Mit neuen Regelungen zu Dokumentation und Pflichtinformationen soll die Transparenz von Finanzprodukten erhöht werden. Vermarktungsschranken runden das Ziel, den Schutz von Kleinanlegern zu verbessern, ab.
Verkaufsprospekt - zentrale Rolle im Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes
Die wesentliche Säule des Anlegerschutzes bleibt der Verkaufsprospekt. Bei Finanzierungen, die an sich keiner Prospektpflicht unterliegen, soll ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zur Verfügung gestellt werden.
Die Prospektpflicht wird ausgeweitet, die bisherigen Schwellenwerte werden abgeändert. Zukünftig bleibt ein vollständiger Prospekt entbehrlich, wenn der einzuwerbende Gesamtbetrag 1 Million Euro nicht übersteigt und Anleger einen oder mehrere Anteile im Gesamtwert von nicht mehr als 10.000 Euro erwerben können. Doch auch in diesen Fällen ist ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zur Verfügung zu stellen. Lediglich für den Erwerb von Anteilen bis zu einem Gesamtwert von 250 Euro wird auf die Verpflichtung zur Übermittlung und Unterzeichnung eines VIB verzichtet.
Entwurf Kleinanlegerschutzgesetz: Administrativer Aufwand steigt durch umfassendere Informationspflichten
Mit den umfassenderen Informationspflichten steigt der administrative Aufwand für Anbieter, Plattformbetreiber und auch Verbraucher, wenn im Einzelfall ein Investment von mehr als 250 Euro möglich ist, denn das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss vom Anleger unterzeichnet und im Original an den Anbieter bzw. die Plattform zurückgesendet werden.
Zugleich müssen Plattformbetreiber als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO zugelassen sein, um als beauftragte Dritte Anlagen der Anbieter zu vertreiben oder anzubieten. Allein dadurch, dass eine Plattform die Erstellung eines VIB übernimmt, wird sie jedoch nicht zum Anbieter der Vermögensanlage. Insoweit müssen die Plattformbetreiber und Anbieter im Innenverhältnis klare Regelungen über Aufgaben und Funktionen vereinbaren.
Der Gesetzesvorschlag versucht, den Anliegen der mit Crowd-Investitionen finanzierten jungen Unternehmen und den Belangen des Anlegerschutzes gleichzeitig gerecht zu werden. In der deutschen Crowdfunding-Szene hält sich die Begeisterung über den Entwurf bislang in Grenzen.