Landgericht Hamburg bestätigt als erstes deutsches Gericht: Wer einen Link auf eine Seite mit geklauten Bildern setzt, haftet wegen Urheberrechtsverletzung

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Inhaltsübersicht

Eine englische Übersetzung des Artikels finden Sie hier.

Inzwischen wurde auf change.org die Petition "Rette den Link! EuGH-Entscheid zur Linkhaftung kippen!" ins Leben gerufen. Wer sie unterstützen möchte, kann das hier tun.

 

Nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Sommer hat nunmehr mit dem Landgericht Hamburg auch erstmals ein deutsches Gericht festgestellt, dass auch das bloße Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, eine eigene Rechtsverletzung darstellen kann. Diese Entscheidung wird massive Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit haben, denn bisher galt im Grundsatz: Ein Link kann keine Urheberrechte verletzen.

Den Beschluss des Landgerichts Hamburg zur Linkhaftung (Az. 310 O 402/16) können Sie hier im Original als pdf abrufen. Ein erstes Urteil zur Linkhaftung ist nun auch in Tschechien ergangen. Mehr darüber erfahren Sie hier.

Im September hat der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit dem Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15 – GS Media) entschieden, dass auch das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. Gelten sollte dies zumindest dann, wenn der entsprechende Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde und der Linksetzende vorher keine Nachprüfung vorgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Webseite, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde.

In Deutschland hat das Urteil zwar in der Presse für Schlagzeilen für Schlagzeilen gesorgt, bei vielen Webseiten-Betreibern, Urhebern und Juristen jedoch eher für Fragezeichen. Denn der EuGH ließ offen, wann genau von einer Linksetzung „mit Gewinnerzielungsabsicht“ auszugehen ist, welchen Umfang die Nachprüfungspflichten haben und ob diese neuen Grundsätze auch dann gelten, wenn sie negative Effekte auf die Informations- und Meinungsfreiheit im Internet haben. Nun liegt die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts vor, die mehr Klarheit bringt. Das Landgericht Hamburg musste dazu im November als erstes Gericht die vom EuGH aufgestellten neuen Grundsätze im deutschen Recht anwenden.

 

Haften für das Setzen von Links: Der Fall

Zugrunde lag dieser neuen Hamburger Entscheidung folgender Sachverhalt: Ein deutscher Fotograf stieß auf einer Webseite auf einen Artikel, der mit einem von ihm angefertigten Foto illustriert war. Eine Einwilligung zur Nutzung des Fotos hatte der Fotograf nicht erteilt. Es handelte sich insofern um eine Urheberrechtsverletzung – auch nach bisheriger Rechtslage. Allerdings musste der Fotograf feststellen, dass auch auf der Webseite eines Dritten, des Antragsgegners im hiesigen Verfahren, ein Link auf die Webseite mit dem unberechtigt genutzten Foto gesetzt war. Dabei hatte der Antragsgegner das Foto nicht selbst auf seiner Webseite eingebunden, sondern lediglich einen Textlink auf die Seite gesetzt, auf der das Foto abgebildet war.

Die jüngste Rechtsprechung des EuGH war so zu verstehen, dass auch eine solcher bloßer Textlink eine eigene Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Wann genau dies anzunehmen ist, war allerdings bisher offen.

Erste deutsche Entscheidung zur Haftung für Links auf Urheberrechtsverletzungen

Um hier für mehr Rechtssicherheit sowohl bei linksetzenden Webseiten-Betreibern als auch bei Urhebern zu sorgen, hat die Leipziger Sozietät Spirit Legal LLP für einen Fotografen ein Musterverfahren betrieben, um zu klären, wie deutsche Gerichte die europäischen Vorgaben in der Praxis umsetzen. 

In seinem nunmehr vorliegenden, sehr ausführlich begründeten Beschluss (Az. 310 O 402/16) vom 18.11.2016 bestätigte das Landgericht Hamburg die Rechtsprechung des EuGH und entschied, dass auch die bloße Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung sein kann. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Webseiten-Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg soll es dabei nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht bezüglich des konkreten Links, sondern auf die verlinkende Webseite im Ganzen ankommen.

 

Frequently Asked Questions (FAQ) Stand 12.12.2016

Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, LL.M., Experte für Urheber- und Medienrecht der Leipziger Rechtsanwaltskanzlei Spirit Legal LLP beantwortet die wichtigsten Fragen zu der neuen Hamburger Entscheidung:

Wen betrifft die Entscheidung?

Grundsätzlich betrifft die Entscheidung jeden, der im Internet Links setzt. Von besonderer Bedeutung ist sie allerdings für all diejenigen, die das mit Gewinnerzielungsabsicht tun. Denn an solche Webseiten-Betreiber stellt das Landgericht Hamburg nun besondere Anforderungen. Sie müssen künftig jede Seite, die sie verlinken möchten, vorher auf etwaige Urheberrechtsverletzungen überprüfen. Tun sie das nicht, setzen sie sich selbst dem Risiko aus, aufgrund ihrer Linksetzung von einem Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Wer hingegen ohne eine solche Gewinnerzielungsabsicht handelt, der haftet nur dann für seine Links, wenn er – auch ohne Nachprüfung - positive Kenntnis davon hatte oder es zumindest hätte wissen müssen, dass er auf eine Urheberrechtsverletzung verlinkt.

Wann liegt eine solche "Gewinnerzielungsabsicht" vor?

Der Europäische Gerichtshof hatte diese Frage im Sommer noch weitestgehend offengelassen. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg führt nun zu mehr Klarheit. Demnach soll es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht durch den Link als solchem ankommen, sondern entscheidend sei die vom Linksetzer betriebene Webseite im Ganzen. Wörtlich führt das Landgericht Hamburg hierzu aus:

Zwar definiert der EuGH nicht, welche Handlungen genau von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müssen, so dass sich die Frage stellen kann, ob gerade die Linksetzung als solche, der Betrieb der konkreten Unterseite mit dem Link oder der Betrieb des Internetauftritts insgesamt der Erzielung eines Gewinns dienen soll. Die Kammer versteht die EuGH-Rechtsprechung jedoch nicht in einem engeren Sinne dahin, dass die einzelne Linksetzung unmittelbar darauf abzielen müsste, (höhere) Gewinne zu erzielen (etwa durch Klick-Honorierungen). Denn der EuGH benutzt das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht lediglich zur Abgrenzung, ob dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Seite zumutbar sind. Diese Zumutbarkeit hängt aber nicht allein davon ab, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen, sondern nur davon, ob die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient.

Welche Folgen hat diese Entscheidung in der Praxis?

