Werben mit Hotelsternen: Irreführende Werbung mit „Hotelsternen“
Inhaltsverzeichnis
++UPDATE++UPDATE++
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Freiburg hat mit Urteil vom 20.06.2016 (Az: 12 O 137/15) entschieden, dass die Internetwerbung eines Hotels in Form von 4 goldenen Sternen, die auf einer ovalen Kurve das Hotelwappen nach unten begrenzen, nicht per se irreführend ist, da die Betrachter der Werbung diese Gestaltung nicht als einen Hinweis auf eine Einstufung des Hotels durch ein Hotelklassifizierungssystem versteht.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte wegen einer bestimmten Grafik (siehe Abbildung oben) Unterlassungsansprüche gegen das Hotel geltend gemacht:
Das LG Freiburg verneinte nicht nur eine unzulässige Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) durch das Hotel, sondern erteilte auch im Hinblick auf die Verletzung des allgemeinen Irreführungstatbestandes (§ 5 Abs. 1 UWG) eine Absage.
Es führte in der Begründung des Urteiles dazu unter anderem aus:
„(…) Vielmehr erkennt der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher, der die beanstandete Internetseite ansieht, sofort den Zusammenhang der Initialen des Hotels mit den in das Wappen integrierten Buchstaben HS. Auch im übrigen entspricht die Aufmachung des Wappens der Art nach typischerweise der eines Wappens. Soweit (unterstellt) aus Sicht des Verkehrs die unter das Wappenschild sehr dicht gesetzten 4 Sterne Teil des Wappens sein sollten, handelt es sich somit nicht um eine Werbung, die die Bewertung durch ein Klassifizierungssystem auch nur suggerieren würde. (…) Ein Wappen ist aber etwas ganz anderes als ein Hotelklassifizierungssystem. (…)“
Werbung mit Hotelsternen: Fazit
Das Urteil des LG Freiburg betrifft eine außergewöhnliche grafische Gestaltung. An der bisherigen Rechtsprechung zur wettbewerbswidrigen Werbung mit vermeintlichen erteilten „Hotelsternen“ ändert dieses Urteil gewiss nichts. Bereits im hypothetischen Fall einer waagerechten Anordnung der Sterne unterhalb des Hotelwappens hätte das Urteil durchaus zu Lasten des Hotels ausfallen können.
Wir empfehlen beim Werben mit vermeintlichen Hotelsternen: Prüfen Sie vor jeder Veröffentlichung kritisch, ob grafische Gestaltungen aus Kundensicht zu der unzutreffenden Annahme führen könnten, dass es sich um eine Einstufung der DEHOGA oder einer anderen Klassifizierungsstelle handelt. Ist das der Fall, besteht Überarbeitungsbedarf – Kreise und Ovale bieten sich derzeit an.
++UPDATE++ENDE
Werben mit Hotelsternen: Praxistipps für die Werbung mit Sterneklassifizierungen
-
Anerkanntes Klassifizierungssystem: Für das beworbene Hospitality-Angebot muss ein anerkanntes, unabhängig operierendes Gütesicherungssystem überhaupt existieren – das ist z.B. bei Hotels oder Reisebussen der Fall, aber nicht bei Schiffen bzw. Kreuzfahrten (hierzu das LG Offenburg, Urteil vom 30.07.2012, Az: 5 O 32/12 KfH).
- Klassifizierung nur nach objektiven Prüfungskriterien einer unabhängigen Stelle: Vorsicht ist geboten bei der Verwendung von plattform- bzw. hotel(ketten)eigenen Klassifizierungen – den Vergabekriterien mangelt es unter Umständen an der erforderlichen Unabhängigkeit und Objektivität, um vor einem deutschen Gericht im Streitfall zu bestehen.
- Erwartungen der Kunden entsprechen: Der DEHOGA stellt in Deutschland einheitlich die Hotelklassifizierung und die Vergabe der fünfzackigen Sterne sicher. Wird gegenüber deutschen Kunden mit Sternen geworben, dürfen diese zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine Werbung mit der aktuellen DEHOGA-Klassifizierung handelt. Handelt es sich um die Einstufung einer anderen Stelle, sollte der Kunde frühzeitig und deutlich hierauf hingewiesen werden, wer die vergebende Stelle ist und nach welchen Kriterien die Bewertung erfolgt.
- Zutreffende Formulierungen und Kategorien: Nehmen Sie es ganz genau und achten Sie bei der Formulierung von Beschreibungen und Werbemaßnahmen sowie bei der Auswahl von Kategorien – sei es in Online- oder Printmedien – auf eine korrekte Wortwahl, die für den Kunden unmissverständlich ist. So ist eine „Pension“ beispielsweise kein „Hotel“.
- Transparenz auch auf Online-Portalen: Prüfen Sie, ob das gewählte Portal den passenden Rahmen für Ihr Angebot darstellt. Beruht die Angabe von Sternen nicht auf einer Einstufung der DEHOGA, informieren Sie die Kunden frühzeitig und deutlich darüber. Nach der Entscheidung des LG Koblenz ist es nicht ausreichend, wenn Kunden erst im Buchungsvorgang den Hinweis erhalten, dass die angezeigten Sterne sich auf einen anderen als den DEHOGA-Standard beziehen.
- Eingestellte Angebote kontrollieren und Fehler beheben: Überprüfen Sie Ihre Werbemaßnahmen objektiv und kritisch auf missverständliche Formulierungen hin. Übernehmen externe Dienstleister die Gestaltung oder Umsetzung der Werbemaßnahme, gilt dies erst recht, da Sie als Auftraggeber regelmäßig auch für Fehler der in Ihrem Interessen- und Wirkungsbereich eingeschalteten Personen haften.