Keine Sperrwirkung der DSGVO bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht wegen Telefonwerbung
Die Gerichtsentscheidung in Kürze:
- Die Regelungen der DSGVO über die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind nicht als Prüfmaßstab bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Belästigungsverbot nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG heranzuziehen.
- Die Annahme einer unzumutbaren Belästigung wegen unzulässiger Werbeanrufe gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG steht mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG, ePrivacy-RL) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) im Einklang.
- Ansprüche nach dem UWG von Mitbewerbern wegen unzumutbarer Belästigung werden nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO verdrängt. Vielmehr gelangen beide Regelungen im Rahmen ihres Regelungsgehalts nebeneinander zur Anwendung.
- Die Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt nicht gegen die nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGR-Ch) grundrechtlich geschützte unternehmerische Freiheit von Werbetreibenden.
Im Datenschutzberater 07+08/2019 schreiben Tilman Herbrich und Sandra Häntschel über ein Verfahren, in dem die Frage entschieden wurde, ob der DSGVO eine Sperrwirkung bei Verstößen gegen das UWG wegen unzulässiger Telefonwerbung zukommt. Der Beitrag ist hier im Volltext abrufbar:
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