Louis Vuitton and My Other Bag
Die It-Bag auf dem Jutebeutel – eine Frage des Humors
Inhaltsverzeichnis
Außerdem wurde das berühmte Teile Monogramm Louis Vuittons (Registered Trademark), die ineinandergreifenden Buchstaben L und V neben den stilisierten, vierblättrigen Blüten, durch die Buchstaben „MOB“ oder „My Other Bag“ ersetzt.
Braucht Louis Vuitton mehr Humor? Ein Gericht sagt ja.
Das Gericht hingegen sah den Sachverhalt allerdings keinesfalls so eng wie Vuitton, klassifizierte die bunte Zeichnung als Parodie und warf dem Unternehmen mangelnden Humor vor:
And the fact that Louis Vuitton at least does not find the comparison funny is immaterial; Louis Vuitton’s sense of humor (or lack thereof) does not delineate the parameters of its rights (or MOB’s rights) under trademark law.
Begründet hat das Gericht die Annahme einer Parodie anhand eines Präzedenzfalles (Louis Vuitton Malletier S.A. v. Haute Diggity Dog). Hier wurde geklärt, was rechtlich unter einer Parodie zu verstehen ist. Demnach sei eine Parodie eine einfache Form der Belustigung, die durch die Nebeneinanderstellung der verspottenden Darstellung der Marke mit dem idealisierten Markenbild des Markeninhabers erreicht wird.
„ A parody must convey two simultaneous - and contradictory - messages: that it is the original, but also that it is not the original and instead a parody.“
Zudem muss die mutmaßliche Parodie auch eindeutige Merkmale von Satire, Spott, Witz und Belustigung aufweisen. Diese Merkmale weise die Baumwollaschen-Parodie von My Other Bag offensichtlich auf, so das Gericht. Der springende Punkt sei, dass die Baumwolltaschen sich selbst parodieren und gerade nicht die Luxusartikel. Das Bild der Exklusivität, das Louis Vuitton mit seiner Marke so sorgsam aufgebaut habe, sei teilweise sogar der Kern des Witzes und würde durch die Baumwolltasche aufgewertet werden.
„ … if anything, it is likely only to reinforce and enhance the distinctiveness and notoriety of the famous brand.“
Auch eine Verwechslungsgefahr mit der echten Handtasche schloss das Gericht aus:
„There is no triable issue of fact on the likelihood of confusion. Rather, defendant’s use of the mark is an obvious parody or pun, readily so perceived, and unlikely to cause confusion among consumers.“
Aus diesen Gründen wies das Gericht die Klage wegen Markenverletzung von Vuitton ab.
Weil klar entschieden wurde, dass eine Parodie vorliegt, ist damit die Zeichnung auf der Baumwolltasche im Sinne der US-amerikanischen „Fair Use“-Doktrin erlaubt. Das amerikanische Marken- und Urheberrecht erlaubt es - anders als nach deutschem Recht - geschützte Inhalte ohne Genehmigung des Rechteinhabers in einem angemessenen Rahmen zu verwenden. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die eine Erlaubnis zur Verwendung der Inhalte für Zitate und Parodien einräumt. In diesem Fall waren die Voraussetzungen für die Fair-Use-Ausnahme nach Auffassung des Gerichts gegeben.
Vuitton vs. My Other Bag: Lieber schmunzeln als klagen
Den Scherz von My Other Bag über Vuitton charakterisierte das Gericht als „gentle“ und „possibly even complimentary“, was jedoch nicht ausschließe, dass die Baumwolltasche eine Parodie ist. Unrecht hatte das Gericht dabei nicht: Eine Parodie muss nicht zwingend abwertend sein, häufig bestätigt und unterstreicht sie die Bedeutung des Originals und kann sogar eine Hommage an den parodierten Gegenstand sein.
Deshalb wohl auch der gute Rat des Gerichts in Richtung Vuitton:
„In some cases, however, it is better to accept the implied compliment in a parody and to smile or laugh than it is to sue.“
LESEEMPFEHLUNG
Forbes, Loius Vuitton v. My Other Bag: No License Required