Werben mit Hotelsternen: Irreführende Werbung mit „Hotelsternen“

Inhaltsverzeichnis

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Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Freiburg hat mit Urteil vom 20.06.2016 (Az: 12 O 137/15) entschieden, dass die Internetwerbung eines Hotels in Form von 4 goldenen Sternen, die auf einer ovalen Kurve das Hotelwappen nach unten begrenzen, nicht per se irreführend ist, da die Betrachter der Werbung diese Gestaltung nicht als einen Hinweis auf eine Einstufung des Hotels durch ein Hotelklassifizierungssystem versteht.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte wegen einer bestimmten Grafik (siehe Abbildung oben) Unterlassungsansprüche gegen das Hotel geltend gemacht:

Das LG Freiburg verneinte nicht nur eine unzulässige Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) durch das Hotel, sondern erteilte auch im Hinblick auf die Verletzung des allgemeinen Irreführungstatbestandes (§ 5 Abs. 1 UWG) eine Absage.

Es führte in der Begründung des Urteiles dazu unter anderem aus:

„(…) Vielmehr erkennt der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher, der die beanstandete Internetseite ansieht, sofort den Zusammenhang der Initialen des Hotels mit den in das Wappen integrierten Buchstaben HS. Auch im übrigen entspricht die Aufmachung des Wappens der Art nach typischerweise der eines Wappens. Soweit (unterstellt) aus Sicht des Verkehrs die unter das Wappenschild sehr dicht gesetzten 4 Sterne Teil des Wappens sein sollten, handelt es sich somit nicht um eine Werbung, die die Bewertung durch ein Klassifizierungssystem auch nur suggerieren würde. (…) Ein Wappen ist aber etwas ganz anderes als ein Hotelklassifizierungssystem. (…)“

Werbung mit Hotelsternen: Fazit

Das Urteil des LG Freiburg betrifft eine außergewöhnliche grafische Gestaltung. An der bisherigen Rechtsprechung zur wettbewerbswidrigen Werbung mit vermeintlichen erteilten „Hotelsternen“ ändert dieses Urteil gewiss nichts. Bereits im hypothetischen Fall einer waagerechten Anordnung der Sterne unterhalb des Hotelwappens hätte das Urteil durchaus zu Lasten des Hotels ausfallen können. 

Wir empfehlen beim Werben mit vermeintlichen Hotelsternen: Prüfen Sie vor jeder Veröffentlichung kritisch, ob grafische Gestaltungen aus Kundensicht zu der unzutreffenden Annahme führen könnten, dass es sich um eine Einstufung der DEHOGA oder einer anderen Klassifizierungsstelle handelt. Ist das der Fall, besteht Überarbeitungsbedarf – Kreise und Ovale bieten sich derzeit an. 

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Hotelfront mit Sternen
Vorsicht bei der Werbung mit Hotelsternen | © pcross, iStock.

Werben mit Hotelsternen: Wie Sie Fallstricke vermeiden

Reisenden bieten sie im Idealfall eine einfache Orientierung zu Qualität und Ausstattung eines Hauses, Hoteliers sollten jedoch achtsam sein, wenn sie mit Hotelsternen werben. Wir nehmen die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 15. Juli 2014 (Az. 13 U 76/14) zum Anlass, die wettbewerbsrechtlichen Grenzen für die Werbung mit Hotelsternen im Online- und Offlinebereich zu beleuchten.

Im Fall, der dem OLG Celle vorlag, warb ein Hotel auf der Marmorverkleidung rechts und links der Eingangstür des Hotelgebäudes mit je 6 fünfzackigen, in einer waagerechten Reihe angebrachten Sternen. Die angezeigten Sterne beruhten nicht auf einer Klassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA) oder einer anderen neutralen Bewertungsstelle.

