Kinderfotos auf Instagram, Facebook, TikTok & Co

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Unter welchen Umständen dürfen Eltern und Dritte Kinderfotos im Internet und sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, WhatsApp und TikTok veröffentlichen und worauf ist rechtlich zu achten? Rechtsanwältin Sabrina Otto gibt einen Überblick.

Immer mehr Menschen sind auf Social Media Plattformen präsent. Sie posten, twittern und teilen Urlaubsbilder, Restaurantbesuche und Filmabende in den eigenen vier Wänden. Ein wichtiger Bestandteil des Lebens sind die eigenen Kinder, aber können sie auch Bestandteil des Auftritts in den sozialen Medien sein?

Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen: Das Posting durch die Eltern selbst, bei dem der Gestaltungsspielraum aufgrund der Interessenkollision zwischen dem eigenen Publikationsinteresse der Eltern und ihrer Pflicht, im Interesse des eigenen Kindes zu handeln, enger ist. Davon zu unterscheiden ist die Veröffentlichung durch Dritte, in die die Eltern entsprechend ihrer gesetzlichen Pflicht einwilligen. Da hier die Interessenkollision nicht auftritt, werden die Grenzen weit gezogen.

1. Das Veröffentlichen, Teilen und Versenden von Fotos in sozialen Netzwerken

Posten Eltern selbst Bilder in den sozialen Medien besteht das Spannungsfeld zwischen Datenschutzrecht und zivilrechtlichem Äußerungsrecht.

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1.1 Kinder haben ein Recht am eigenen Bild

Auch Kinder sind als solche Grundrechtsträger des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), welches als besondere Ausprägung das Recht am eigenen Bild beinhaltet. Danach darf jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.

1.2 Die Eltern verarbeiten Daten ihrer Kinder

Das Bild weist in der Regel Personenbezug i.S.d. Art 4 Nr. 1 DSGVO auf, sofern das Kind identifizierbar ist. Das ist nicht nur zwingend beim Zeigen des Gesichtes der Fall. Bei Gesichtsbildern handelt es sich sogar um biometrische Daten i.S.d. Art 4 Nr. 14 DSGVO.

1.3 Das Haushaltsprivileg scheitert oft an den Nutzungsbedingungen

Der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung wird durch das Haushaltsprivileg in Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO für die Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten eingeschränkt. Dadurch sollen die persönliche Entfaltung und Kommunikation in einem geschützten Bereich ermöglicht werden, da nur ein geringes Risiko für den Betroffenen besteht. Entscheidend ist dabei nicht nur der familiäre Bereich. Auch das Offenbaren des Fotos gegenüber einer Person im Rahmen einer besonderen Nähebeziehung fallen unter Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO. Grundsätzlich ist eine solche Tätigkeit auch im Bereich der sozialen Medien möglich.

Bei einem Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit scheidet das Haushaltsprivileg selbstverständlich aus. Aber auch schon bei der Kommunikation über Einzelpersonen hinaus kann das Haushaltsprivileg keine Anwendung finden.

Private Einstellungen z.B. auf Facebook oder WhatsApp können bei einem Profilbild mit Kindern den persönlichen oder familiären Bereich nicht herstellen. Denn in den Nutzungsbedingungen stimmt man meist in das Verwenden des Fotos durch das soziale Netzwerk zu eigenen Zwecken ein. Eine vertrauliche Kommunikation kann dadurch nicht gewährleistet werden.

HINWEIS: Zusammenfassende Beispiele zu WhatsApp-Profilbildern mit Kindern, das Verschicken von Kinderfotos in privaten Nachrichten auf WhatsApp sowie das Veröffentlichen von Fotos auf Facebook können Sie unter in unserem Beitrag Das Veröffentlichen von Kinderfotos ohne die Zustimmung des anderen Elternteils abrufen.

1.4 Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des Kindes

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Eine Datenverarbeitung muss nach den Grundsätzen der DSGVO auf einer Rechtsgrundlage beruhen. In Betracht kommen hier zum einen die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO und zum anderen die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO.

Die Veröffentlichung von Kinderfotos kann nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Eltern der eines Dritten erforderlich ist und keine Interessen oder Grundrechte sowie Grundfreiheiten des Kindes überwiegen. Was heißt das?

Die beiden gegenüberstehenden Interessen müssen sorgfältig abgewogen werden. Auf der einen Seite steht der Publizitätsgedanke der Eltern, auf der anderen Seite das Recht am eigenen Bild des Kindes. Da Kinder besonders schutzwürdig sind, wird regelmäßig das Publizitätsinteresse der Eltern unterliegen.

