Schutz von Webdesign: Keine Seite ist wie die andere

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Ab wann ist ein Webdesign geschützt? | © kaboompics.com

Ab wann ist ein Webdesign geschützt?

Inhalt, Gestaltung und Nutzerführung einer Website müssen Hand in Hand gehen, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Zwar gilt es, den Gewohnheiten von Internetnutzern zu entsprechen, indem bestimmte Regeln eingehalten werden: So sucht der User die Navigation meistens oben oder am linken Rand, Inhalte werden in der Regel mittig platziert und der Link zum Impressum taucht häufig am Seitenende (noch einmal) auf. Dennoch kann die Umsetzung dieser Richtlinien im Einzelnen sehr kreativ und individuell ausfallen.

Auch wenn das Ergebnis keine Revolution des Webdesigns anzetteln wird, werden alle Beteiligten – und insbesondere die Webdesigner – ihre Arbeit nicht nur geschätzt, sondern vor allem auch geschützt wissen wollen. Dieser Schutz kann sowohl nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz als auch durch das europäische Geschmacksmusterrecht gewährt werden.

 

Wie entsteht Urheberrechtsschutz?

Die optische Gestaltung von Webseiten kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht. Der Begriff „Schöpfungshöhe“ drückt im Wesentlichen aus, dass das Design ein Mindestmaß an Individualität aufweisen muss. Ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf grenzt ab, wann dies nicht der Fall ist. Gemäß der Rechtsprechung ist die geistige Schöpfungshöhe nicht erreicht, wenn es sich um eine Gestaltung handelt

„… die im Bereich des handwerklichen Könnens des durchschnittlichen Webgestalters liegt, da sie sich nicht deutlich von dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abhebt und sich in ihr die vorbekannten Gestaltungsformen wiederfinden. …“

Ist die Schöpfungshöhe jedoch gegeben, entsteht der Urheberrechtsschutz für den Webdesigner bei Fertigstellung des Webdesigns. Der Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – was jedoch in Anbetracht der Schnelllebigkeit der Branche kaum praktisch relevant sein dürfte.

 

Was ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Eine zweite Schutzmöglichkeit für die optische Gestaltung einer Website bietet die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, kurz GemeinschaftsgeschmacksmusterVO oder GGV. Ein Geschmacksmuster definiert die Verordnung als

„die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“.

Eine Erscheinungsform im Sinne der Verordnung, wie in unserem Beispiel ein Webdesign, muss jedoch nicht in ein Register oder dergleichen eingetragen werden, um schutzfähig zu sein. Als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat es lediglich zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Neuheit und Eigenart.

Das Design gilt als neu, wenn zuvor kein identisches Webdesign veröffentlicht wurde. Diese Bedingung ist auch dann erfüllt, wenn sich die Merkmale zweier Webdesigns nur in unwesentlichen Elementen unterscheiden.

Der Aspekt der Eigenart ist erfüllt, wenn sich der Gesamteindruck, den das Webdesign bei einem Branchenkenner hervorruft, vom Gesamteindruck vorbekannter Webdesigns unterscheidet.

Ein konkretes Beispiel für ein Webdesign, dem gerichtlich Eigenart zugesprochen wurde, bietet das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2013.

Die Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustersetzt beträgt nur 3 Jahre, wobei diese mit dem Tag der Veröffentlichung entsteht.

 

Urheberrecht vs. Geschmacksmusterrecht

Sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, entstehen beide Schutzrechte, ohne dass der Kreativschaffende dafür eine Anmeldung oder Registrierung vornehmen muss. Die Hürde zum Erreichen des Urheberrechtsschutzes liegt allerdings höher als im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht. Dafür gewährt das Urheberrecht aber auch eine erheblich längere Schutzdauer: 70 im Vergleich zu 3 Jahren.

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