Das OLG Celle stufte diese Werbung mit Hotelsternen als irreführend ein, da sie nicht auf den objektiven Prüfkriterien einer neutralen Stelle mit entsprechender Kompetenz fußte. Der angesprochene Verkehrskreis verstehe laut OLG Celle die Werbung dahingehend, dass es sich um eine „offizielle“ Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie handele. Der Umstand, dass seitens des DEHOGA als Bestnote maximal 5 Sterne vergeben werden, hier jedoch (2-mal) 6 Sterne gezeigt wurden, führte zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts seitens des OLG Celle, denn der Durchschnittskunde setze eine Sterneklassifizierungen nicht automatisch mit dem DEHOGA-Standard gleich. Das OLG Celle hierzu in seinem Beschluss:

„…Soweit üblicherweise mit einer Einteilung von einem bis fünf Sternen gerechnet wird, spricht dies nicht gegen das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, dass auch eine Auszeichnung eines Hotelbetriebs mit sechs Sternen von einer unabhängigen Stelle vergeben wird, um einen besonders gehobenen Hotelbetrieb zu kennzeichnen...“

Bereits 2012 hatte das Landgericht (LG) Berlin (Beschluss vom 05.01.2012, Az. 52 O 4/12) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine Anzeigenwerbung mit 5 „hoteleigenen“ Sternen – also mit einer Einstufung, welche die Hotelkette auf Basis selbst aufgestellter Kriterien vornahm – intransparent und irreführend sei. Auch in diesem Fall mangelte es an der vom Verbraucher erwarteten objektiven Klassifizierung durch eine unabhängige Stelle.

Im Sachverhalt, den das LG Koblenz am 17.12.2013 per Urteil (Az: 4 HK O 86/13) entschied, haftete ein Pensionsbetreiber, dessen Zimmer vom Deutschen Tourismusverband tatsächlich mit 4 (achtzackigen) Sternen klassifiziert worden waren, wegen einer irreführenden Werbung auf dem Portal booking.com, nachdem der Portalbetreiber Änderungen am Werbetext vorgenommen hatte. In der Rubrik „Hotels“ wurden die Zimmer wie folgt beworben: „Nur 6 km vom Flughafen... entfernt liegt das 4-Sterne-Hotel... im Dorf...“. Statt achtzackiger Sterne wurden systembedingt fünfzackige Sterne angezeigt. Ein erklärender Hinweis, dass es sich um keine offizielle Sterneklassifizierung durch den DEHOGA handelt, fehlte.

Das LG Koblenz entschied, dass der Unternehmer durch die Werbung mit den 4 fünfzackigen Sternen in Verbindung mit dem Hinweis auf einen Hotelbetrieb über die betrieblichen Verhältnisse getäuscht habe. Die Verwendung solcher Sterne ohne Zusatz sei intransparent und lasse für einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises nicht erkennen, nach welchen Kriterien die Sternevergabe erfolgt ist. Dadurch könne der Eindruck erweckt werden, dass es sich um die Verwendung der offiziellen DEHOGA-Sterne-Klassifizierung handele.

Die Einwände des Unternehmers – nämlich zum einen, dass er selbst die Zimmer nie als „Hotel“ bezeichnet hatte, und zum anderen, dass bei booking.com die Darstellung von achtzackigen Sternen technisch gar nicht möglich sei – wurden vom LG Koblenz verworfen. Da booking.com im Rahmen einer Geschäftsbesorgung für den Unternehmer tätig wurde, muss er sich Fehler von booking.com zurechnen lassen. Das LG Koblenz riet dem Unternehmer in seiner Entscheidung zudem, von einem Öffentlichkeitsauftritt dann Abstand zu nehmen, wenn dieser aus technischen Gründen nicht möglich ist.

Werben mit Hotelsternen: Praxistipps für die Werbung mit Sterneklassifizierungen

  • Anerkanntes Klassifizierungssystem: Für das beworbene Hospitality-Angebot muss ein anerkanntes, unabhängig operierendes Gütesicherungssystem überhaupt existieren – das ist z.B. bei Hotels oder Reisebussen der Fall, aber nicht bei Schiffen bzw. Kreuzfahrten (hierzu das LG Offenburg, Urteil vom 30.07.2012, Az: 5 O 32/12 KfH).