Insbesondere für alle Internetnutzer, die sich gewerblich beziehungsweise mit Gewinnerzielungsabsicht im Internet bewegen, bringt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg eine massive Verschärfung ihrer Prüfpflichten und ihrer Haftung mit sich. Um auszuschließen, dass man als Linksetzender selbst wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, sollte man künftig vor jeder Verlinkung prüfen, ob dem Seitenbetreiber die erforderlichen Rechte für dort veröffentlichte Fotos eingeräumt wurden. Ist das nicht der Fall, sollte man auf die Linksetzung verzichten, wenn man kein Haftungsrisiko eingehen will.

Wie weit diese Prüfpflichten im Einzelnen reichen, hat das Landgericht Hamburg offengelassen. Es bleibt insofern noch unklar, ob man sich um eine solche Klärung der Rechte auf der verlinkten Website lediglich bemühen muss oder ob man sich abschließend davon überzeugen muss, dass die verlinkte Seite ihrerseits alle Rechte eingeholt hat.

Festgestellt hat das Landgericht Hamburg lediglich:

Für denjenigen, der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt,[gilt] ein strengerer Verschuldensmaßstab: Ihm wird zugemutet, sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wobei die widerlegliche Vermutung einer Kenntnis der fehlenden Erlaubnis bestehe.

Welche Auswirkungen hat diese Rechtsprechung auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit?

Diese Entwicklung der Rechtsprechung zur Linkhaftung erschüttert das Internet in seinen Grundfesten. Es ist anzunehmen, dass der Einzelne künftig im Zweifel darauf verzichten wird, einen Link zu setzen, anstatt die Zielseite eingehend zu überprüfen oder sich einem Haftungsrisiko auszusetzen. Diese „Schere im Kopf“ wird mittelfristig massive negative Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit im Internet haben.

Das Landgericht Hamburg teilt diesbezüglich allerdings die Ansicht des EuGH, dass diese neuen Prüfpflichten für Linksetzer „gerade einem die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden individuellen Ausgleich zwischen den Eigentumsinteressen des Urhebers einerseits und den Kommunikationsinteressen des Linksetzenden andererseits dienen sollen“.

Die Angst vor einer möglichen Haftung wird unserer Auffassung nach in der Praxis zu erheblichen „Chilling Effects“ führen und nicht nur die Berichterstattung im Internet für Medienhäuser und Blogger, sondern auch das Onlinemarketing nachhaltig beeinflussen.

Gilt die Entscheidung nur für Webseiten oder auch für Social Media? 

Es ist aus der Entscheidung kein Grund ersichtlich, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf mit Gewinnerzielungsabsicht genutzte Social Media-Accounts anwendbar sein sollte. Dies gilt insbesondere für Accounts und Fanpages von Unternehmen und Organisationen. Selbst Auswirkungen auf den Bereich der politischen Meinungsbildung sind nicht auszuschließen.

Ist die Entscheidung auch auf Onlinewerbung, zum Beispiel AdSense und Displaywerbung anwendbar?

Die Rechtsprechung differenziert nicht zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen. Der Webseitenbetreiber haftet demnach für alle Links, die von seiner Seite aus auf fremde Webseiten führen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb explizit werbliche Links aus Anzeigen von der Haftung ausgenommen sein sollten. Denn auch diese sind mit Wissen und Wollen des Webseitenbetreibers gesetzt worden, zum Beispiel durch die Teilnahme an einem Affiliate-Partnerprogramm. Diese weite Haftung ermöglicht bei Rechtsverstößen auf den verlinkten Seiten die Inanspruchnahme aller Seitenbetreiber, die eine entsprechende Werbung einblenden. Die Konsequenzen für Werbenetzwerke aber auch Werbetreibende selbst sind auch aufgrund der Regressmöglichkeiten erheblich.

Was passiert, wenn sich die Inhalte der verlinkten Seite nach der Verlinkung ändern?

Über eine Antwort auf diese Frage lässt sich derzeit lediglich spekulieren. Viel spricht dafür, dass diese und ähnliche Detailfragen von den Gerichten künftig im Rahmen des Verschuldensmaßstabs zu klären sind.

Von welchem Gegenstandswert ist das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung ausgegangen?

Das Landgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung von einem Gegenstandswert von EUR 6.000,00 ausgegangen. Diesen Wert begründete es wie folgt:

Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Verletzungshandlung nur um eine Verlinkung; gleichwohl ist diese – wie ausgeführt – rechtlich als eigene Zugänglichmachung zu bewerten. Hinzu kommt vorliegend, dass das Verfügungsmuster in nach § 23 UrhG unfreier Form verwendet worden ist, was den Angriffsfaktor erhöht. Daher erscheint ein Streitwert von EUR 6.000,00 (noch) als angemessen. 

Ist die Entscheidung abschließend?

Der Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung bereits als abschließende Entscheidung in der Sache akzeptiert.

Kommentar von Viktor |

Verstehe ich das richtig, dass es in dem Urteil primär um Filesharing Urheberrechtsverstöße im Sinne von gewerbsmäßigen Verteilen von Linkquellen zu "geklautem" Material geht? Im Part "Gewinnerzielungsabsicht" ist ein "Klick Bait" oder andere Klick-Honorierungen gemeint um Traffic auf die Seite mit der Urheberverletzung zu ziehen. Nur solche, mit Absicht Traffic bringende Webseiten sind vom Urteil betroffen, oder?

Antwort von Peter Hense

Danke für die Nachfrage zur Linkhaftung. Es geht nicht um Filesharing, sondern um jeden Link auf eine fremde Seite, auf der wiederum Urheberrechtsverletzungen erfolgen: Videos, Texte, Bilder, Musik etc.
Die "Gewinnerzielungsabsicht" wird hier sehr weit verstanden, es genügt nach Auffassung des LG Hamburg und wohl auch des EuGH, dass die verlinkende Seite insgesamt nicht nur privat ist. AdSense, Affiliate-Links oder auch nur Werbung für das eigene Unternehmen machen eine Seite dann schon zu einer solchen mit "Gewinnerzielungsabsicht". Auf den Link als solchen kommt es dann gar nicht mehr an, der kann sogar selbst völlig ohne jede kommerzielle Intention gesetzt worden sein, zB auf Wikipedia. Wenn auf der Zielseite dann ein Rechtsverstoß erfolgt, hafte ich für den Link.

Viele Grüße, Peter Hense

Kommentar von Pixel |

Wer den gesamten Artikel und auch den Beschluss im Volltext gelesen hat muss sich doch die Frage stellen was hier schief läuft.

