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Irreführende Angaben zur Verfügbarkeit von Zimmern auf Hotelvermittlungsportalen

Zusammenfassung: Wettbewerbsrechtliche Irreführung durch angebliche Angebotsverknappung

Bestimmte Hotelvermittler nutzen routinemäßig Hinweise auf eine angeblich nur noch geringe Verfügbarkeil von Hotelzimmern, obwohl die gewünschten Zimmer mit aller Lebenserfahrung in Wahrheit nicht knapper sind als sonst. Ein solches Verhalten verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, sowie § 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), denn diese Vermittler erwecken damit einen falschen Eindruck über die Verfügbarkeit der vermittelten Leistungen. Der Nutzer der Webseiten wird insofern unter Druck gesetzt als er befürchten muss, dass das gewünschte Hotel zu diesem (vermeintlich besonders günstigen) Preis nicht mehr verfügbar ist, wenn er nicht sofort bucht. Die hervorgehobene Darstellung als Warnhinweis appelliert damit an die unterschwellige Angst, dass das Hotel bei weiterem Zuwarten belegt sein könnte. Der Vermittler versucht damit, die Interessenten von einem Preisvergleich abzuhalten.

Die Suche nach einem Hotelzimmer führt für die Mehrzahl der Kunden über ein Hotelvermittlungsportal wie HRS, booking.com, trivago oder Kayak. Dieser Weg ist jedoch selten frei von dem Versuch, den Verbraucher zu einem möglichst schnellen Buchungsabschluss zu bewegen. Dabei bedienen sich Buchungsportale oft solcher Methoden, die einen Entscheidungsdruck beim Kunden aufbauen. Unter Druck werden Entscheidungen aus dem Bauch heraus gefällt und wirtschaftliches Kalkül wird zurückgedrängt, was die Conversion (Verhältnis von Klickrate zu Vermittlungen) solcher Angebote nachhaltig steigert und diese psychologischen Tricks so erfolgreich macht. Mitunter sind diese Tricks jedoch unlauter und wettbewerbswidrig.

In den Suchergebnissen weisen Hotelvermittlungsportale zuweilen eine angeblich geringe Verfügbarkeit von Zimmern einer bestimmten Kategorie aus:

„Nur noch 2 Zimmer verfügbar.“ – Irreführender Hinweis auf der Hotelvermittlungsseite „www.hotelreservierung.de“. Die Verfügbarkeitsangabe kann sich nur auf die Verfügbarkeiten des jeweiligen Vermittlers beziehen, nicht auf Verfügbarkeiten von Hotelzimmern insgesamt. Eine sofortige Nachfrage im betreffenden Hotel ergab eine Verfügbarkeit von mehr als 40 Zimmern der betreffenden Kategorie im angefragten Zeitraum.

Diese Hotelvermittler erwecken so den Eindruck, dass der angelockte Nutzer möglichst schnell buchen müsse, da andernfalls das Zimmer in der gewünschten Kategorie nicht mehr verfügbar sei.

In Wahrheit ist es jedoch vollkommen gleichgültig, welche Buchungsanfrage der Nutzer stellt. Die Vornahme von Stichproben auf verschiedenen Hotelvermittlungsportalen und Hotels - auch zu Terminen und in Orten, an denen mit natürlicher Lebenserfahrung nicht davon auszugehen ist, dass bereits eine derart hohe Anzahl von Reservierungen vorliegt und dass das Hotel nahezu ausgebucht ist - führte immer wieder zu einer hohen Anzahl an angeblich nur noch geringen Verfügbarkeiten der buchbaren Hotels. 

Es ist daher anzunehmen, dass die beschriebenen werblichen Einblendungen routinemäßig vorgenommen werden, ohne eine tatsächliche Prüfung der generellen Verfügbarkeit des Hotels. Doch selbst wenn die angezeigten knappen Verfügbarkeiten der Realität entsprächen, so versäumen die Vermittlungsportale, in den Suchergebnissen auf ihren Seiten darauf hinzuweisen, dass sich die Verfügbarkeitsanzeige lediglich auf das zwischen ihnen und dem jeweiligen Hotel vereinbarte Kontingent bezieht. Die tatsächlich beim Hotel direkt abrufbaren Verfügbarkeiten werden dadurch „unter den Tisch gekehrt“.

Wie das Oberlandesgericht Köln in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 01. Juni 2011 (6 U 193/10) entschieden hat, stellt diese Art der Werbung eine Irreführung des Verbrauchers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar.

„Der Verkehr wird diesen Hinweis nicht dahin verstehen, dass die Beklagte nur über ein beschränktes Kontingent aus Hotelzimmern verfügt, sondern dahin, dass […] zahlreiche der dort ursprünglichen Plätze nun belegt sind…“

Das Oberlandesgericht Köln hält es demnach für irreführend, wenn Vermittlungsportale durch die Angabe eigener Verfügbarkeiten den Eindruck erwecken, der größte Teil der Übernachtungen, das Hauptkontingent, sei im betreffenden Zeitraum bereits ausgebucht. Eine solche Aussage steht reinen Hotelvermittlern aber nicht zu, sie haben in der Regel gar keinen Zugriff auf die Verfügbarkeiten des Hotels selbst. Die deutsche Rechtsprechung steht damit im Einklang mit französischen und niederländischen Urteilen. Das Pariser Gericht für Handelssachen entschied am 04. Oktober 2011 (Synhorcat et Autres c/ Expedia et Autres) , dass die Verwendung der Verfügbarkeitswerbung auf Expedia.fr aufgrund einer Täuschung der Verbraucher gegen L.121-1 des Code de la consommation verstößt. Die niederländische Wettbewerbsbehörde verurteilte Booking.com am 04. Juli 2014 in letzter Instanz dazu, die entsprechende Formulierung auf der niederländischen Website dergestalt abzuändern, dass der Verbraucher die Formulierung dahin verstehen kann, dass Booking.com über ein beschränktes Kontingent an Hotelzimmern im jeweiligen Hotel verfügt.

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