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Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt einstweilige Verfügung gegen Twitter: Nutzer-Account wieder freigeschaltet

Mit Urteil vom 21.11.2019, Az. 11 O 3362/19, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth seine einstweilige Verfügung gegen die Twitter International Company wegen der Sperrung des Accounts des IT- und Datenschutzexperte Sascha Kuhrau (twitter.com/askconsult) bestätigt.

Das Gericht hält darin an seinem Beschluss vom 07.06.2019 fest, wonach es dem sozialen Netzwerk untersagt ist, den Account des Nutzers auf twitter.com wegen einer Äußerung zu sperren, in der AfD-Wähler erkennbar ironisch aufgefordert werden, ihren Wahlzettel persönlich zu unterschreiben.

Anders als Twitter hält das Gericht den Tweet des Nutzers für rechtmäßig und führt in seiner Urteilsbegründung dazu aus:

„Der streitgegenständliche Tweet des Verfügungsklägers stellt demnach eine satirische Äußerung dar, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Äußerung ist nach Überzeugung der Kammer nicht dazu geeignet, die Integrität von Wahlen zu gefährden und Wähler zu einer ungültigen Stimmabgabe zu veranlassen. Insbesondere erscheint die Interpretation, dass der Zwinker-Smiley auf eine freundliche Erinnerung schließen lasse nach dem Gesamtbild der Äußerung fernliegend. Dass der Zwinker-Smiley in der nächsten Zeile platziert ist, führt nach Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass er leicht übersehen werden könnte, sondern hebt diesen vielmehr noch hervor. Auch dem Vergleich der Verfügungsbeklagten des streitgegenständlichen Tweets mit der Aussage eines Wahlhelfers bei einer Kommunalwahl kann nicht gefolgt werden. So kann ein Tweet auf der Plattform der Verfügungsbeklagten, der in keinem Zusammenhang mit einer offiziellen, mit der Wahl befassten Stelle steht, keinesfalls mit der Aussage eines offiziellen Wahlhelfers gleich gestellt werden.“

Im Hinblick auf die längere Zeitspanne, welche die Auslandszustellung einer einstweiligen Verfügung im Vergleich zur Inlandszustellung regelmäßig benötigt, macht das Gericht klar, dass diese nicht dem Verfügungskläger anzulasten sei, sondern in den Umständen einer Auslandszustellung als solcher begründet liege und diese daraus resultiere, dass Twitter keine Zustellungsmöglichkeit im Inland bereitstelle. Das Gericht führt hierzu aus:

„Vielmehr sind die durch die Auslandszustellung veranlassten Verzögerungen der Sphäre der Verfügungsbeklagten zuzuordnen, die mit ihrer Plattform umfassend in Deutschland tätig wird, jedoch keine Zustellungsmöglichkeit im Inland bereitstellt. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Verfügungsklägers gehen und dazu führen, dass die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes derart erschwert wird.“

Zum Urteil äußert sich Dr. Jonas Kahl, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Leipziger Kanzlei Spirit Legal wie folgt:

„Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit diesem Urteil einmal mehr klargestellt, dass Twitter sich beim Sperren von Nutzern an deutsches Recht zu halten hat. Unser Mandant hat das Overblocking von Twitter nicht hingenommen und ist mit Erfolg dagegen vorgegangen. Twitter hat den Account des Nutzers zwischenzeitlich wieder freigeschaltet. Er kann ihn wieder uneingeschränkt nutzen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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