Der Kläger hat ein Bild auf WikiCommons hochgeladen
["(a) Verfügungsmuster ist folgendes vom Antragsteller auf der Plattform Wikimedia Commons veröffentlichtes Foto"] (sic)
und dann ["durch die Veröffentlichung auf Wikimedia Lizenzierungen unter der sog. creative commons-Lizenz, wie aus Anlage ASt 10 ersichtlich, anzubieten, so handelt es sich lediglich um die Einräumung einfacher Nutzungsrechte (vgl. Ziffer 3 der Lizenzbedingungen)."](sic)

Mit anderen Worten er hat ein Bild zur Verfügung gestellt, aber nun drauf geklagt das dies nur unter beschränkter Nutzung erfolgen sollte und Recht bekommen?! ---- Ich fall vom Glauben ab...

Antwort von Peter Hense

Das Bild wurde entgegen den Lizenzbestimmungen genutzt und zudem noch durch Hinzufügung von "UFOs" entstellt. Daher das Vorgehen.

Kommentar von Andreas Kunze |

Traurig, wie elementare Grundpfeiler des Internets destabilisiert werden. Woran soll man festmachen können, dass auf den Zielseiten Urheberrechtsverletzungen vorliegen? Das ist nicht immer erkennbar. Dann die Frage: Müssen die Zielseiten nur einmnal beim Setzen der Links kontrolliert werden oder bedarf es einer fortwährenden Kontrolle in bestimmten Abständen? Und wie soll/kann man das belegen? Für eine Gewinnerzielungsabsicht reicht ja schon ein Werbebanner aus. *kopfschüttel*

Antwort von Peter Hense

Wir wissen auch keine Lösung. Da müssen andere in die Bütt gehen und Urteile erstreiten, in denen diese offenen Fragen geklärt werden. Mein Gerechtigkeitsempfinden sagt mir, dass die Zielseiten nur einmal kontrolliert werden müssen, nämlich im Zeitpunkt der Linksetzung. Allerdings ist es völlig unklar, ob Gerichte das auch so sehen oder vielleicht auch "Beobachtungspflichten" entwickeln.
Tipp: *Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei Linksetzung einen Screenshot der Zielseite anzufertigen.*

Viele Grüße!

Kommentar von Marco |

Also mal ganz ehrlich: Woher soll ich den wissen, wenn ich eine Seite verlinke, ob alle Bilder rechtmäßig erworben wurden, oder nicht?! Hab ich nix besseres zu tun? Was, wenn da 100e von Bildern auf der verlinkten Website sind. WIE bitte, sollte ich mich davon vergewissern, dass der Websitebetreiber alle Rechte hat????
Was ist denn das für eine Sch**** jetzt langsam?!!

Antwort von Peter Hense

Die harte Konsequenz ist: Wenn ich es nicht weiß und nicht ermitteln kann, dann sollte ich auch nicht verlinken. Eine Ansatz wäre es, lediglich den Seitentitel der zu verlinkenden Seite zu benennen und zu empfehlen, die Seite selbst zu "googlen".
Viele Grüße!

Kommentar von llamaz |

"Um hier für mehr Rechtssicherheit sowohl bei linksetzenden Webseiten-Betreibern als auch bei Urhebern zu sorgen, hat die Leipziger Sozietät Spirit Legal LLP für einen Fotografen ein Musterverfahren betrieben, um zu klären, wie deutsche Gerichte die europäischen Vorgaben in der Praxis umsetzen. "
Das finde ich ja toll, das hier aus so uneigennützigen Motiven prozessiert wurde. Für welchen guten Zweck wurde den das Anwaltshonorar gespendet?

Antwort von Peter Hense

Für Kinder.
Viele Grüße!

Kommentar von T.H. |

Als hätten Deutsche Richter und Anwälte nichts besseres zu tun.

Dieses fadenscheinige Urteil öffnet lediglich die Tore für erneute mutmassliche Abmahnwellen. Eine diesbezügliche "Gewinnerzielungsabsicht" dürfte sich in der Hauptsache in den Köpfen der Abmahner abspielen.
Noch nie war es für "Anwälte", die sich auf das Abmahnen spezialisiert haben, so einfach eine vom LG Hamburg ( EuGH wohl noch nicht ) generierte sprudelnde Geldquelle abzuschöpfen. Das ist das eigentliche Ziel ! Nicht mehr und nicht weniger !

Wer sich allerdings mit den Grossen der Medienlandschaft, wie Google (AdSense), Facebook, Wikipedia, YouTube, Twitter etc. auch auf internationaler Ebene anlegt, muss ebenso mit massivem Gegenwind rechnen. Selbst die Umkehrung einer Schadenersatzforderung als Antwort einer vermeintlichen und fadenscheinigen "Klageerhebung" wäre denkbar und könnte sich ebenso leicht generieren lassen.

***
Meines Wissens muss vom Urheber auf eine mögliche Verletzung des Urheberrechts **sichtbar** hingewiesen werden ! Wie kann aber sicher gestellt werden, dass dieser Hinweis bereits vorhanden war, als die Urheberverletzung stattgefunden hat und nicht etwa im Nachhinein platziert und publiziert wurde ?
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Wie wird sich ein Prozess gegenüber Webseitengestalter, Blogger, Poster etc. gestalten, deren Seiten und postalische Adressen sich im aussereuropäischem Ausland befinden, aber europäische Links posten ?
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Ergo wird es im Paragraphen-Dschungel, mit Fokus auf eine Gewinnerzielungsabsicht durch Abmahn-"Anwälte" nicht langweilig werden.

Man darf gespannt sein....

Kommentar von Benjamin Wenderoth |

Die Rechtssprechung des LG basiert auf der des EUGH, aber diese ist so absurd und schwachsinnig, da man nur den Kopf schütteln kann. Offenbar ist keiner der Richter bei Verstand und versteht nur ansatzweise was Sie da beschreiben und bewerten.
Analog zur aktuellen Rechtsprechung könnte ich also meinen Nachbarn, die Zeitung und auch jegliche Bibliothek verklagen die ein Pressearchiv unterhält, weil ich dem Nachbarn ein Bild gemalt habe, das sein Sohn verändert hat. Von dem Bild sind die Verwandten so begeistert das der Onkel es über Kontakte schafft, einem Artikel über einen begabten Künstler in der Zeitung zu platzieren . Der Artikel enthält kein Foto sondern nur den Ort wo das Werk zu sehen ist.
Zeitungen werden üblicherweise archiviert und viele Leute bewahren Ausschnitte auf.
Analog zu der aktuellen Rechtsprechung erfolgt eine "öffentliche Wiedergabe". Da ich nun der wahre Urheber diese Bildes bis, kann ich also jeden der die Zeitung besitzt, hergestellt hat oder vervielfältigt hat verklagen.
Ach so Gewinnerzielungabsicht, hat ja jeder. Das wird ja soweit ausgelegt, das es Jeder ist.
Würde ich das versuchen vor Gericht durchzusetzen, wird jeder schmunzeln und oder mich für verrückt erklären.

