Landesmedienanstalten als Aufsichtsbehörde: Der Auskunftsanspruch gegenüber Medienunternehmen (DSB 09/21)
Der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht im Spannungsfeld zwischen berechtigtem Informationsinteresse und medienrechtlichen Schutzvorschriften. Er kann dem Vorwurf der Missbräuchlichkeit begegnen. Dr. Jonas Kahl und Nikolaus von Bernuth erläutern die rechtliche Lage, wenn es um Daten eines Medienunternehmens geht und spezielle Aufsichtsbehörden zuständig sind.
Der Umgang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen gehört mittlerweile vielerorts zum Alltag. Besonderheiten kann er aber aufweisen, wenn Auskunftsansprüche gegenüber Medienunternehmen geltend gemacht werden. Unter Umständen spielt hier nicht nur das Medienprivileg eine Rolle, sondern es kann auch die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht bei den Landesmedienanstalten und nicht den gewohnten Landesdatenschutzbeauftragten liegen. Ein Beschluss des Datenschutzbeauftragten der Landesanstalt für Medien NRW (LfM NRW) anlässlich einer Beschwerde wegen einer verweigerten Auskunft zeigt nunmehr, welche Einwände gegen Auskunftsbegehren vorgebracht werden können.
Spirit Legal Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl und Nikolaus von Bernuth schreibt im Datenschutz-Berater 09/2021. Der Beitrag ist hier im Volltext abrufbar:
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