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Kritische Bewertungen im Internet: Wie blickdicht ist der Deckmantel der Anonymität?

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Negative Kundenbewertungen landen immer öfter vor Gericht.

Internetnutzer wissen ALLES: Wie sauber ist der Pool des Sukhumvit Hotel in Bangkok? In welchem Düsseldorfer Café mit Rheinblick stille ich spontanen Hunger oder Durst – und das am günstigsten, gemütlichsten, unterhaltsamsten? Welcher Zahnarzt in Friedrichshain wird mich zügig und freundlich an einem Montagabend behandeln? Was ist von „Batman vs. Superman“ zu halten, was vom neuen Arbeitgeber?

Es bräuchte meist länger, einen guten Freund um Rat zu fragen, als im Internet bis zum einschlägigen Portal, Forum und Thread zu finden, wo nicht nur eine, sondern im besten Fall zig Erfahrungsberichte, Bewertungen und Empfehlungen zu allen denkbaren Lebensfragen von hilfsbereiten, fairen und sachlichen Nutzern auf ihre Leser warten. Ist das wirklich so?

Unternehmen wissen inzwischen um die Macht ihrer Ratings. Nicht nur das Erhalten von kritischen Bewertungen, sondern auch der Umgang mit ihnen können den Geschäftsruf von Unternehmen nachhaltig beschädigen – oder auch festigen (hierzu immer wieder schön: Prizotel im August 2014). Dies gilt erst recht, wenn das Feedback im Internet zur Vendetta gerät. Letztere Fälle landen immer wieder vor Gericht, wo die schlecht bewerteten Unternehmen versuchen, ihre Bewertungen zu beseitigen oder zumindest dem Verfasser den Deckmantel der Anonymität zu lüpfen.

 

Rechtsstreit: TripAdvisor versus Ashley Inn (Lincoln City)

So beispielsweise geschehen im Rechtsstreit zwischen dem Hotel Ashley Inn in Lincoln City und dem Bewertungsportal TripAdvisor. Das Hotel verlangte von TripAdvisor die Offenlegung der Identität jener Person, die sich auf TripAdvisor unter dem Pseudonym „12Kelly“ nicht nur über das scheußliche Frühstück („breakfast is nasty“) und üble Hotelzimmer („rooms are nasty“) beschwerte, sondern sich in diesem Zusammenhang auch weidlich Gedanken zum Ob und Wie des Drogenkonsums von Hotelbesitzer und Personal machte. Nach internen Recherchen zweifelte die Hotelführung schließlich, ob „12Kelly“ überhaupt jemals in ihrem Hotel übernachtet hatte

Das Hotel unterlag vor Gericht allerdings mit seinem Auskunftsverlangen im Dezember 2014. Das Oregon shield law, ein Gesetz, das primär den Schutz des amerikanischen Journalistenprivilegs bezweckt, schützte TripAdvisor davor, dem Hotel die Identität von „12Kelly“ offenzulegen. Mit deutschem Rechtsverständnis betrachtet, ist das eine erstaunliche Entscheidung, schließlich wurden in der Rezension nicht nur Werturteile („nasty“), sondern auch strafrechtlich relevante Tatsachenbehauptungen aufgestellt. 

 

Yelp! versus Hadeed Carpet Cleaning Inc.

Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs stritten auch die Hadeed Carpet Cleaning Inc. und das Portal Yelp! vor Gericht, nachdem das Unternehmen für Teppichreinigung auf dem Portal gleich von sieben Nutzern schlechte Bewertungen für Service und Qualität der Arbeit kassierte, die allerdings weniger überspitzt als im Fall aus Oregon ausfielen. 

Der Geschäftsinhaber der Teppichreinigung, Joe Hadeed, war der Ansicht, dass diese sieben negativen Bewertungen von ein und derselben Person – möglicherweise einem Mitbewerber – verfasst worden waren. Diese Person habe, so seine Spekulation, mehrere Yelp!-Konten eingerichtet, um das Unternehmen mehrfach schlecht bewerten zu können. 