Übrig bleibt die Einwilligung gegenüber den Eltern nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO. Ein Kind kann selbst nur in die Veröffentlichung des Fotos einwilligen, wenn es einsichtsfähig ist. Das ist es nur, wenn es die Tragweite seiner Entscheidung, in die Verarbeitung seines Fotos einzuwilligen, vernünftigerweise absehen kann. Dies ist im Einzelfall je nach Reife und Alter des Kindes zu beurteilen.

Stellvertretend für das Kind, können die Eltern einwilligen. Dies ist jedoch aufgrund der eigenen Interessen der Eltern äußert kritisch zu betrachten. Im Einzelfall wäre dann zu überprüfen, ob die Eltern im Interesse des Kindes gehandelt haben. Letztlich sollten die Eltern stets selbst hinterfragen, ob das Kind das Foto auch für angemessen halten dürfte. Eine geeignete Kontrollfrage kann sein, ob die Eltern so ein Foto von sich selbst veröffentlichen würden.

1.5 Anforderungen an die Einwilligung zur Veröffentlichung von Kinderfotos

Die Einwilligung muss im Sinne der Art. 6 Abs. 1 lit. a), 4 Nr. 11, 9 Abs. 2 DSGVO wie folgt ausgestaltet sein:

  • Freiwillig,
  • Verständlich und in leicht zugänglicher Form sowie klarer Sprache,
  • Zweck- und Einzelfallbezogen,
  • Ausreichend informiert, d.h. in Kenntnis der Sachlage,
  • Unmissverständlich und ausdrücklich,
  • Schriftlich, mündlich oder elektronisch,
  • Widerruflich.

Zu beachten bleibt dabei, dass der Verantwortliche, also die Eltern, zum Nachweis der Einwilligung verpflichtet ist (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). 

Die Einwilligung muss zudem gemäß §§ 1626, 1629 BGB von beiden Elternteilen oder allen sorgeberechtigten Personen abgegeben werden., da die Eltern die elterliche Sorge bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahr des Kindes gemeinsam ausüben und das Kind gemeinschaftlich vertreten.

1.6 Beispiel einer Einwilligung

Hiermit willige ich / willigen wir [Nennung der Person(en)] in die Veröffentlichung des Fotos [Genaue Beschreibung oder Benennung des Fotos] auf [Nennung der Plattform, z.B. Facebook] durch [Nennung des Klarnamens und Nutzernamens] zum Zwecke [hier eintragen] ein. Informationen zur Verarbeitung des Fotos auf der Plattform [Nennen] findest du unter [Link zu den Datenschutzbestimmungen].

Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Verantwortlichen widerrufen werden.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen: Überschneidung des Kunsturhebergesetzes mit der DSGVO

All das wird durch den Streit über die Anwendung der DSGVO vor oder neben dem Kunsturhebergesetzes (KUG) überschattet. Doch auch das KUG fordert eine Einwilligung in § 22 KUG, sofern nicht eine Ausnahme aus § 23 KUG greift. Nicht erfasst werden zudem vom KUG Verarbeitungsschritte, die vor der Veröffentlichung stattfinden, also z.B. das Fotografieren oder das Speichern bei Cloud-Anbietern.

Das Problem stellt sich demnach nur in den seltenen Fällen, in denen Ausnahmen des KUG, wie Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, einschlägig sind. Insbesondere bei im privaten Umfeld aufgenommen Fotos ist dies in der Regel nicht der Fall, so dass es ohnehin bei dem Erfordernis der Einwilligung bleibt. Grundsätzlich genießt europäisches Sekundärrecht, wie die DSGVO, Vorrang vor nationalen Regelungen.

3. Veröffentlichung von Kinderfotos

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Schauen wir uns die Veröffentlichung von Kinderfotos durch Eltern und Dritte, wie z.B. Vereine, Institutionen und Kindertagesstätten an.

3.1 Kommerzielle Veröffentlichung von Kinderfotos durch die Eltern

Was viele nicht wissen: Werden Kinder zu Werbezwecken abgelichtet, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 JArbSchG ist eine Beschäftigung von Kindern unter drei Jahren grundsätzlich verboten. Bei Kindern ab drei Jahren eröffnet § 6 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG die Möglichkeit, eine behördliche Ausnahme einzuholen.

3.2 Veröffentlichung von Kinderfotos durch Dritte

Datenschutzrecht in Kitas, Vereinen & Co

Bei der Veröffentlichung von Kinderfotos durch Dritte ist ebenfalls die Einwilligung des Kindes als Träger des Rechts am eigenen Bild erforderlich.