Kommentar von Jochen Bauer |

Für die rein privaten "Verlinker" ändert sich nichts.

1. So gilt die Haftung für fremde Urheberrechtsverletzung bei Verlinkung auf diese prinzipiell nicht für Privatpersonen; diese haften wie seither schon, nur bei positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Urheberrchtsverletzung. So jedenfalls schon der EuGH, Urt. v. 08.09.2016 - C‑160/15 in Rdnr. 47:

"Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde."

und Rdnr. 49:

"Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten."

2. Dagegen wird bei Vorliegen einer *Gewinnerzielungsabsicht* (dazu unten unter 3.) nach EuGH vermutet, daß man Kenntnis der RW hatte, wobei diese Vermutung widerleglich ist; d.h. man muß nachweisen, daß man trotz entsprechender erforderlichen Nachforschungen keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hatte, bzw. hätte haben können.

Das LG Hamburg geht im entschiedenen Fall von einer Gewinnerzielungsabsicht des Agg. aus:

"Die Kammer versteht die EuGH­Rechtsprechung jedoch nicht in einem engen Sinne dahin, dass die einzelne Linksetzung unmittelbar darauf abzielen müsste, (höhere) Gewinne zu erzielen (etwa durch Klick-Honorierungen). Denn der EuGH benutzt das Kriterium der Gewinnerzielungsabzielungsabsicht lediglich zur Abgrenzung, ob dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Seite zumutbar sind. Diese Zumutbarkeit hängt aber nicht allein davon ab, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen, sondern nur davon, ob die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient. Letzteres kann vorliegend bejaht werden, denn der Antragsgegner bietet im Rahmen seines Internetauftritts ... im Eigenverlag vertriebenes Lehrmaterial entgeltlich an.
Dass der Antragsgegner vorliegend nicht wusste, dass die verlinkte Zugänglichmachung rechtswidrig erfolgte, beruht auf seinem Verschulden; ihm ist diesbezüglich bedingter Vorsatz vorzuwerfen. "

Das LG Hamburg geht also vorliegend von einem dolus eventualis aus; weil es meint, dem Agg. sei es völlig egal gewesen nachzuforschen, ob die Verlinkung rechtmäßig war oder nicht - im Sinne eines "na wenn schon". Er habe zwar

"vom zitierten EuGH-Urteil Kenntnis gehabt habe, aber auch dieses nicht zum Anlass für Nachforschungen genommen habe, weil er es für grundgesetzwidrig und für mit der EU­Grundrechtecharta unvereinbar halte. Diese Ausführung belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung der Umgestaltung zumin­dest billigend in Kauf genommen hat."

3. Gewinnerzielungsabsicht wird vom EuGH nicht näher definiert und es wird auch nicht ausgeführt, welche Handlungen genau von einer Gewinnerzielungsabsicht umfasst sein müßen.

Allgemein kann man sie als ein Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns beschreiben. Aus steuerrechtlicher Sicht definiert sie etwa der Bundesfinanzhof wie folgt:

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe). Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, und zwar auf Grund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa der Gründe). BFH, Urteil vom 20. September 2012 · Az. IV R 43/10

4. Kritik, Ausblick:

Das LG Hamburg hat sich nicht mit der vom EuGH in Rdnr. 44 bis 46 zwar gesehen - in seiner Entscheidung aber nicht weiter problematisierten - weiteren Topoi auseinandergesetzt.

So fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Meinungs- und Pressefreiheit die auch Personen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht vorenthalten werden kann; auch eine Abwägung zwischen diesen Freiheiten und dem Gemeinwohl einerseits und dem Interesse der Urheberrechtsinhaber an einem wirksamen Schutz ihres geistigen Eigentums andererseits findet nicht statt.

Darüber hinaus ist es nicht nur für Einzelpersonen äußerst schwierig - bis manchmal unmöglich -zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben, und wenn ja, ob die Urheberrechtsinhaber eine Internetveröffentlichung ihrer Werke erlaubt haben.

In zukünftigen Fällen wird man sich - wenn ein Verschulden mangels Vorsatz ausscheidet, vor allem im Fahrlässigkeitsbereich mit der Herausarbeitung der im Internetverkehr erforderlichen aber auch zumutbaren Sorgfalt auf Recherchepflichten beschäftigen müßen.

Kommentar von Katharina |

Darf man diesen Beitrag dann überhaupt posten, denn hier stehe ja nirgendwo explizit, dass ich das darf ... und wo darf ich es/darf ich es nicht ? Link auf Facebook auch abmahnbar - wenn man der Logik folgt, dann ja schon !!?!?
Traurig. Ich frag mich wirklich ob die Urteilsfinder das Internet überhaupt nutzen, wenn sie solche Urteile treffen!

Kommentar von Maren |

Zitat: Das Bild wurde entgegen den Lizenzbestimmungen genutzt und zudem noch durch Hinzufügung von "UFOs" entstellt. Daher das Vorgehen.
Gab es da nicht auch schon Urteile, dass es in so einem Fall um die Schaffung eines neuen Werkes geht?

Antwort von Peter Hense

Hallo Maren,

ja, das ist tatsächlich immer ein Thema. Eine  "freie  Benutzung"  nach § 24 liegt  vor,  wenn  die  schöpferischen  Züge  des  alten  Werks, also des Fotos in unserem Fall,  verblassen  oder völlig zurücktreten.  Das war jedoch nicht der Fall, denn nur weil jemand ein paar UFOs reinkopiert, verliert das Werk nicht sein Gepräge.

Wer ein neues Werk schaffen will, darf das alte nur als gedankliche Vorgabe verwenden, wobei die Darstellung oder Struktur des alten Werks nicht übernommen wird.

Und: Je  ausgeprägter  die  Eigenheiten  des  Vorbilds  sind,  desto  größer  ist  der  Abstand, der eingehalten werden muss. Man muss also schon extrem stark abstrahieren oder verfremden, wenn man sich auf die "freie Benutzung" berufen möchte.

Viele Grüße!

Kommentar von Jochen Bauer |

Korrektur: In meinen Ausführungen unter 1. muß es bei Satz 1, 2. HS heißen:
diese haften wie seither schon, nur bei positiver Kenntnis Unkenntnis der Urheberrchtsverletzung. Laut dem EuGH- Urteil ergibt sich nämlich bei den rein privaten Verlinkenden keine Haftung für Verschulden bei Fahrlässigkeit.

