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Kein unbegrenztes Recht zur Sperrung von Marken bei Google AdWords

Teuer anmutende Metallarmbanduhr liegt auf einer Holzbank
Die Zeiten der gezielten Behinderung von Mitbewerbern bei Google AdWords sind vorbei | © Ryan-McGuire, stocksnap.io

BGH-Entscheidung gegen gezielte Behinderung von Mitbewerbern

Es ist bekannt, dass Google Markeninhabern die Möglichkeit bietet, Markenbegriffe für Google AdWords (bezahlte Suchmaschinenwerbeanzeigen) zu sperren. Ist dies geschehen und ein anderer Marktteilnehmer möchte eine Werbeanzeige schalten, die den gesperrten Begriff enthält, geht dies nur mit Zustimmung des Markeninhabers.

Der BGH hat nun entschieden (BGH I ZR 188/14, Uhrenverkauf im Internet), dass es rechtswidrig ist, wenn der Markeninhaber seine Zustimmung zur Schaltung einer Werbeanzeige verweigert, obwohl die beabsichtigte Werbeanzeige die Marke nicht verletzt. In diesem Fall behindert der Markeninhaber den Mitbewerber gezielt im Sinne von § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

In dem vom BGH entschiedenen Fall wollte ein Uhrenhändler mehrere Anzeigen schalten, die darauf hinwiesen, dass der Uhrenhändler Uhren der Marke „Rolex“ ankauft. Grundsätzlich stellt die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen in AdWords für zumindest ähnliche Waren/ Dienstleistungen eine Markenrechtsverletzung dar und kann folglich vom Markeninhaber unterbunden werden (vgl. u.a. BGH I ZR 217/10, MOST-Pralinen).

Vorliegend hätte der Uhrenhändler aber mit der Marke „Rolex“ werben dürfen.

Inhaber einer Gemeinschaftsmarke können Dritten nicht verbieten, diese Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden (sogenannter „Erschöpfungsgrundsatz“, siehe Art. 13 Abs. 1 Gemeinschaftsmarkenverordnung; deutsche Regelung: § 24 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)).

Da der Uhrenhändler gebrauchte Uhren, also solche die zuvor von Rolex im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden, kaufen wollte, stellten seine geplanten Anzeigen keine Markenrechtsverletzung dar. Da die geplanten Werbeanzeigen zulässig waren, war das Verweigern der Zustimmung durch Rolex eine gezielte Behinderung des Uhrenhändlers im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. Dem Markeninhaber ist es auch zuzumuten, entsprechende Zustimmungsanfragen Dritter zu prüfen. Dies stellt die Kehrseite der Nutzung der Markenbeschwerde bei Google da.

Zusammenfassend lässt sich also feststellen: Hat ein Markeninhaber bei Google eine Markensperrung erreicht, darf er nur bei markenrechtsverletzenden Werbeanzeigen Dritter die Zustimmung versagen.

Tipps für die Praxis

  1. Markeninhaber sollten vorsichtig mit der Sperrung ihrer Marken bei Google sein. Wirtschaftlich lohnt sich dies wahrscheinlich nur bei häufigen Markenrechtsverletzungen.
  2. Wenn eine entsprechende Sperrung bei Google erwirkt wurde, muss der Markeninhaber Zustimmungsanfragen Dritter überprüfen. Dies ist ein juristischer Vorgang und erfordert in der Regel Unterstützung eines Juristen.
  3. Verweigert der Markeninhaber seine Zustimmung zu den Werbeanzeigen unzulässiger Weise, kann er von dem Werbenden verklagt werden.

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