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Pressemitteilung: Landgericht Zwickau untersagt auf Antrag von Grünen-Politiker die Bezeichnung als „geistig behindert“

Mit Beschluss vom 16.12.2024 (Az. EV 7 O 940/24) hat das Landgericht Zwickau dem Inhaber eines offenbar der rechten Szene zugehörigen Instagram-Accounts untersagt, den Grünen-Politiker Manuel Schramm als „geistig behindert“ zu bezeichnen.

Manuel Schramm ist Beisitzer im Vorstand des Kreisverbands Zwickau von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er sitzt im Rollstuhl, verfügt aber über keinerlei geistige Beeinträchtigung.

Auf einem Instagram-Account mit Deutschlandfahne und Frakturschrift-Losung in der Bio wurde der Account-Inhaber mittels eines „Fragen-Stickers“ gefragt, was er von Manuel Schramm halte. Er antwortete „Ich denke wenn man bei den Grünen Mitglied ist, dann ist man geistig behindert wie der Mann.“

Der Grünen-Politiker beauftragte daraufhin SPIRIT LEGAL gegen diese Beleidigung vorzugehen. Auf einen entsprechenden Eilantrag hin, untersagte das Landgericht Zwickau dem Account-Inhaber unter Androhung von Ordnungsgeldern bis zu 250.000,00 Euro per Beschluss die Wiederholung der Äußerung. Das Landgericht führt in der Begründung aus:

„Indem der Antragsgegner auf die Frage zur Person des Antragstellers (Manuel Schramm) reagierte und einen Vergleich einer Mitgliedschaft bei der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit einer geistigen Behinderung gleichsetzte, „wie der Mann“, sieht das Gericht eine unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers begründet. Mit „Mann“ meinte der Antragsgegner ohne Zweifel in Beantwortung der Frage zur Person Manuel Schramm den Antragsteller.

In der Äußerung „...geistig behindert wie der Mann“ ist zugleich der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt, indem der Antragsgegner bewusst und in Bezug auf den Antragsteller seine Missachtung und Nichtachtung zum Ausdruck brachte, da er ihn zum Mensch mit geistiger Behinderung degradierte, obwohl letzteres der Wahrheit nicht entsprach.“

Die Äußerung, „Wer Mitglied bei den Grünen ist, ist geistig behindert“, hätte man wohl ebenfalls angreifen können. Das ist eine sogenannte „Kollektivbeleidigung“, da ein Personenkreis adressiert wird, der klar abgrenzbar und überschaubar ist und dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen. Darauf kam es vorliegend aber gar nicht an, denn die Aussage bezog sich nicht nur auf die Mitglieder der Grünen, sondern konkret auf den Politiker aus Zwickau.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


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