Kommentar von Torsten Materna |

Ich denke, hoffe, das wird wieder gekippt. Du kannst zwar nachschauen, prüfen etc. ob die verlinkte Seite alles legal hat, aber Du hast keine Chance wenn sich die Inhalte ändern. Man kann ja nicht eine Dauerüberwachung für Linkziele durchführen und genau das müsste man tun. Das ist Unzumutbar. Daher denke ich, wird das keinen Bestand haben.

Antwort von Peter Hense

Es wäre zu wünschen, dass in anderen Verfahren die Gerichte die Haftung für Links begrenzen. Das hiesige Verfahren ist jedoch abgeschlossen.

Viele Grüße!

Kommentar von Pelle Sörensen |

Hallo,

mal eine Frage: wie viele andere betreibe ich einen privaten Blog. Dieser ist in ein Netzwerk eingebunden, und besitzt eine Kommentarfunktion, in der die Leser, unter Verwendung eines Avatarbildes Kommentare schreiben können. Ist man für die verwendeten Avatarbilder, deren Ursprung man nicht kennt, auch haftbar ?

Und da mit der Veröffentlichung des Kommentars, ja meist auch so auf den Blog/die Seite des Kommentators verlinkt wird, sind das Links, für die ich als Blogbetreiber auch haftbar bin ?

Wäre es jetzt prophylaktisch besser die Kommentarfunktion gleich ganz auszuschalten ?

Viele Grüße

Antwort von Peter Hense

Auf rein private Blogs ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Wenn es nicht ausschließlich privat ist, hängt die Haftung von der konkreten Einbindung der Kommentarfunktion ab. Präziser geht es leider nicht zur Zeit zu beantworten.

Viele Grüße!

Kommentar von Johannes |

Im Heise-Forum hat jemand einen Musterbrief veröffentlicht, damit man auf die Seite des LG Hamburg linken kann. Es geht darum (Morgen) vom LG bitte doch bestätigen zu lassen, dass der Internetauftritt frei von Rechtsverletzungen ist. Dazu habe ich einiger Fragen. Erst einmal der Link:
https://www.heise.de/forum/heise-online/News-Kommentare/Gericht-bestaetigt-Haftung-fuer-Urheberrechtsverletzungen-auf-verlinkten-Seiten/Musterbrief/posting-29616440/show/
1. Wie sieht das mit Verkettung von Links aus? Wenn das Linken auf nicht lizenzierten eine Rechtsverletzung darstellt und man auf einer dritten Seite einen Link auf diesen Link setzt. Macht man sich damit Strafbar?
2. Das LG Hamburg hat in ihrem Impressum jegliche Haftung für externe Links ausgeschlossen. Wie ist das mit dem Gerichtsurteil vereinbar?

Antwort von Peter Hense

Wow, viele berechtigte Fragen. Das mit dem Musterbrief ist amüsant. Ich möchte aber das LG Hamburg etwas in Schutz nehmen: Dort setzt man um, was der EuGH im Sommer 2016 vorgegeben hat.

Dass die Auswirkungen des Urteils des EuGH (C-160/15) nicht jedem bewusst waren, zeigt sich ja gerade in solchen Disclaimern.

Ob Behörden und Gerichte in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung "mit Gewinnerzielung" fallen, möchte ich jedoch bezweifeln.

Viele Grüße!

Kommentar von Eberhard |

Dieses Urteil wäre, wenn man es ernst nehmen würde, das Ende von Google und Bing et al. Suchmaschinen bestehen nämlich eigentlich nur aus Links, und kein Robot fragt beim Crawlen nach dem Urheberrecht der Bilder auf den gecrawlten Seiten.

Daraus folgt im Umkehrschluß: das Urteil ist nicht ernst zu nehmen.

Antwort von Peter Hense

Suchmaschinen genießen noch immer ein Haftungsprivileg, weil es sich bei den angezeigten Ergebnissen um "fremde Informationen" handelt. Diese sind nach § 10 Telemediengesetz privilegiert. Gleiches gilt für anderen "User Generated Content", zB bei Bewertungsportalen oder in den Kommentarspalten von Blogs. Da gibt es zwar gewisse Prüfpflichten aber grundsätzlich nur eine Haftung ab Kenntnis, das sog. "Notice And Take Down"-Verfahren.
Viele Grüße!

Kommentar von Kim Valkanis |

Sie sorgen für die Erschütterung und beklagen sich danach? Wenn man in Betracht zieht, dass hier ausgerechnet das LG Hamburg gewählt wurde, dann kann man über eine gute PR reden. Glückwunsch!

PS: Das Urteil dürfte auch Google treffen? Auf die kommende Welle(n) darf man gespannt sein und Blogs hätten wieder ein Thema...

Antwort von Peter Hense

Man kann ein Urteil nicht bestellen wie einen Big Mac, es entscheidet das Gericht, nicht wir. Don't shoot the messenger. Es hätte ja auch völlig anders ausgehen können. Und ja, wir haben die Antragstellerseite vertreten. Dennoch haben wir das Recht, mit dem Ergebnis drechtspolitisch nicht zufrieden zu sein. Hier sieht es nämlich so aus: "Prozess gewonnen, Patient tot."

Niemand kann eine Linkhaftung in diesem Maße gutheißen.

Viele Grüße!

Kommentar von schmidt123 |

über die teils hirnrissig weltfremden Urteile aus Hamburg muss man sich ja längst nicht mehr wundern. Richter, die derart merkbefreit an der Realität vorbei urteilen, braucht kein Rechtssystem. Im Gegenteil, man sollte auf solche Juristen besser verzichten um Schaden abzuwenden.

Verlinkte ich nun auf Seiten wie flickr.com oder Getty Images oder irgend eine der unzähligen Stockfoto-Agenturen, muss ich mich vorher durch zigtausende Bilder wühlen und zu jedem Bild prüfen ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Völliger Irrsinn! Man höre und staune, aber selbst bei Getty Images, eine der bekanntesten und größten Agenturen der Welt haben Fotografen schon Material von sich gefunden, das sie für Getty niemals freigegeben hatten. Ich erinnere hier nur an den Rechtsstreit der US-amerikanischen Fotografin Carol M. Highsmith mit Getty. Klare Urheberrechtsverletzung. Getty handelt mit Gewinnerzielungsabsicht. Ein Link auf Getty ist nach der weltfremd-dümmlichen Logik aus Hamburg demnach eine Urheberrechtsverletzung.