Vereine und Institutionen, die mit Minderjährigen arbeiten und diese dokumentieren wollen, müssen sich eine Erlaubnis der Eltern holen

Sofern die Kinder jedoch mangels Einsichtsfähigkeit nicht einwilligen können, müssen die Eltern in die Veröffentlichung einwilligen. Dabei sind die oben genannten Grundsätze stets zu beachten.

Auch für Kitas gilt die DSGVO

Grundsätzlich sind auch Kindertagesstätten für die Datenverarbeitung verantwortlich. Die DSGVO gilt grundsätzlich für alle Träger.

Bei Veröffentlichungen von Fotos, die auf dem Sommerfest oder für den Facebook-Auftritt entstanden sind, steht die Öffentlichkeitsarbeit im Vordergrund, so dass keine weiteren Regelungen aus den Sozialgesetzbüchern zu beachten sind.

Wird allerdings die Entwicklung der Kinder dokumentiert, haben kommunale Kitas als Sozialleistungsträger i.S.d. § 35 Abs. 1 SGB I zudem die Regelungen des Sozialgesetzbuches (§§ 67 ff. SGB X) zu erfüllen.

Kitas in freier Trägerschaft fallen nicht perse unter die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, so dass für sie neben der DSGVO das BDSG Anwendung findet. Etwas anderes gilt, wenn der freien Kita Sozialdaten von einer Stelle i.S.d. § 35 SGB I übermittelt werden. Dann gilt der sog. „verlängerte Sozialdatenschutz“: Die Fotos dürfen insbesondere nur entsprechend dem Übermittlungszweck verarbeitet werden und die Geheimhaltungspflicht ist auch von Seiten des Empfängers einzuhalten.

4. Was tun bei einer unberechtigten Veröffentlichung von Kinderfotos?

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Wenn Kinderfotos ohne Einwilligung oder berechtigtes Interesse veröffentlicht wurden, können sowohl das Kind als auch ggfs. die sorgeberechtigten Eltern bzw. der einzelne Elternteil einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Entscheidungen zu den Voraussetzungen der DSGVO gab es bisher keine, die Gerichte stützen die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen stets auf die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 1004 BGB (analog) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB sowie wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht aus § 22 KUG nach § 1004 BGB (analog) i.V.m §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.

Zuständig dafür ist das das Zivilgericht und nicht etwa das Familiengericht. So entschied zumindest das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 08.07.2016, Az. 18 WF 183/15 (Rn. 14, 15), dass sich insbesondere aus § 266 FamFG keine familienrechtliche Streitigkeit ergebe, da der gemachte Anspruch weder aus der Ehe oder dem Eltern-Kind-Verhältnis herrühre noch stehe er im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Ehe der Beteiligten. Unabhängig davon falle die Angelegenheit unter den Ausschlusstatbestand des § 266 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 FamFG i.V.m.§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a ZPO und damit in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Die Vorschrift des § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a ZPO ZPO umfasse Streitigkeiten über gesetzliche und vertragliche Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie in anderen Medien, wie beispielsweise dem Internet.

HINWEIS: Lesen Sie zur Vertretung eines an der Ausübung des Sorgerecht verhinderten Elternteils oder Vormunds durch einen gerichtlich bestellten Pfleger hier Das Veröffentlichen von Kinderfotos ohne die Zustimmung des anderen Elternteils unter der Rubrik „Überblick zur Ergänzungspflegschaft“ weiter.

Das OLG Oldenburg entschied am 24.05.2018 (Az. 13 W 10/18), dass bei getrenntlebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein einzelner Elternteil nicht befugt sei, allein im Namen seines Kindes gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes gerichtlich vorzugehen, da es sich bei der Veröffentlichung auf einer kommerziellen Zwecken dienende Internetseite um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1678 Abs. 1 S. 2 BGB handele und hierüber gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich sei. Die Entscheidung gerichtlich gegen die Veröffentlichung des Fotos vorzugehen sei schließlich für das Kind von erheblicher Bedeutung. Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet sei das Recht am eigenen Bild in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist. Hinzu kam bei dem vorliegenden Fall noch, dass das Foto werbenden Charakter hatte. Das Gericht sah den nur sechsjährigen Jungen als besonders schutzwürdig an.

In der jüngsten Entscheidung zu der Thematik verurteilte des Amtsgericht Hannover am 03.02.2020 einen Vater, der ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten ein Foto seines Kindes auf Facebook postete, zu 40 Tagessätzen (Az. 244 Ds 228(19).

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