  • Klassifizierung nur nach objektiven Prüfungskriterien einer unabhängigen Stelle: Vorsicht ist geboten bei der Verwendung von plattform- bzw. hotel(ketten)eigenen Klassifizierungen – den Vergabekriterien mangelt es unter Umständen an der erforderlichen Unabhängigkeit und Objektivität, um vor einem deutschen Gericht im Streitfall zu bestehen.
  • Erwartungen der Kunden entsprechen: Der DEHOGA stellt in Deutschland einheitlich die Hotelklassifizierung und die Vergabe der fünfzackigen Sterne sicher. Wird gegenüber deutschen Kunden mit Sternen geworben, dürfen diese zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine Werbung mit der aktuellen DEHOGA-Klassifizierung handelt. Handelt es sich um die Einstufung einer anderen Stelle, sollte der Kunde frühzeitig und deutlich hierauf hingewiesen werden, wer die vergebende Stelle ist und nach welchen Kriterien die Bewertung erfolgt.
  • Zutreffende Formulierungen und Kategorien: Nehmen Sie es ganz genau und achten Sie bei der Formulierung von Beschreibungen und Werbemaßnahmen sowie bei der Auswahl von Kategorien – sei es in Online- oder Printmedien – auf eine korrekte Wortwahl, die für den Kunden unmissverständlich ist. So ist eine „Pension“ beispielsweise kein „Hotel“.
  • Transparenz auch auf Online-Portalen: Prüfen Sie, ob das gewählte Portal den passenden Rahmen für Ihr Angebot darstellt. Beruht die Angabe von Sternen nicht auf einer Einstufung der DEHOGA, informieren Sie die Kunden frühzeitig und deutlich darüber. Nach der Entscheidung des LG Koblenz ist es nicht ausreichend, wenn Kunden erst im Buchungsvorgang den Hinweis erhalten, dass die angezeigten Sterne sich auf einen anderen als den DEHOGA-Standard beziehen.
  • Eingestellte Angebote kontrollieren und Fehler beheben: Überprüfen Sie Ihre Werbemaßnahmen objektiv und kritisch auf missverständliche Formulierungen hin. Übernehmen externe Dienstleister die Gestaltung oder Umsetzung der Werbemaßnahme, gilt dies erst recht, da Sie als Auftraggeber regelmäßig auch für Fehler der in Ihrem Interessen- und Wirkungsbereich eingeschalteten Personen haften.

Kommentar von Peter Hense |

Sterne, die Stand halten.
Siehe hierzu ein instruktives Video des DEHOGA zur Hotelklassifizierung. Die offiziell vergebenen Sterne der „Deutschen Hotelklassifizierung" werden alle drei Jahre auf ihre Gültigkeit vor Ort überprüft. Begleiten Sie Karl Prüfer auf seiner Mission. Diese Sterne halten einfach Stand. Mehr Infos unter www.hotelsterne.de

https://www.youtube.com/watch?v=S0n_-DOaA1A

Kommentar von Peter Hense |

Update:

Auch bei der Sternewerbung für Ferienwohnungen und Pensionen ist Vorsicht geboten. Diese führen keine "Hotelsterne" im Sinne der DEHOGA-Klassifikation, sondern werden allenfalls vom Deutschen Tourismusverband klassifiziert.

Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 17.12.2013, Az.: 4 HK O 86/13) hat einer Pension mit Ferienwohnungen untersagt, sich ohne weitere Aufklärung mit vier Sternen (****) zu schmücken, insbesondere bei der Onlinewerbung auf Hotelvermittlungsportalen. Die beanstandete Werbung sei irreführend, da für den Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres erkennbar sei, dass es sich bei der Werbung der Beklagten um eine solche für eine Pension handele, die lediglich mit 4-Sternen des Deutschen Tourismusverbandes für Ferienwohnungen/Privatzimmer klassifiziert sei, zumal auf dem Portal booking.com ausdrücklich unter Verwendung der Bezeichnung "Hotel" geworben worden sei.

Das Gericht führt aus:

"Eine Werbung für einen Beherbergungsbetrieb mit 4 Sternen unter der Angabe "Hotel" wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, dass sich dahinter eine offizielle Klassifizierung, d.h. Einordnung des Betriebs in eine bestimmte Komfortkategorie, verbirgt. Die Beklagte verfügt unstreitig nicht über eine offizielle Klassifizierung für einen Hotelbetrieb, sondern stützt sich bei ihrer Werbung auf eine Einordnung durch den Deutschen Tourismusverband."


Fazit:
Die unberechtigte Verwendung von vier 5-zackigen Sternen durch einen Beherbergungsbetrieb, der nicht offiziell von der DEHOGA klassifiziert wurde, ist wettbewerbswidrig gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 3, 5 Abs. 1 S.2 Nr.1 UWG.

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