Außerdem ist nicht gesagt, dass Seiteninhalte gleich bleiben. Sie können sich auch verändern nachdem ein Link gesetzt wurde.

Man merkt wieder mal, dass das Internet für manche Zeitgenossen Neuland ist. Und wohl auch ewig bleibt.

Kommentar von Markus Fieber |

Ich beabsichtige einen Bericht auf meine Firmenseite zu stellen, welche sich mit der Thematik beschäftigt. Zusätzliche ist beabsichtigt einen Link auf die Webseite des Landgerichtes Hamburg zu setzen.

Sicherheitshalber ging heute eine Mail raus, ob das Landgericht die Urheberrechte der auf der Seite veröffentlichten Bilder besitzt. Gleichzeitig erfolgt eine postalische Anfrage. Schließlich kann man hier eine Rechtsverletzung ebenso wenig ausschließen.

Solange der Link besteht, werde ich wohl genötigt sein dem Landgericht täglich eine Mail mit der selben Anfrage zu senden, da ich als Setzender des Links nicht endgültig ausschließen kann, dass sich das Bild geändert bzw. ob es sich immer noch um das selbe Bildwerk handelt (es konnte sich ein kleines, wenig sichtbares Detail geändert haben).

Was soll man machen. Bekommt das Landgericht nun täglich Post.
Sicherheitshalber ging heute eine Mail raus, ob das Landgericht die Urheberrechte der auf der Seite veröffentlichten Bilder besitzt. Gleichzeitig erfolgt eine postalische Anfrage. Schließlich kann man hier eine Rechtsverletzung ebenso wenig ausschließen.

Solange der Link besteht, werde ich wohl genötigt sein dem Landgericht täglich eine Mail mit der selben Anfrage zu senden, da ich als Setzender des Links nicht endgültig ausschließen kann, dass sich das Bild geändert bzw. ob es sich immer noch um das selbe Bildwerk handelt (es konnte sich ein kleines, wenig sichtbares Detail geändert haben).

Was soll man machen. Bekommt das Landgericht nun täglich Post.

Antwort von Peter Hense

Da das Landgericht Hamburg nur die Rechtsprechung des EuGH umsetzt, wäre dieser geeigneter Adressat von postalischen Anfragen. In einer Demokratie, die vom Engagement ihrer Bürger lebt, kann auch der deutsche bzw. europäische Gesetzgeber gegensteuern, wenn er auf Missstände hingewiesen wird.

Ich empfehle daher einen Termin zum Gespräch mit Ihren Bundes- und Europaabgeordneten.

Viele Grüße!

Kommentar von Tammo Zelle |

Ich bin Fotograf und somit verpflichtet, einen Link auf die Online-Schlichtungsstelle auf meiner (gewerblichen) Homepage einzubinden ( (gem. § 36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG)). - In meinem Fall meine zuständige Handwerkskammer. - Wie soll ich denn sicherstellen, dass dort alle Fotos ordnungsgemäß lizensiert sind? - Auf den Link verzichten darf ich aber auch nicht, da gesetzlich vorgeschrieben. Und nun?

Antwort von Peter Hense

Auch darauf haben wir keine befriedigende Antwort. Ich versuche es mal mit einer Idee: Sie könnten bei der IHK nachfragen, ob die verlinkte Seite auch nur ordnungsgemäß lizenziertes Bildmaterial enthält. Bestätigt man Ihnen das, haben Sie Ihre Prüfpflichten erfüllt und außerdem gegebenenfalls eine Regressmöglichkeit bei der IHK.

Viele Grüße!

Kommentar von Johannes Hass |

"Da das Landgericht Hamburg nur die Rechtsprechung des EuGH umsetzt"

Nö, nicht als Entschuldigung akzeptiert. Richter sind schließlich keine Soldaten, die bei Befehlsverweigerung vors Kriegsgericht müssen.

Wenn "Ich musste blind Recht sprechen, ohne die Sinnhaftigkeit und die Umsetzbarkeit meines Urteils zu beachten" als Entschuldigung gelten würde, dann brauchen wir ehrlich gesagt auch keine Juristen. Dann können wir da auch Roboter hinsetzen.

Kommentar von RA Christoph R. Müller |

Liebe Kollegen,

Ihr habt da aber einen mächtigen Geist gerufen, als Ihr euch für das LG Hamburg als Gerichtsstand entschieden habt. Den Antworten auf die Kommentare von Peter entnehme ich, dass Ihr mit der Entscheidung in seinen Konsequenzen über das Mandat hinaus nicht zufrieden seit. Dafür spricht auch euer Link auf die auf change.org Petition.
Habt ihr schon eine Idee, wie man den Geist wieder in de Flasche bekommt? Auf die rechtswissenschaftliche Diskussion und die träge Demokratie kann man kurzfristig jedenfalls nicht setzen.

Viele Grüße
Christoph

Antwort von Peter Hense

Hallo Christoph,

wir können da leider gar nichts tun. Es sind noch einige Verfahren von anderen Unternehmen anhängig, die das gern in höheren Instanzen klären können. Ansonsten ist der Gesetzgeber gefragt.

Viele Grüße!

Kommentar von Manuel |

Und hast du beim Link zur Petition nachgeprüft, ob das dort veröffentlichte Bild nicht doch irgendwo im Internet "geklaut" wurde?
Wenn ich beim Seitenbetreiber nachfragen und mir bestätigen lasse, dass er keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann ich dann verlinken? Ich mein wenn er dann doch eine Verletzung vorliegt ist es ja täuschung vom Seitenbetreiber.

Kommentar von Thomas |

Ja, da bleibt viel offen, auch weil es eben ein spezieller Einzelfall ist. Für den versierten Laien ist aus dem Urteil schon schwer rauszubekommen, wie genau verlinkt war. Und dass man keine Prfüpflicht für eine ganze Website aus x-hundert Seiten hat ist m.W. auch schon gerichtlich geklärt.

Allerdings bleiben da noch andere Aspekte offen: Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2010 (AZ.: I ZR 191/08) im Verfahren "Heise gegen die Musikindustrie" - zur journalistischen Berichterstattung darf auf Seiten verlinkt werden, die juristische Minenfelder sind. Die Grenze zur journalistischen Arbeit ist aber fließend (Blogs...), und auch Webseiten von Pressemedien haben gewinnerzielungsabsicht.

Man mag es dem juristischen Laien verzeihen wenn meine Ansicht falsch ist, aber entschieden wurde offenbar basierend auf der Aussage "ich habe nicht hingeschaut". Damit ist natürlich der Minimalanspruch des EuGH verletzt und die anderen Rechtsnormen sind schmückendes Beiwerk.