Nachdem das Gericht im Bundesstaat Virginia grundsätzlich das Recht der anonymen Nutzer auf freie Meinungsäußerung im Internet auch zu missliebigen Themen bekräftigte, stellte es anschließend dezidierte Parameter auf, die gegebenenfalls die Anonymität des Nutzers aufheben. Dem deutschen Recht ähnlich, endet der Schutz der anonymen Meinungsfreiheit im Internet bei kriminellen beziehungsweise unerlaubten Verhaltensweisen. 

Der Unternehmer schlug sich nun jedoch mit Beweisproblemen herum: Die Klage von Joe Hadeed basierte auf der Annahme, dass sein Unternehmen nicht von echten Kunden, sondern von einem Scheinkunden, der mehrere diffamierende Bewertungen abgab, bewertet wurde. Das kann er jedoch erst zweifelsfrei belegen, wenn das Gericht die Klarnamen der Rezensenten aufdeckt und er sie mit den Kundendaten seiner Firma abgleichen kann. Man möchte nicht in seiner Haut stecken, nicht wahr?

 

Der deutsche Bundesgerichtshof zu negativen Kundenbewertungen im Netz

Neben diversen Oberlandesgerichten hat sich auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bereits in zwei Entscheidungen mit dem Thema Kundenbewertung befasst. In beiden Fällen ging es um Portale, auf denen Ärzte bewertet werden können.

Im ersten Fall unterlag ein Gynäkologe mit dem Begehren, sein Profil bei Jameda komplett, also samt Unternehmensinformationen und Patientenbewertungen, zu löschen. Der BGH stufte das Recht der Kommunikationsfreiheit auf Seiten wie jener von Jameda höher ein, als das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung.

In einem weiteren Fall („wegweisend“) hat der BGH im Streit zwischen einem frei praktizierenden Arzt und dem Bewertungsportal Sanego entschieden, dass selbst im Fall von verleumderischen Bewertungen kein direkter Auskunftsanspruch des Arztes gegen das Portal besteht. Der BGH bekräftigte damit einige Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die zu dieser Frage ergangen waren.

In dem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, hatte ein anonymer Nutzer auf Sanego behauptet, der Arzt würde die Akten seiner Patienten in Wäschekörben in den Behandlungsräumen lagern. Darüber hinaus wären die Wartezeiten unverhältnismäßig lang, Folgetermine seien nicht zeitnah erhältlich und obendrauf sei eine Schilddrüsenüberfunktion vom Arzt nicht erkannt und „kontraindiziert“ behandelt worden. Der Arzt unterlag vor dem BGH in letzter Instanz. Der BGH hat mit seiner Entscheidung jedoch keineswegs einen Freibrief („license to troll“) erteilt. 

Der Betroffene kann gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, gemeinhin als „Lüge“ bezeichnet, gegen strafrechtlich relevante Bewertungen oder gegen die sogenannte Schmähkritik, also Werturteile, die überzogen, ungerecht oder ausfällig sind, vorgehen. Dazu muss er das Portal zur Beseitigung auffordern und/ oder die Polizei einschalten. Das hatte der Arzt im Fall des BGH bereits getan und die Löschung der unwahren Bewertung noch vor dem Urteil des BGH erreicht. 

Anschließend ist es die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden von den Portalen die Nutzerdaten, soweit für das Verfahren erforderlich, einzuholen. Dem Betroffenen selbst – so praktisch und genugtuend es wäre – steht aber nach deutschem Recht kein direkter Auskunftsanspruch gegen die Portale zu.

Kommentar von Peter Hense |

http://lawandmore.typepad.com/law_and_more/2016/05/philip-layfield-v-glassdoor-atls-kathryn-rubino-covers-amazing-legal-development.html

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