Kein Auskunftsanspruch gegenüber Behörden für Blogger?
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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit dem Beschluss vom 31.05.2016, Az. Au 7 E 16.251, einem Blogger den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 S. 2 BayPrG versagt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Blog, für das der Journalist arbeitete, nicht um ein redaktionelles Medium, sondern um ein öffentliches, für jeden zugängliches Diskussionsforum handelt.
Der Sachverhalt
Vorausgegangen war der Entscheidung eine Auseinandersetzung zwischen einem freien Journalisten und einer Staatsanwaltschaft. Von dieser hatte der Journalist im Rahmen seiner Arbeit für das Neonazi-Watchblog „Störungsmelder“ um Auskünfte über gewisse Sachverhalte gebeten, weil er sie für seine Recherchen benötigte. Seinen Auskunftsanspruch stützte er dabei auf § 4 des Bayerischen Pressegesetzes. Da ihm die Staatsanwaltschaft die Auskünfte nicht in dem von ihm gewünschten Umfang gewährte, versuchte er seinen presserechtlichen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Kein Auskunftsanspruch für Watchblog „Störungsmelder“
Jedoch verweigerte das Verwaltungsgericht ihm diesen Auskunftsanspruch. Anders als es in der Praxis häufig geschieht, begründete das Gericht dies aber nicht damit, dass der Autor seine journalistische Tätigkeit nicht hinreichend nachweisen kann oder keinen Presseausweis besitzt, sondern, dass der Auskunftsanspruch schon allein daran scheitert, dass das Blog „Störungsmelder“ nicht als „Organ der Presse“ anzusehen ist.
Zwar hat nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, aber die Presse kann ihr Auskunftsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben, erläuterte das Gericht weiterhin.
Kein „Presseorgan“ im Sinne des Bayerischen Pressegesetzes
Problematisch im Falle des „Störungsmelder“ war allerdings, dass das Gericht das Blog nicht als „Presseorgan“ im Sinne des Bayerischen Pressegesetzes einordnete. Um als Presseorgan bewertet zu werden, muss es sich nämlich um ein Presseunternehmen handeln, das durch die publizistische Verbreitung von redaktionellen Inhalten zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit beiträgt.
Im Hinblick auf das Blog „Störungsmelder“ sah das Gericht diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das liegt insbesondere an der Selbstvorstellung des Blogs. Hier wird darauf verwiesen, dass im Blog „Störungsmelder“ Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus „berichten und diskutieren“.
Und so schlussfolgerte das Gericht: Auf dem Blog könne also „jedermann“ Beiträge zum Thema „Rechtsextremismus, Strategien gegen Neonazis“ veröffentlichen, sofern er denn die Regeln des Blogs beachte. Diese besagten: kein rechtsextremes Gedankengut und keine Beiträge ohne Bezug zum Thema des Blogs. Somit sei im Ergebnis das „Störungsmelder-Blog“ nicht als Presseorgan anzusehen – und die Beitragsverfasser insofern auch nicht als „Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter“.
Eine Behandlung von Internetdiskussionsforen als Presseorgan und die damit einhergehende Legitimation der jeweiligen Beitragsverfasser würde den presserechtlichen Auskunftsanspruch ansonsten in ein zu allgemeines Auskunftsrecht wandeln und gleichzeitig die Schnelligkeit und Leichtigkeit der Behördenarbeit beziehungsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweils Betroffenen zu sehr einschränken.
Bewertung der Entscheidung
Die Entscheidung des Gerichts basiert im Wesentlichen darauf, dass es das Blog „Störungsmelder“ nicht als Presseorgan, sondern als Diskussionsforum für „jedermann“ ansieht.
Dabei schließen sich presserechtliche Rechte und Pflichten und eine Autorenschaft durch „jedermann“ nicht grundsätzlich aus. Im Gegenteil: Die Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz ist ja gerade ein Jedermanns-Grundrecht, das es heutzutage – besonders in Anbetracht der zahlreichen Publikationsmöglichkeiten des Internets – jedem Internetnutzer ermöglicht, sich als Bürgerjournalist zu betätigen und sich dabei auf gewisse presserechtliche Rechte berufen zu können, zugleich jedoch auch bestimmten Pflichten unterworfen zu sein.
Vorliegend war aber entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch nach dem bayerischen Pressegesetz erfordert, dass eine Art Redaktion oder zumindest ein ähnliches Gebilde hinter dem Medium steht. Dies sieht das Verwaltungsgericht jedoch beim „Störungsmelder“ als nicht gegeben an. Darüber hinaus hat es einige maßgebliche Umstände fehlinterpretiert und eine Reihe anderer Tatsachen vollkommen ausgeblendet:
So hat das Gericht zum Beispiel die auf der Seite veröffentlichten „Blogregeln“ in die Betrachtung einbezogen und aus ihnen geschlussfolgert, dass aus ihnen keine Einschränkung des Autorenkreises hervorgeht – und somit jedermann auf dem Blog veröffentlichen kann. Tatsächlich dienen die Blogregeln aber dazu, den Nutzern gewisse Verhaltungsregeln zum Kommentieren von Beiträgen an die Hand zu geben, denn die Möglichkeit des Kommentierens steht auf dem „Störungsmelder“ tatsächlich allen Personen offen.
Möchte ein Autor hingegen einen eigenen Beitrag im Blog veröffentlichen, muss er sich zunächst an die Reaktion des „Störungsmelders“ wenden. Die veröffentlichten Beiträge werden dann redaktionell betreut und stehen unter der presserechtlichen Verantwortung eines Chefredakteurs. Er wird auch als verantwortlicher Redakteur im Impressum der Seite aufgeführt, schließlich übernimmt auch die Redaktion des Blogs die Haftung für dort veröffentlichte Beiträge. Selbst eine Liste aller festen Mitarbeiter findet sich auf der Seite, nämlich im Selbstdarstellungstext.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Beschluss um eine Fehlentscheidung handelt, die offenbar auf einer unzutreffenden Würdigung der tatsächlichen Umstände beruht. Es ist anzunehmen, dass die Entscheidung in einem möglichen Beschwerdeverfahren – zumindest in ihrer Begründung – korrigiert wird. Selbst wenn nicht, dürfen Blogger beruhigt sein: Die Entscheidung hat keine Bedeutung für die Auskunftsrechte von Bloggern im Allgemeinen, denn sie bezieht ausschließlich auf diesen Einzelfall.