Wie aber wäre es gewesen, wenn die Aussage gewesen wäre "Ich habe geschaut, nichts erkannt und fand das veränderte Bild total kreativ und neu"? Dann hätte man ein inhaltlich fundiertes Urteil erwarten können: Angefangen von der Schöpfungshöhe über Art und Intensität der Prüfpflicht bis zur Dokumentation.

Kommentar von Beate Hauck |

Selbst der Geltungsbereich ist vollkommen interpretierbar. Die Gewinnerzielungsabsicht ist nicht als gewerbliche Tätigkeit im klassischen Sinne definiert sondern erstreckt sich auf steuerlich relevante Einkünfte. Damit sind wohl auch alle Organisationen/Vereine mit betroffen, die z.B. auf Spenden abzielen, denn auch bei vorliegender Gemeinnützigkeit unterliegen sie dem Steuerrecht. Oder sehe ich das falsch?

Allgemein kann man sie als ein Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns beschreiben. Aus steuerrechtlicher Sicht definiert sie etwa der Bundesfinanzhof wie folgt:

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe). Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, und zwar auf Grund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa der Gründe). BFH, Urteil vom 20. September 2012 · Az. IV R 43/10

Antwort von Peter Hense

Der EuGH, C 160-15, GS Media hilft da nicht viel weiter: "pursuing profit" oder "carried out for profit" ist auch in der englischen Variante sehr weit gefasst:

"Furthermore, when the posting of hyperlinks is carried out for profit, it can be expected that the person who posted such a link carries out the necessary checks to ensure that the work concerned is not illegally published on the website to which those hyperlinks lead, so that it must be presumed that that posting has occurred with the full knowledge of the protected nature of that work and the possible lack of consent to publication on the internet by the copyright holder. In such circumstances, and in so far as that rebuttable presumption is not rebutted, the act of posting a hyperlink to a work which was illegally placed on the internet constitutes a ‘communication to the public’ within the meaning of Article 3(1) of Directive 2001/29."

Die Büchse der Pandora wurde im Namen des Urheberrechts geöffnet und das ist das Ergebnis: Ein kaputtes Internet. Hier muss der Gesetzgeber ran und das Urheberrecht reformieren.

Kommentar von Frank Ebert |

Wie wirkt sich diese Entscheidung für Modellbauforen aus? Kann ich auf andere Modellbauforn verlinken? Kann ich auf zugelassene Händler verlinken?
Und wie sieht es mit Links zu Bausatzherstellern aus?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort von Peter Hense

Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung bitte ich um etwas Geduld für eine durchdachte Antwort. Aber die kommt.
Danke und viele Grüße!

Zwischenstand:

Bei einem reinen "Modellbauforum" haftet der Forenbetreiber nicht sofort für rechtswidrige Beiträge, die Diskutanten in seinem Forum hinterlassen. Er genießt, das es sich hier um "fremde Informationen" nach § 10 TMG handelt, ein Haftungsprivileg. Das gilt immer, wenn jemand User Generated Content darstellt und sich nicht zu Eigen macht.

Eigene Beiträge des Betreibers/Admins sind hingegen der Gefahr ausgesetzt, dass auf den Zielseiten Rechtsverletzungen stattfinden, zB durch "geklaute" Bilder, Videos, Texte oder Musik.

Hier greift das Haftungsmodell des EuGH/LG Hamburg, wenn das Forum nicht ausschließlich private Liebhaberinteressen bedient, zB wenn ein Shop angeschlossen ist oder Affiliate-Werbung eingeblendet wird.

Ideen zur Haftungsvermeidung haben einige der jüngeren Kommentare schon angesprochen, noch kann jedoch niemand dafür garantieren, dass diese guten Ideen auch vor einer Haftung schützen.

Wir werden in den nächsten Tagen unsere FAQ hierzu überarbeiten und einige durchdachte Ideen präsentieren.

Viele Grüße!

 

Kommentar von St. Ivo |

Das ist ja wohl der Gipfel der Heuchelei: Eine Anwaltskanzlei mahnt auf der Grundlage eines bestimmten Rechtsstandpunkts für ihren Mandanten jemanden ab und erhebt Klage, und nachdem das Gericht sich diesen Rechtsstandpunkt zu eigen gemacht hat, beklagen dieselben Anwalt wortreich die Folgen für die Freiheit des Internets.

Antwort von Peter Hense

Es ist eher das Tal der Tränen: Es war ein Musterverfahren, an dem wir beteiligt waren. Siehe unser Beitrag oben. Nicht das Ergebnis, sondern die Entscheidung eines deutschen Gerichts zur EuGH-Rechtsprechung war das Ziel. Selbst wenn wir zu der Entscheidung beigetragen haben, haben wir sie nicht gefällt. Deutsche Gerichte sind unabhängig, Urteile lassen sich in diesem Land nicht wie ein Hamburger bei McDonalds bestellen.

Viele Grüße!

Kommentar von Stefan Schimanski |

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe darf ich jetzt nicht mehr von meiner Fotografi Website, mit der ich gewinn Erzielungs Absicht habe,aus auf YouTube, Facebook, Twitter, Fotocommunity und co verlinken auch wenn es nur meine eigenen Accounts dort sind. Da anzunehmen ist das sich auf diesen Websites durch die Anzahl der medien eine prüfung nicht durchführbar ist und auch durch die Menge mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberrechts Verletzungen zu finden sind.

Antwort von Peter Hense

So wie ich es verstehe geht es immer um Links, die direkt zu einer Seite mit urheberrechtsverletzendem Inhalt führen, also einen "Deep Link" iSd Rechtsprechung, auch wenn diese Terminologie technisch unsauber ist. Ein Link auf die Hauptseiten "facebook.com" oder "youtube.com"' wäre demnach wohl unbedenklich, aber auch wenig "zielführend".

Viele Grüße!

Kommentar von Andreas |

Was sollen denn Verzeichnismedien, wie die Gelben Seiten oder Webkatalogbetreiber tun? Mein spontaner Einfall ist, nur noch auf das Impressum des Seitenbetreibers zu verlinken und die Seite regelmässig zu besuchen. Advertorials kommen ggf. auch ohne Link aus. Die ranken dann für sich.

Antwort von Peter Hense

Ein sehr gutes Beispiel dafür, wie absurd das ganze Thema ist. Bereits die Haftung für einen WLAN-Hotspot ist nach deutschem Recht abstrakt gesehen schärfer, als die für den Betrieb eines Atomkraftwerks. Die neue Haftung für Links ist demnach gleichbedeutend mit einer "Sippenhaft" für fremde Rechtsverstöße. Aus meiner persönlichen Sich ist das auch verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen.

Viele Grüße!

Kommentar von GustavMahler |

Bei mir tauchen zwei Fragen auf:
a) Weshalb eine Unterscheidung zwischen "Gewerblich" und "Privat".
b) Sind die nachfolgenden Buchstabenfolgen als "links" zu bezeichnen oder
nur als z.B. Wortbeitrag anzusehen:
hxxp://www.wikipedia.org
wikipedia.org
Siehe hierzu auch Ausführungen auf wikipedia zm Thema "Hyperlink".

Antwort von Peter Hense

Gute Fragen.

1. Der EuGH trennt anders, er spricht von "Gewinnerzielungsabsicht" bzw. "pursuing profit", ich wäre da vorsichtig, das mit deutschen Fachbegriffen aus dem Steuerrecht oder Gewerberecht zu vermischen. Eine Eingrenzung anhand dieses Kriteriums ist vielleicht die letzte Hoffnung, diese Rechtsprechungstendenz umzukehren.

2. Aus meiner Sicht kann man gut argumentieren, dass es sich bei hxxp://www.xyz.de nicht um einen Link handelt und demnach auch keine "Wiedergabe" eines geschützten Werks möglich ist, ohne dass ein Dritter in den Kausalverlauf eingreift, indem er den Blindtext mit dem ikonischen "www" ersetzt. Entscheiden müssen das Gerichte.

Viele Grüße!

Kommentar von Silke |

Viele Affiliate-Links werden dynamisch generiert und führen auf dynamisch generierte Seiten. Wenn ich mit aktivierten Cookies erst einen Screenshot von der Rechtsverletzung auf einer Seite wie eBay, Amazon oder Print on Demand wir z.B. Redbubble mache und dann auf einer Seite wie mit dynamischen Affilitelinks lande, wird mir über mein Cookie Werbung zur Rechtsverletzung angezeigt. Ich kann einen beweissichernden Screenshot machen und habe alle Mittel, den Besitzer der Seite abzumahnen. Angesichts der Tatsache, dass Amazon, eBay und eine Großzahl weiterer Marktplätze ein Eldorado für Raubkopien ist, ist die Teilnahme an deren Affiliate-Programmen zu einem besonders hoch bestückten Minenfeld geworden.

Antwort von Peter Hense

Hallo Silkester,

das sind valide Gedanken, die illustrieren, was passieren kann, wenn man das Thema Linkhaftung derart aufbohrt, wie es der EuGH getan hat. Ein Gegenargument könnte sein, dass es sich bei den eingeblendeten Links um fremden Content handelt, der einer Privilegierung nach § 10 TMG unterliegt. Allerdings habe ich bei Affiliate-Programmen auch immer die Beauftragtenhaftung, die mir das Leben sauer macht. Wie auch immer, es ist eine verfahrene Situation.

Viele Grüße!

Kommentar von GustavMahler |

Gerade wird auf heise.de die Antwort des LG Hamburg veröffentlicht:
" ...zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass das Landgericht selbstverständlich davon ausgeht, dass die Zugänglichmachung sämtlicher Inhalte auf der Seite des Landgerichts rechtmäßig erfolgt.
Zu rechtsverbindlichen Erklärungen Ihnen gegenüber sehen wir uns indes nicht veranlasst."
Die Antwort: fahrlässig oder dreisst? Ich gehe davon aus, ... heisst übersetzt: keine Ahnung, wird schon stimmen. Aber wenn ein Gericht aufgrund eines eigenen Urteils für seine web-Seiten so handelt, genügt künftig zu jeder Link-Setzung deren Disclaimer. Damit wäre eine Haftung dann zum Zeitpunkt ausgeschlossen.

Kommentar von Florian |

Auch ich muss mich einigen der Vorredner anschließen und finde das Vorgehen etwas heuchlerisch. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch folgende 2 Fragen:
1. Ist der Kläger auch gegen die eigentliche Urheberrechtsverletzung, sprich die Seite, auf der das Bild tatsächlich gepostet wurde, vorgegangen?
2. Wenn Nein: Warum nicht?

Antwort von Peter Hense

Hallo Florian,

wir führen Verfahren, um sie zu gewinnen. Hier in diesem Fall finden wir das Ergebnis unserer Arbeit jedoch gefährlich und haben vorgezogen, uns deutlich gegen diesen Trend der ausufernden Haftung für Links zu positionieren. Das finde ich offen und okay.

Was wäre denn die Alternative gewesen? Sollen wir die Entscheidung begrüßen, obwohl wir die Rechtsprechung des EuGH persönlich ablehnen? Das wäre, finde ich, wirklich unehrlich.

Zur Sache:

1. Ja, aber erfolglos.

2. n.a.

Viele Grüße!

Kommentar von Jerome |

Ist es denn von Belang, wie das Landgericht Hamburg hier einen Einzelfall geurteilt hat? Werden künftige Urteile von diesem beeinflusst?

Ich kann mir das schwer vrostellen. Das würde ja bedeuten, dass die erste Kammer vor der zufälligerweise eine neue Thematik verhandelt wird eine ungleich große Macht hat. Wäre der Fall woanders verhandelt worden hätte das Urteil vielleicht ganz anders ausgesehen.

Antwort von Peter Hense

Hallo Jerome,

die Entscheidung eines der renommiertesten deutschen Landgerichte in urheberrechtlichen Angelegenheiten ist ein gewichtiges Indiz, wie die Rechtsprechung des EuGH von deutschen Gerichten verstanden und angewendet wird.

Wer die Entscheidung des EuGH gelesen hat, wird von der Hamburger Entscheidung auch nicht überrascht sein. Sie ist vielmehr konsequent und in dieser Konsequenz brutal hart.

Der Punkt, an dem man sich trefflich streiten kann, ist die "Gewinnerzielungsabsicht", die ich persönlich auch sehr restriktiv interpretieren würde, wenn ich das GS Media-Urteil anzuwenden hätte. Aber das Gericht hat gute Argumente, es so zu entscheiden, wie sie es entschieden haben.

Doch selbst wenn man eine konkrete Vergütung für einen bestimmten Link fordert, um zu einer Urheberrechtsverletzung zu gelangen, bedeutet dies erhebliche Konsequenzen für weite Bereiche des Influencer- und Affiliate-Marketing.

Im Strafrecht mag es ein Bedürfnis geben, Links zu bestimmten Themen zu ahnden. Ich persönlich lehne aber eine Linkhaftung im Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht grundsätzlich ab.

Links sind Wegweiser, keine Rechtsverletzungen.

Viele Grüße!

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